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Newsletter Bau- und Vergaberecht 06/2022

02.03.2022 | Bau- und Vergaberecht

Formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit wirksam

In Rechtsprechung und Literatur war umstritten, ob ein Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit in Bürgschaftsverträgen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr bejaht (BGH, Urteil vom 25.01.2022 – XI ZR 255/20).

Keine Abnahmefiktion bei Mangelanzeigen

Nach Fertigstellung der Bauarbeiten setzt das Bauunternehmen dem Bauherrn eine Frist zur Abnahme. Die Abnahmewirkungen treten nicht ein, wenn der Bauherr innerhalb der Frist die Abnahme unter Angabe eines Mangels verweigert. Ein einziger Mangel ist ausreichend. Es genügt auch, anzugeben inwieweit das Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Eine detaillierte Darlegung des Mangels ist nicht erforderlich. Es reicht die Angabe von Mangelsymptomen. Auch die Mangelursache muss nicht angeführt werden (Landgericht Nürnberg–Fürth, Urteil vom 03.05.2021 – 12 O 6673/20).

Schriftliche Beauftragung des Architekten durch Bürgermeister erforderlich

Der Abschluss eines Architektenvertrages mit dem zu zahlenden Architektenhonorar ist ein Geschäft außerhalb der laufenden Verwaltung. Es ist ein schriftlicher Vertrag erforderlich, den der Bevollmächtigte (Bürgermeister) unterschreiben muss. Ansonsten läuft der Architekt Gefahr, keine Vergütung zu erhalten (OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2021 – 24 U 41/21).

Verjährung beim Stufenvertrag

Bei einem Stufenvertrag werden nur die Leistungen der beauftragten Stufe Vertragsbestandteil. Später beauftragte Stufen stellen einen eigenständigen Vertrag dar. Die Verjährungsfrist für Planungs- und Überwachungsfehler läuft für jede Stufe gesondert (OLG Naumburg, Urteil vom 18.11.2021 – 2 U 155/20).

Beschränkung auf EU–Lieferkette unzulässig

Alle Bieter müssen bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben. Dies wiederum setzt voraus, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen. Eine Differenzierung nach Herkunftsstaaten begegnet grundlegenden Bedenken. Die Bieter sind nicht den gleichen Bedingungen unterworfen, wenn die Bieter, die in bestimmten Herkunftsstaaten produzieren, einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten, der anderen Bietern alleine wegen ihrer Fertigung in einem nicht privilegierten Staat vorenthalten wird. Es handelt sich um eine unzulässige Ungleichbehandlung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2021 – Verg 54/20).

Keine Wertung als Nebenangebot bei Abweichung vom Amtsentwurf

Das Angebot eines Bieters weicht von der Ausschreibung der Vergabestelle ab. Als Hauptangebot ist das Angebot somit unzulässig. Das Angebot ist wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen auszuschließen. Eine Wertung als Nebenangebot ist nicht möglich, wenn das Angebot die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt. Nebenangebote müssen auf einer besonderen Anlage erstellt und als solche kenntlich gemacht werden. Ansonsten sind sie auszuschließen (VK Nordbayern, Beschluss vom 21.12.2021 – RMF – SG 21–3194–6– 42).