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Newsletter Bau- und Vergaberecht 12/2020

06.04.2020 | Bau- und Vergaberecht

Prüf- und Hinweispflichten trotz Kündigung

Der Auftragnehmer wird von der Mangelhaftung frei, wenn er Bedenken erhoben hat. Denn er haftet auch dann für Mängel, wenn diese ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers haben und er darauf nicht hingewiesen hat. Erfolgt eine Teilkündigung des Vertrages und hat der gekündigte Leistungsteil Auswirkung auf die Mangelfreiheit des verbliebenen Werkes, ist der Auftragnehmer auch nach Vertragsende weiterhin verpflichtet, den Bauherren auf die Problematik hinzuweisen, um den Mangeleintritt zu verhindern (Landgericht Rostock, Urteil vom 22.11.2019 – 1 S 177/18).

Keine Behinderung bei fehlenden Sonderwünschen

In dem Bauträgervertrag ist die Fertigstellung zu einem bestimmten Datum vereinbart. Wird der Termin überschritten, trifft den Bauträger die Beweislast dafür, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Dies hat anhand einer baustellenbezogenen Darstellung zu erfolgen. Dabei muss der Erwerber keinesfalls Sonderwünsche geltend machen. Nicht geäußerte Sonderwünsche stellen deshalb keinen Umstand dar, der zu einer Verzögerung des Bauablaufs führen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2019 – 21 U 114/18).

Projektsteuerer haftet bei falscher Beratung (Schimmelpilzsanierung)

Bei der Errichtung von Schulräumen kommt es zur Schimmelpilzbildung. Diese muss beseitigt werden. Übernimmt der Projektsteuerer den Werkerfolg einer Bauüberwachung mit einer Qualitätskontrolle der Ausführungsleistung und verpflichtet er sich, die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten zu lassen, muss er gegen ein falsches Sanierungskonzept Bedenken anmelden. Werden bei dem empfohlenen Sanierungskonzept die Empfehlungen des Schimmelpilzleitfadens missachtet, haftet der Projektsteuerer gesamtschuldnerisch neben dem Architekten (OLG Celle, Urteil vom 11.03.2020 – 14 U 32/16).

Vermögensverfall – Löschung aus Architektenliste

Ein Architekt muss seinen Beruf zuverlässig ausüben können. Dabei muss er die Vermögensinteressen des Bauherrn beachten. Aufgrund eines eingetretenen Vermögensverfalls besitzt ein Planer für die Führung des geschützten Berufs \“Architekt\“ die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit nicht (VG Ansbach, Urteil vom 02.03.2020 – 4 K 17.607).

Eingescanntes Angebot ist auszuschließen

Die Vergabestelle gibt bei der elektronischen Vergabe vor, dass die Abgabe eines Angebots in Textform bedeutet, dass die elektronisch übermittelten Dateien der Vergabeunterlagen mit geeigneter Software ausgefüllt werden müssen. Solche Angebote sollen ausgeschlossen werden, deren Unterlagen ausgedruckt, anderweitig ausgefüllt und dann eingescannt werden. Reicht nun ein Bieter sein Angebot auf einem ausgedruckten, handschriftlich ausgefüllten, mit Unterschrift sowie Firmenstempel versehenen und dann eingescannten Angebotsschreiben ein, genügt dieses Angebot nicht den Formerfordernissen der Ausschreibung (OLG Naumburg, Beschluss vom 22.11.2019 – 7 Verg 7/19).

Dokumentation der Gesamtvergabe

Mehrere Teil- oder Fachlose können auch zusammen ausgeschrieben werden, wenn es dafür triftige Gründe gibt, die sich aus wirtschaftlichen oder technischen Erwägungen ergeben. Das Abweichen von der Losaufteilung hat die Vergabestelle im Vergabevermerk detailliert darzulegen. Sie muss für einen mit der Sachlage vertrauten Leser nachvollziehbar sein. Sind mehrere Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen, erhöhen sich die Anforderungen an den Umfang der Dokumentation. Es bedarf einer ausführlichen Begründung des Entscheidungsvorganges sowie einer detaillierten Begründung der Entscheidung (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.09.2019 – 1 VK 51/19).