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Newsletter Bau- und Vergaberecht 04/2021

02.02.2021 | Newsletter

Bei Sonderwünschen regelmäßig kein Vertrag mit dem Handwerker

Der Käufer einer Eigentumswohnung vereinbart mit dem Handwerker eine höherwertige Ausstattung. Eine solche Vereinbarung wirkt regelmäßig zwischen dem Käufer und dem Bauträger als Verkäufer. Nur in Ausnahmefällen und je nach Handhabung kommt ein eigener Vertrag zwischen dem Käufer und dem Handwerker zustande (OLG Köln, Urteil vom 18.12.2019 – 16 U 114/19).

Unternehmer ist vor Abnahme beweispflichtig für Schimmelfreiheit

Der Bauherr bemängelt Schimmel in der Wohnung. Eine Abnahme ist nicht erfolgt. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass die von dem Bauherrn gerügten Schimmelerscheinungen nicht vorliegen (OLG München, Urteil vom 30.01.2018 – 28 U 105/17 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – VII ZR 58/18).

Schweißnähte sind zu überwachen

Alle Abdichtungsarbeiten sind bekanntermaßen gefahrgeneigt. Daher muss der Objektüberwacher auch das Verschweißen von Abdichtungsbahnen überwachen. Stellen sich Ausführungsmängel dar, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine unzureichende Bauüberwachung (OLG München, Urteil vom 20.01.2021 – 20 U 2534/20 Bau).

Laufzeit des Vertrages ist ohne Teilnahmewettbewerb zu beschränken

Werden wegen einer Dringlichkeit auf der Grundlage eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb Dauerschuldverhältnisse ausgeschrieben und vergeben, muss die Vertragslaufzeit beschränkt werden, um eine frühzeitige wettbewerbliche Vergabe zu ermöglichen. Die Laufzeit ist auf die Dauer des Zeitraums zu beschränken, der für die Erhaltung der Kontinuität der Leistungserbringung während der Vorbereitung und Durchführung eines sich anschließenden ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens erforderlich ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.12.2020 – 15 Verg 8/20).

Erst nach erfolglosem Wettbewerb Vergabe ohne Wettbewerb

Die Vergabestelle kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind und die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundsätzlich geändert werden, § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV. Der öffentliche Auftraggeber hat ursprünglich ein Verfahren gewählt, durch das ein transparenter und nicht diskriminierender Wettbewerb sichergestellt war, sodass aufgrund dessen erfolglosen Verlaufs einen Vergabe im Verhandlungsverfahren ermöglicht wird (VK Nordbayern, Beschluss vom 14.09.2020 – RMF – SG 21 – 3194 – 5 – 25).