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Newsletter Bau- und Vergaberecht 03/2021

26.01.2021 | Newsletter

Keine einstweilige Anordnung nach § 650 C Abs. 3 BGB bei Schlussrechnungsreife

Nach § 650 c Abs. 3 BGB kann der Bauunternehmer im Wege der einstweiligen Anordnung eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 % beantragen. Wurde der Vertrag gekündigt, ist der Unternehmer verpflichtet, Schlussrechnung zu legen. Mit der Schlussrechnungsreife entfällt allerdings die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung (Landgericht Berlin, Urteil vom 16.10.2020 – 8 O 126/20).

Hinweis auf fehlende gewerkübergreifende Planung erforderlich

Das ausführende Unternehmen ist verpflichtet, sein Werk funktionstauglich herzustellen. Dies folgt aus der werkvertraglichen Erfolgsgarantie. Das Werk ist auch dann mangelhaft, wenn der Mangel auf einer fehlenden Leistungsbeschreibung, auf ungeeigneten Vorleistungen anderer Unternehmer oder auf ungeeigneten vom Bauherrn gestellten Bauteilen beruht. Eine Verantwortung des Unternehmers entfällt dann, wenn dieser seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist. Dementsprechend muss der Unternehmer auf das Fehlen einer gewerkübergreifenden Planung hinweisen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.05.2019 – 10 U 20/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 18.09.2019 – VII ZR 128/19).

Haftung des Architekten wegen fehlender Anschlussdetails

Der Architekt plant für ein Gebäude ein unbelüftetes Dach. Ein solches Warmdach bedarf besonderer handwerklicher und planerischer Sorgfalt wegen des Risikos von Feuchtigkeitserscheinungen. Die Anschlüsse in den Fensterbereichen müssen detailliert geplant sein. Der Planer muss festlegen, welcher Bauunternehmer welche Anschlussarbeiten in diesem Bereich vorzunehmen hat. Ist die Planung insoweit lückenhaft, haftet der Planer (OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2020 – 24 U 14/20).

Keine Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der Vergabestelle

Die Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwaltes sind grundsätzlich dann erstattungsfähig, wenn dies erforderlich war. Hierüber ist im Einzelfall differenziert zu entscheiden. Es ist zu beurteilen, ob der Beteiligte selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten und erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf Fehler im Vergabeverfahren von Bedeutung ist. Daraus sind die nötigen Schlüsse zu ziehen und bei der Vergabekammer vorzubringen. Die Preisprüfung muss die Vergabestelle selbständig und ohne anwaltlichen Beistand vornehmen können. Es handelt sich um die ureigenste Aufgabe der ausschreibenden Stelle. Alleine, dass der Bieter anwaltlich vertreten ist, rechtfertigt es noch nicht, dass die Vergabestelle ebenfalls einen Rechtsanwalt hinzuzieht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2020 – Verg 38/18).

Nachbesserung bei unvollständigem Angebot zulässig

Angebote, bei denen die Vergabeunterlagen geändert werden, sind auszuschließen. Dies gilt auch für Angebote, die den vergaberechtlichen Formerfordernissen nicht genügen. Bei Angeboten, die hinter den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses zurückbleiben ist kein zwingender Ausschlussgrund gegeben, da sie nachgebessert werden können. Denn qualitativ gute Angebote sollen nicht aus rein formalen Gründen ausgeschlossen werden müssen. Die Vergabestelle darf den Bieter auffordern, fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen und zu vervollständigen. Auch Angaben, die sich auf Fähigkeiten des Bieters beziehen, dürfen korrigiert werden (VK Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2020 – VgK – 34/2020).