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Newsletter Bau- und Vergaberecht 08/2021

03.03.2021 | Newsletter

Anspruch auf Lohnkosten bei Behinderung, aber nicht nach Stundensatz

Wegen einer vom Bauherren zu vertretenden Behinderung können die Mitarbeiter des Bauunternehmens keine Arbeiten ausführen. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle einen Schadensersatzanspruch. Stellt das Bauunternehmen die Mitarbeiter frei, kann das Unternehmen die aufgewendeten Lohnkosten als Schadensersatz verlangen, nicht aber Stundensätze (OLG Celle, Urteil vom 04.03.2020 – 7 U 334/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – VII ZR 45/20).

Kündigung aus wichtigem Grund wegen Abweichen von der Baugenehmigung

Eine Kündigung aus wichtigem Grund kommt in Betracht, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten der Vertragszweck so gefährdet ist, dass dem jeweils anderen Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Fristsetzung ist bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen grundsätzlich nicht erforderlich. Die Kündigung ist dann zulässig, wenn der Auftragnehmer durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerrüttet hat und der Bauherr berechtigterweise das Vertrauen in dessen Leistungsfähigkeit verloren hat und deshalb die Vertragsfortsetzung nicht mehr zumutbar ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 08.05.2019 – 4 U 125/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – VII ZR 269/19).

Informationspflicht gegenüber Haftpflichtversicherung bei Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen

Ein Architekt klagt Honorar ein. Der Bauherr macht Gegenansprüche geltend und rechnet mit diesen auf. Der Architekt muss seine Haftpflichtversicherung informieren. Der Haftpflichtversicherung steht die Regulierungsbefugnis zu. Steht dem Architekten ein unstreitiger Honoraranspruch zu und erkennt die Versicherung den Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Architekten an, findet eine Verrechnung statt und der Honoraranspruch des Architekten erlischt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2020 – 5 U 356/19).

Höhe des Schadensersatzes bei grundloser Aufhebung des Vergabeverfahrens

Die Vergabestelle hat das Vergabeverfahren nach § 17 Abs. 1 VOB/A ohne Aufhebungsgrund aufgehoben. Der Bieter, der den Zuschlag erhalten hätte, kann Schadensersatz verlangen. Der Schaden besteht in den Aufwendungen, die der Bieter für die Abgabe des Angebots aufgewendet hat. Dazu gehören auch Personalkosten. Die Erstattung entgangenen Gewinns kommt in Betracht, wenn das Vergabeverfahren mit einem Zuschlag abgeschlossen wird und der Zuschlag nicht demjenigen Bieter erteilt wird, dessen Angebot hätte beauftragt werden müssen (BGH, Urteil vom 08.12.2020 – VIII ZR 19/19).

Die Abfrage von Umsätzen in einem bestimmten Zeitraum setzt nicht voraus, dass der Bieter in diesen Zeiträumen überhaupt tätig war

In einem Vergabeverfahren wird nach den Umsätzen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren gefragt. Das Formblatt 124 fordert nicht den Nachweis einer mindestens 3-jährigen Geschäftsexistenz als Eignungskriterium. Der Bieter muss dort nur die Umsätze der letzten 3 Jahre eintragen. Wenn der Bieter nicht tätig war, kann er 0 € angeben (VK Sachsen, Beschluss vom 02.11.2020 – 1/SVK/026 – 20, bestätigt durch OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2021 – Verg 4/20).