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Newsletter Bau- und Vergaberecht 12/2018

11.06.2018 | Bau- und Vergaberecht

Verstoß gegen § 9 VOB/A führt nicht zur Eliminierung des eingegangenen Risikos
In den Ausschreibungsunterlagen wird ein ungewöhnliches Wagnis auf den Bieter unter Verstoß gegen § 9 VOB/A 2006 übertragen. Dabei ging es um den Umfang von Kontrollfahrten für eine Straßenverkehrssicherung. In einem solchen Fall wird anstelle der ausgeschriebenen Leistung nicht eine mit § 9 VOB/A übereinstimmende Leistungsbeschreibung Vertragsgegenstand. Der Bieter kann keine Mehrvergütung verlangen (OLG Celle, Urteil vom 02.09.2015 – 14 O 154/13 – NZB zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 10.01.2018 – VII ZR 227/15).

Fehlende Dokumente führen zu einem Mangel
In dem Vertrag ist vorgesehen, dass der Auftragnehmer Qualitätsnachweise, Revisionspläne und Dokumentationsunterlagen schuldet. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt, ist die Leistung mangelhaft. Die Mängelansprüche verjähren nach fünf Jahren (Kammergericht, Urteil vom 01.03.2018 – 27 U 40/17).

Eine den Mindestsatz unterschreitende Pauschalvereinbarung ist unwirksam
Eine Honorarvereinbarung mit der Unterschreitung von Mindestsätzen kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die vom Architekten zu erbringende Leistung einen besonders geringen Aufwand mit sich bringt. Ein Ausnahmefall kann auch dann gegeben sein, wenn es zwischen den Vertragsparteien enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art gibt oder andere besondere Umstände gegeben sind. Liegen derartige Umstände nicht vor, kann der Architekt entgegen der Pauschalvereinbarung auf der Grundlage der Mindestsätze abrechnen, ohne sich treuwidrig zu verhalten (OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.02.2016 – 2 U 1372/15 – NZB zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – VII ZR 60/16).

Wesentliche Änderungen der Vergabeunterlagen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VGV
Bei einer wesentlichen Veränderung der Vergabeunterlagen sieht § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 eine Verlängerung der Frist zur Abgabe des Angebots vor. Diese Vorschrift ist bieterschützend. Die Regelung ist auch auf die Abgabe von Teilnahmeanträgen entsprechend anzuwenden. Die Frage, ob die Vergabeunterlagen wesentlich geändert wurden, bemisst sich an den Umständen des Einzelfalls und ist objektiv zu bestimmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 – Verg 40/17).

Pflicht zur Nachforderung fehlender Erklärungen/Nachweise
in einer Ausschreibung werden die Bieter verpflichtet, bestimmte Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Die Vergabestelle muss fehlende Erklärungen und Nachweise nachfordern. Die Begriffe Erklärungen und Nachweise sind weit auszulegen und umfassen alle im Vergabeverfahren geforderten Angaben und Unterlagen, auch wenn diese die Wettbewerbsstellung des Bieters beeinflussen. So sind Angaben zu bauzeitabhängigen Kosten nachzufordern (VK Bund, Beschluss vom 19.03.2018 – VK 1-13/18).