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Newsletter Bau- und Vergaberecht 03/2018

12.03.2018 | Bau- und Vergaberecht

Änderung der Rechtsprechung des BGH: Kein Ersatz der fiktiven Mängelbeseitigungskosten

Einem Bauherrn, der den Mangel nicht beseitigen lässt, wird ein Schaden nicht mehr nach dem fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Der Schaden ist derart zu ermitteln, dass in Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert und dem tatsächlichen Wert der Sache ermittelt wird. Hat der Bauherr das Bauwerk veräußert, kann er den Mindererlös als Schaden geltend machen. Daneben besteht die Möglichkeit, die vereinbarte Vergütung um den Minderwert des Werkes zu reduzieren.

Lässt der Bauherr den Mangel beseitigen, kann er die Mangelbeseitigungskosten verlangen. Vor Begleichung kann der Bauherr Freistellung verlangen.

Der Vorschussanspruch besteht ebenfalls, wenn der Bauherr die Mangelbeseitigung durchführen will.

Die Entscheidung gilt auch für Ansprüche gegen Planer (BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17).

Unternehmen darf Arbeiten einstellen, wenn auf Bedenken nicht reagiert wird
Dem Unternehmer steht ein Leistungsverweigerungsrecht nach Treu und Glauben zu, wenn er dem Bauherrn seine Bedenken ausführlich mitgeteilt hat und wenn die Ausführung zum Eintritt eines erheblichen Leistungsmangels oder eines nicht nur geringfügigen Schadens führt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2018 – 22 U 71/17).

Bauherr haftet für Schäden am Nachbargebäude durch Bauunternehmen
Wenn ein Grundstückseigentümer einen Handwerker mit Reparaturarbeiten beauftragt, ist er für Schäden am Nachbargebäude nach § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich. Daran ändert eine sorgfältige Auswahl des Unternehmens nichts (BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16).

Haftung des Architekten für Baukostenüberschreitung bei Pflichtverstoß
Der Architekt haftet für die Überschreitung der Baukosten, wenn die Vertragsparteien eine Kostengrenze vereinbart haben oder der Architekt eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung begangen hat. Wenn der Toleranzrahmen überschritten ist, ist die Haftung gegeben. Die Haftung scheidet aus, wenn der Bauherr unabhängig von der Kostenentwicklung den Bau genauso fortgeführt hätte wie dies geschehen ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.08.2015 – 4 U 3/15 – NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 24.08.2016 – VII ZR 208/15).

Arbeitgeberwechsel kein Verstoß gegen den Geheimwettbewerb
Personen die beim unterlegenen Bieter und beim Bestbieter tätig waren, verstoßen nur dann gegen den Geheimwettbewerb, wenn der Wettbewerb in Bezug auf den ausgeschriebenen Auftrag betroffen ist. Es ist nicht ausreichend, wenn ehemalige Mitarbeiter von ihrem vorherigen Arbeitgeber Wissen mitgenommen haben (VK Westfalen, Beschluss vom 30.01.2018 – VK 1 – 42/17).

Unternehmensbezogene Zuschlagskriterien zulässig
Bei der Vergabe von Planungsleistungen sind unternehmensbezogene Zuschlagskriterien zulässig, wenn es insbesondere auf die Qualifikation des Planungsteams ankommt (VK Westfalen, Beschluss vom 23.01.2018 – VK 1 – 29/17).

von Martin Gehrlein 6.3.2018

Entschädigung nach § 642 BGB für tatsächliche Mehrkosten
Hat der Bauunternehmer unauskömmlich kalkuliert, beläuft sich seine Entschädigung nach § 642 Abs. 2 BGB auf die tatsächlichen Mehrkosten infolge einer fehlenden Mitwirkung des Bauherrn. Hat ein Unternehmer diese tatsächlichen Mehrkosten dargelegt und beansprucht er keine AGK und Gewinn, ist kein weiterer Vortrag zur Kalkulation der Preise erforderlich (Kammergericht, Urteil v. 16.02.2018 – 21 U 66/16).

Kein Vertrag bei essenziellen Regelungslücken
Ein Bauvertrag kommt trotz Bindungswillen dann nicht zustande, wenn die Parteien wichtige regelungsbedürftige Vereinbarungen nicht getroffen haben. Ist den Parteien bewusst, nicht über alle regelungsbedürftigen Punkte eine Einigung getroffen zu haben, besteht ein Dissens, der einen Vertragsschluss in der Regel ausschließt. Die Parteien müssen sich über die Hausgröße, den Werklohn und die Ausstattung verständigen. Ansonsten besteht keine Bauverpflichtung (OLG Dresden, Beschluss vom 02.01.2018 – 8 U 1133/17).

Architekt muss vorliegende Vorplanung nicht prüfen
In der Leistungsphase 3 kommt es zu einem Wechsel des Architekten. Der nachfolgende Architekt muss eine bereits gefällte Entscheidung nicht in Frage stellen und eine erneute Planung vornehmen. Der nachfolgend beauftragte Architekt muss die vorhandene Planung nicht ohne Anhaltspunkte auf ihre Richtigkeit überprüfen (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2018 – 12 U 23/17).

Bauüberwachung muss Vergaberecht beachten
Bei einem öffentlichen Bauvorhaben, das mit Fördergeldern finanziert wird, muss der Bauherr die Bestimmungen des Zuwendungsbescheids beachten. Der bauleitende Fachplaner haftet auf Schadensersatz, wenn auf seine Empfehlung hin Nachtragsleistungen freihändig vergeben werden und der Bauherr die Zuschüsse zurückerstatten muss (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2015 – 23 U 13/13 – NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 14.12.2017 – VII ZR 226715).

Kein Zuschlag auf unangemessen hohen oder niedrigen Preis
Wenn ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, muss die Vergabestelle vor Ablehnung von dem betroffenen Bieter in Textform Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder die Teilleistungen verlangen. Danach muss die Vergabestelle darüber befinden, ob das Angebot wegen eines unangemessen hohen oder niedrigen Preises nicht beauftragt wird (VK Bund, Beschluss vom 12.01.2018 – VK 2-148/17).

Verfrühte Angebotsöffnung unbedenklich
Wenn die Angebote vor dem in der Bekanntmachung genannten Termin geöffnet werden, ist dies unbedenklich. Die Angebote dürfen lediglich nicht vor dem Schlusstermin zur Abgabe der Angebote geöffnet werden (VK Nordbayern, Beschluss vom 09.01.2018 – RNF-SG 21-3194-02-17).