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Newsletter Bau- und Vergaberecht 08/2018

14.05.2018 | Bau - und Architektenrecht

Trotz Bedenkenanmeldung kein Ausschluss der Haftung
Erteilt der Bauunternehmer formgerecht eine Bedenkenanmeldung nach § 4 (3) VOB/B entfällt die Haftung für Mangelansprüche nach § 13 (3) VOB/B. Lässt sich der Unternehmer trotzdem auf die Ausführung ein und entwickelt eine eigenen Lösung zur Bewältigung der Bauaufgabe, haftet er für die Funktionsfähigkeit (KG, Urteil vom 18.05.2016 – 26 U 56/05 – NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 24.01.2018 – VII ZR 153/16).

Fälligkeit des Werklohns bei Mangelvorbehalt in Abnahme
Der Bauherr erklärt gegenüber dem Bauunternehmer die Abnahme der Bauleistung mit Mangelvorbehalten. In diesen Fällen wird der Werklohn trotz der Mangelvorbehalte fällig. Dem Bauherrn steht lediglich wegen der gerügten Mängel ein Zurückbehaltungsrecht in angemessener Höhe zu (OLG Köln, Urteil vom 21.12.2017 – 7 U 49/13).

Abnahme durch Honorarzahlung
Die Leistungen von Planern sind abzunehmen. Die Abnahme kann förmlich, mündlich, ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Bei einer konkludenten Abnahme sind die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Als mögliche konkludente Handlungsweisen sind bspw. der Einzug in ein fertiggestelltes Gebäude oder die Hinnahme der Fertigstellungsbescheinigung zu erblicken. Bei einer vorbehaltlosen Zahlung des Schlussrechnungshonorars wird auch von einer Abnahme ausgegangen werden können (OLG Schleswig, Beschluss vom 02.01.2018 – 7 U 90/17).

Kommunale GmbH ist öffentlicher Auftraggeber
Eine von einer Gebietskörperschaft beherrschte privatrechtliche Gesellschaft veranstaltet Messen und Ausstellungen. Es handelt sich dabei um eine gewerbliche Tätigkeit, da der satzungsmäßige Zweck darin besteht, einen Gebäudekomplex zu nutzen, zu bewirtschaften und Veranstaltungen aller Art zu ermöglichen. Eine solche Gesellschaft ist als öffentlicher Auftraggeber einzustufen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2018 – Verg 50/16).

Lineare Bewertung zulässig
Ein lineares Bewertungssystem ist im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung und Vergabe nicht grundsätzlich vergaberechtswidrig. Es liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 97 Abs. 1 GWB vor. Ein lineares Wertungsschema ist nur dann unzulässig, wenn die Wertungskriterien einzeln oder in ihrer Gesamtheit ein Gewicht zugemessen würde, das sachlich nicht zu rechtfertigen wäre und deshalb die Annahme nahe legt, dass die Kriterien so ausgestaltet wurden, dass nur ein oder einzelne Unternehmen realistische Aussichten auf den Zuschlag haben (VK Bund, Beschluss vom 19.02.2018 – VK 1-167/17).