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Newsletter Bau- und Vergaberecht 07/2019

11.02.2019 | Bau- und Vergaberecht

Schaden ist Voraussetzung für Entschädigung

Der Bauherr ist im Annahmeverzug. Deswegen kann der Werkunternehmern die Vergütung nicht wie vorgesehen erwirtschaften. Für diesen Umsatznachteil steht ihm keine Entschädigung aus § 642 BGB zu. Will der Bauunternehmer Entschädigung für den Vorhalt von Arbeitskräften während des Annahmeverzug geltend machen, muss er darlegen und beweisen, dass er die Arbeitskräfte im fraglichen Zeitraum nicht anderweitig beschäftigen konnte (Kammergericht, Urteil vom 29.01.2019 – 21 U 122/18).

Preise sind Bruttopreise

Bei einer freien Kündigung kann der Auftragnehmer volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen für den nicht erbrachten Teil der Werkleistung verlangen. Auf diesen Anspruch entfällt keine Umsatzsteuer. Schließen die Parteien einen Vergleich über Restwerklohn und volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, besteht kein Anspruch auf eine Rechnung mit einer ausgewiesenen Umsatzsteuer, wenn nicht festgestellt werden kann, auf welchen Teil der Zahlung Leistungen erbracht wurden. Im Zweifel ist die Umsatzsteuer im Gesamtpreis enthalten (OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2019 – 11 U 69/18).

Kein Umbauzuschlag bei Freianlagenplanung

Auf Leistungen für Freianlagen fällt kein Umbauzuschlag an. Die §§ 35 und 36 betreffen das Leistungsbild „Gebäude und raumbildende Ausbauten“ und nicht das Leistungsbild „Freianlagen“ (OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2019 – 14 U 13/18)

Zulässige Wertung durch Preispunkte für Preise

Die Ausschreibung sieht vor, dass die Preise in Preispunkte umgerechnet werden. Insoweit steht der Vergabestelle ein Bestimmungsrecht zu. Die Umrechnungsmethode ist nur dann zu beanstanden, wenn sie vergaberechtswidrig ist. Eine Umrechnung von Preisen im Preispunkte ist nicht vergaberechtswidrig, wenn die Abstufung der Preispunkte nicht exakt äquivalent zu den Preisabständen erfolgt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2018 – Verg 3/18).

Sanierung einer Gebäudehülle und der technischen Ausrüstung ist als ein Auftrag anzusehen

Der für die Vergabe maßgebliche Auftragswert ist nach dem funktionalen Auftragsbegriff zu bestimmen. Auch wenn die Vergabestelle Leistungen in verschiedene Abschnitte aufteilt, ist von einem Gesamtauftrag auszugehen, wenn die Leistungen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht zusammenhängen. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2018 – 15 Verg 7/18)