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Newsletter Bau- und Vergaberecht 11/2022

04.04.2022 | Bau- und Vergaberecht

Generalunternehmer kann gegenüber Nachunternehmer keine weitergehenden Forderungen geltend machen

In einer Auseinandersetzung mit dem Bauherrn hat der Generalunternehmer einen Vergleich geschlossen, wonach nur eine Gewährleistungsverlängerung eintritt. In diesem Falle ist es treuwidrig, wenn der Generalunternehmer vom Nachunternehmer weitergehende Ansprüche geltend macht als diejenigen, denen er selbst gegenüber dem Bauherrn ausgesetzt ist (OLG München, Urteil vom 20.05.2020 – 27 U 2896/19 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 27.10.2021 – VII ZR 91/20).

Architektenvertrag bei Honorarmanipulation nichtig

Der Bauherr und der Architekt vereinbaren, dass das Honorar für die Planung eines Objekts teilweise auf ein anderes Objekt umfirmiert werden soll, um höhere Ausgaben des Auftraggebers vorzutäuschen mit der Reduzierung der Steuerlast. Ein solcher Architektenvertrag ist nichtig. Dem Bauherrn stehen keine Erfüllungsansprüche und keine Nacherfüllungsansprüche zu und dem Architekten keine Honoraransprüche (OLG Dresden, Urteil vom 08.06.2021 – 6 U 42/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 15.12.2021 – VII ZR 621/21).

Sicherheitsrisiken: Hinweispflicht des Unternehmers

Ein Bauunternehmer soll Instandsetzungsarbeiten durchführen. Die Arbeiten müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit auch den Sicherheitsstandards entsprechen. Umfasst der Auftrag nicht alle erforderlichen Leistungen und können daraus Sicherheitsrisiken resultieren, muss der Unternehmer dem Bauherrn einen entsprechenden Hinweis erteilen (OLG Koblenz, Beschluss vom 09.06.2021 – 6 U 1094/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 10.11.2022 – VII ZR 672/21).

Abweichung von der VOB/B in BVB unzulässig

In einem EU–weiten Vergabeverfahren über Bauleistungen wird entgegen § 8a EU VOB/A 2019 ein von der VOB/B weitgehend abweichendes Vertragsregelwerk zur Vertragsgrundlage gemacht. Dies ist ein Verstoß der Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens ist, da es sich um eine vergaberechtliche Norm handelt (VK Südbayern, Beschluss vom 14.02.2022 – 3194.Z3–301–21–44).

Keine Gesamtvergabe wegen Koordinierungsaufwandes

Grundsätzlich hat die Beschaffung losweise zu erfolgen, wenn es für die einzelnen Leistungsbestandteile einen funktionierenden Markt gibt. Technische oder wirtschaftliche Gründe können es erfordern, von einer Losbildung abzusehen. Die Vergabestelle hat dabei eine prognostische Einschätzungsprärogative. Jedes Fachlos ist im Einzelnen zu beurteilen. Die wirtschaftlichen oder technischen Gründe müssen sich auf die jeweilige Leistung beziehen. Überlegungen, die sich global auf das gesamte Vorhaben beziehen, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auch und gerade die jeweilige Leistung erfassen. Gründe im Verantwortungsbereich der Vergabestelle können keine Gesamtvergabe rechtfertigen. Die Sicherstellung ausreichender Personalkapazitäten liegt im Verantwortungsbereich der Vergabestelle. Personalengpässe können keine Gesamtlosvergabe begründen (VK Westfalen, Beschluss vom 13.08.2021 – VK 3 – 26/21).