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Newsletter Bankrecht 2/2018

03.07.2018 | Bankrecht

Die Themen:

  • Bundestag beschließt die Musterfeststellungsklage – Eine Einigung in Höchstgeschwindigkeit
  • BGH: Rundumschlag des BGH
  • OLG Frankfurt: Zur Verwirkung des Widerrufsrecht bei Widerruf nach Rückzahlung des Darlehens zum Zinsbindungsende
  • LG Frankfurt: Auskunftsansprüche gegen die kontoführende Bank
  • BGH: Die Darlegungslast der Bank im Rahmen der Verwirkung des Widerrufsrechts
  • BGH: Judex non calculat: Die Berechnung des Tageszinses nach der deutschen kaufmännischen Zinsberechnungsmethode

Aus anderen Rechtsgebieten:

  • OLG Köln: Erforderliche Prospektangaben zu ausländischem Recht

Bundestag beschließt die Musterfeststellungsklage – Eine Einigung in Höchstgeschwindigkeit

Der Bundestag beschloss in der vorherigen Woche am 14.06.2018 die Einführung einer Musterfeststellungsklage in die Zivilprozessordnung zum 01.11.2018. In der Zivilprozessordnung werden die neuen Regelungen in die derzeit unbesetzten §§ 606 bis 615 ZPO aufgenommen. Mit der Musterfeststellungsklage können künftig einzeln benannte und qualifizierte Verbraucherverbände stellvertretend für Verbraucher deren Ansprüche gegen Unternehmen vor Gericht feststellen lassen. Es ist davon auszugehen, dass zumindest die 78 qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG als Klagebefugte in Betracht kommen. Noch unklar ist, welche europäischen Verbraucherverbände klagebefugt sein werden. Zur Durchsetzung der Ansprüche wird jedoch auch zukünftig jeder Verbraucher einen Einzelprozess im Nachgang zur Musterverfahrensklage führen müssen. Das Gericht ist allerdings im Folgeprozess an die Feststellungen des Musterfeststellungsurteils gebunden, sofern sich ein Verbraucher auf das Urteil beruft (§§ 606 Abs. 1 S. 1, 608, 613 Abs. 1 ZPO n.F.). Ziel der Musterfeststellungsklage ist ein verbesserter Verbraucherschutz.

Der Beschluss vom 14.06.2018 enthält im Vergleich zum vorherigen Diskussionsentwurf wesentliche Änderungen, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eingeführt wurden. Zum einen sind sachlich nicht, wie ursprünglich vorgesehen, die Landgerichte erstinstanzlich, sondern stattdessen die Oberlandesgerichte zuständig (§ 119 Abs. 3 S. 1 GVG n.F.). Anlass für die Änderung des Instanzenzuges ist das Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG), welches ebenso die erstinstanzliche Zuständigkeit bei den Oberlandesgerichten statuiert. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nun nach § 32c ZPO n.F. Dieser regelt eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten. Unter Verweis auf § 119 Abs. 3 S. 2 GVG n.F. wird den Ländern die Möglichkeit einer Zuständigkeitskonzentration bei einem Oberlandesgericht ermöglicht. Aufgrund des Instanzenzuges kann das Musterfeststellungsurteil lediglich mit dem Rechtmittel der Revision angegriffen werden, § 614 ZPO n.F.

Zum anderen sollen auch Nicht-Verbraucher von einem Musterfeststellungsurteil profitieren, indem sie ihre anhängigen Klagen aussetzen können bis der Musterprozess abgeschlossen ist (§ 148 Abs. 2 ZPO).

Außerdem enthält der Gesetzesbeschluss weitere Erleichterungen für Verbraucher und öffentlich geförderte Verbraucherverbände, sowie die Klärung des Verhältnisses verschiedener Musterfeststellungsklagen zueinander. Für Verbraucher und Verbraucherzentralen, die überwiegend durch öffentliche Mittel gefördert werden, gilt eine unwiderlegbare Vermutung, dass sie die besonderen Voraussetzungen des § 606 Abs. 1 S. 4 ZPO n.F. erfüllen.

Voraussetzung für die Musterfeststellungsklage ist glaubhaft zu machen, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen. Hält das Gericht die Klage für zulässig, wird dies veröffentlicht und im Klageregister beim Bundesamt für Justiz eröffnet. Innerhalb von zwei Monaten müssen sich nun 50 betroffene Verbraucher melden, damit eine Musterfeststellungsklage möglich ist. Die Möglichkeit des Verbrauchers zur Anmeldung zum Klageregister besteht bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins (sog. opt-in, § 608 Abs. 1 ZPO n.F.). Im Gegensatz zum Diskussionsentwurf wird den Verbrauchern zudem die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz von einer Beteiligung am Musterfeststellungsverfahren abzusehen und die Anmeldung zurückzunehmen (sog. opt-out, § 608 Abs. 3 ZPO n.F.). Damit wird dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet, nach Anmeldung im Klageregister den Verlauf der ersten mündlichen Verhandlung abzuwarten, um dann ein entsprechendes Vorgehen entscheiden zu können. Durch die Rücknahme entfällt für den betroffenen Verbraucher die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils (§ 613 Absatz 1 Satz 2) sowie die Verjährungshemmung (§ 204 Absatz 2 Satz 2 BGB-E). Die Rücknahme bewirkt auch, dass sich Betroffene nicht länger über den weiteren Verfahrensgang informiert halten müssen. Zugleich gewinnen die Parteien der Musterfeststellungsklage und das Gericht einen Überblick über das fortbestehende Interesse der betroffenen angemeldeten Verbraucher.

Durch den Gesetzesbeschluss wurde das Konkurrentenproblem zwischen den Verbänden versucht zu reduzieren. Insoweit können fortan lediglich nur dann keine weiteren Musterfeststellungsverfahren durch andere Verbände erhoben werden, wenn sowohl der Streitgegenstand als auch der Lebenssachverhalt identisch sind. Zugleich ist eine Verbindung von mehreren Musterfeststellungsverfahren möglich, wenn mehrere Musterfeststellungsanträge am gleichen Tag und zum gleichen Lebenssachverhalt eingehen.

Das Gesetzgebungsverfahren zur Musterfeststellungsklage vollzog sich im Eiltempo. Dies wurde bereits durch die raschen Reaktionen auf den Regierungsentwurf vom 09.05.2018 deutlich. Der Entwurf wurde innerhalb kürzester Zeit in erster Lesung am 08.06.2018 beraten und anschließend in einer öffentlichen Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses diskutiert. Entgegen großer Kritik, sowohl aus der Opposition, die gegen das Gesetz stimmten, als auch aus der Wirtschaft, Praxis und Wissenschaft, beschloss der Bundestag den Gesetzesentwurf in einer zweiten und dritten Lesung am 14.06.2018 (BT-Drs. 19/2741). Zeitgleich wurde der Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu einer Gruppenklage abgelehnt. Der Gesetzesbeschluss sieht das Musterfeststellungsverfahren als geeignetes Mittel für die mit Streuschäden einhergehenden Rechtsschutzdefizite an. Besondere Relevanz hat die verjährungshemmende Wirkung für Individualansprüche, welche in Folge der von einem Verband initiierten Musterverfahrensklage eintreten kann.

Ob und in welcher Form sich die Musterfeststellungsklage auf die Verfahrenspraxis in Massenverfahren und den Verbraucherschutz auswirkt, bleibt abzuwarten. Wir vermuten, dass die Musterfeststellungsklage eine höhere Relevanz bekommt als die bisherigen, verbraucherschützenden Zivilprozessänderungen, wie beispielsweise das in der Praxis kaum relevante Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Der Gesetzgeber geht zunächst von jährlich schätzungsweise 450 Musterfeststellungsklagen aus. Das Drohpotential für betroffene Unternehmen bleibt trotz dieser überschaubaren Schätzung von Musterverfahren erheblich.

Neben der Einführung der Musterfeststellungsklage hat die EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucherschutz und Gleichstellung mit dem sogenannten „New Deal for Consumers“ eCOM(2018) 184 am 11.04.2018 einen Entwurf für eine Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen vorgelegt, dessen Gruppenklage auch auf Folgenbeseitigung und Schadensersatz gerichtet sein soll. Eine Harmonisierung dieses mitunter weitergehenden EU-Vorhabens mit der in Deutschland geplanten Musterfeststellungsklage steht noch aus. Fest steht aber bereits, dass der kollektive Rechtsschutz in den kommenden Jahren ein Kernthema der Verfahrenspraxis ist. Beweggrund der Gesetzesinitiativen auf Bundes- und EU-Ebene sind wiederkehrende Klagewellen veranlasst von Verbraucherinteressen im In- und Ausland, wie jüngst im sogenannten Dieselskandal gegen Autobanken, -hersteller und -händler. Der Kreis der denkbaren Beklagten ist jedoch weit größer. Musterfeststellungsklagen können sowohl im Baurecht, Bankrecht, Datenschutzrecht, E-Commerce Gewerbe, Mietrecht und dem allgemeinen Kaufrecht von großer Relevanz sein.

GÖHMANN plant rechtzeitig zur Einführung der Musterfeststellungsklage mehrere Mandantenseminare an den Sozietätsstandorten und ein Praxishandbuch in einem angesehenen, juristischen Verlag, damit unsere Mandanten ab dem Inkrafttreten des Musterfeststellungsklagegesetzes gerüstet sind.

Links:

Dr. Christian Nordholtz, M.Jur. (Oxford), Hannover
christian.nordholtz@goehmann.de

Rundumschlag des BGH
BGH, Urteil vom 27.02.2018 – XI ZR 160/17

Mit Urteil vom 27.02.2018 zu Az.: XI ZR 160/17 hat der BGH sich hinsichtlich einer Vielzahl streitiger Themen rund um den Widerruf erfreulich geäußert.

Geklagt hat der Darlehensnehmer, der mit seiner Ehefrau einen Außerdienstmitarbeiter des beklagten Kreditinstituts aufsuchte und mit ihm die Gewährung zweier Darlehen im Einzelnen besprachen. Dort stellten die Darlehensnehmer auch den Darlehensantrag auf Gewährung der Darlehen. Das beklagte Kreditinstitut übersandte den Darlehensnehmern zwei Exemplare eines von ihr unterzeichneten Vertragsformulars. Die Darlehensnehmer wurden mittels Widerrufsbelehrung bzgl. ihres zweiwöchigen Widerrufsrechts dahingehend belehrt, dass die Widerrufsfrist einen Tag nachdem sie den von ihnen unterschriebenen Darlehensvertrag mit der ebenfalls unterschriebenen Widerrufsbelehrung an die Bank zurückgesendet haben beginnt. Die Darlehensnehmer übersandten den unterzeichneten Vertrag und behielten ein Exemplar (nicht unterzeichnet). Die Parteien schlossen noch einen weiteren Darlehensvertrag, wobei der Vertragsschluss nach dem gleichen Muster erfolgte.

Das OLG Koblenz hatte dem Feststellungsantrag des Klägers, wonach die Darlehen sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben, stattgegeben. Die erteilten Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. Die vom beklagten Kreditinstitut eingelegte Revision hatte jedoch Erfolg und der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf.

Zunächst stellte der BGH klar, dass die Darlehensverträge nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurden. An einem Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln fehle es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter habe. Nunmehr hat der BGH klargestellt, dass allein die postalische Versendung der Vertragsformulare für die Begründung eines Fernabsatzgeschäfts nicht ausreichend ist.

Soweit die Widerrufsbelehrungen dahingehend belehren, dass die Frist einen Tag nachdem der Verbraucher den Darlehensvertrag und die Widerrufsbelehrung unterzeichnet und an die Bank übersendet habe, beginne, gebe dies zutreffend den Beginn der Widerrufsfrist wieder. Die Widerrufsfrist beginne mit der Abgabe der Vertragserklärung. Gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB bedarf es eines Hinweises bzgl. des Fristbeginns in der Widerrufsbelehrung, hingegen sei nicht erforderlich, dass sämtliche Vorgaben des § 355 Abs. 2 und 2 BGB a.F. ausdrücklich in der Widerrufbelehrung genannt werden. Dass in den Widerrufsbelehrungen kein Hinweis enthalten war, wonach dem Verbraucher während der Widerrufsfrist ein Exemplar seiner Vertragserklärung und der Widerrufsbelehrung zur Verfügung stehen muss, schmälere daher die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrungen nicht. Die durchaus bankenfreundliche Entscheidung des BGH erstaunt vor dem Hintergrund zahlreicher vorangegangener Entscheidungen, die strengere Maßstäbe an die Belehrung gesetzt haben.

Erfreulicherweise hat der BGH mit Verweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 355 BGB a.F. auch klargestellt, dass das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Exemplar seiner Vertragserklärung nicht unterzeichnet sein oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein muss. Zu begrüßen ist auch die Klarstellung des BGH, wonach das Exemplar seiner Vertragserklärung dem Verbraucher schon vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden kann, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Der Behauptung zahlreicher Verbrauchervertreter, wonach die fristauslösenden Unterlagen mangels Unterzeichnung des Verbrauchers nicht zur Verfügung gestellt worden seien, ist nunmehr endgültig der Boden entzogen worden.

Bettina Zerelles, Frankfurt am Main
bettina.zerelles@goehmann.de

Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Widerruf nach Rückzahlung des Darlehens zum Zinsbindungsende
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.06.2018 – Az.: 17 U 37/18

Der 17. Senat des OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 11.06.2018 ausdrücklich Stellung zu den Anforderungen an das im Rahmen der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment bezogen. Der Kläger hatte das Darlehen zum Ende des Zinsbindungszeitraumes zurückgezahlt und dann etwa zwei Jahre später den Widerruf erklärt.

Ausweislich der Ansicht des OLG Frankfurt durfte die Bank davon ausgehen, dass der Kläger ein etwa noch bestehendes Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde, weil der Kläger das unbefristet laufende Darlehen mit Ablauf der Zinsbindungsfrist auf eigenen Wunsch an die Bank zurückführte.

Neben dem Vertrauen der Beklagten auf das Ausbleiben des Widerrufs durch die vorzeitige Rückzahlung, muss ihr zudem durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstanden sein. Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist dies der Fall, weil bei einer Bank nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass sie die Rückzahlung des Darlehensnehmers für die Ausreichung neuer Darlehen verwendet hat. Das OLG Frankfurt schließt sich damit der vom BGH bestätigten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 18.01.2016 zu Az.: 5 U 111/15 an (BGH, Beschluss vom 17.01.2017 zu Az.: XI ZR 82/16).

Zusätzlich zur Rückzahlung des Darlehens auf eigenen Wunsch des Darlehensnehmers sei auch die Freigabe der Sicherheiten im Rahmen der Feststellung des Umstandsmomentes von Bedeutung.

Das OLG Frankfurt hat damit ausdrücklich klargestellt, dass auch die Rückzahlung des Darlehens zum Zinsbindungsende keine andere Beurteilung im Rahmen der Verwirkung rechtfertigt, als ein Darlehen, welches unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeführt wird. Zudem bedarf es bankseitig keines weiteren Vortrages dazu, dass der Bank bei einem Widerruf nach Rückzahlung des Darlehens ein unzumutbarer Nachteil entsteht. Das Umstandsmoment ist demnach in der Regel zu bejahen, wenn das Darlehen auf eigenen Wunsch der Kläger zurückgezahlt wird und die Sicherheiten freigegeben werden. Auf einen weiteren Zeitablauf zwischen Rückzahlung und Widerruf kommt es demnach nicht an.

Julia Sonnenschein, Frankfurt am Main
julia.sonnenschein@goehmann.de

Auskunftsansprüche gegen die kontoführende Bank
LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2018 – Az.: 2-15 S 179/17

Das Landgericht Frankfurt hatte als Berufungsinstanz über den vom Ausgangsgericht bejahten Auskunftsanspruch eines Kunden gegen die kontoführende Bank zu entscheiden. Der Kunde hatte gegenüber dem Finanzamt seine damalige Kontoverbindung mitgeteilt, das Konto später gekündigt, dem Finanzamt davon aber keine Mitteilung gemacht. Die Bank vergab die Kontonummer neu, das Finanzamt überwies sodann eine Erstattung auf die richtige Kontonummer zu Gunsten eines neuen Inhabers.

Der ursprüngliche Kontoinhaber schrieb den neuen über die kontoführende Bank zunächst erfolglos an und forderte die Bank sodann zur Namhaftmachung des neuen Kontoinhabers auf, was diese unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigerte. Nachdem das Amtsgericht der Klage nach einer Interessenabwägung noch stattgegeben hatte, wies die Berufungsinstanz die Klage ab. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass ein Anspruch nach Treu und Glauben auf entsprechende Auskunftserteilung zwar denkbar sei, in der konkreten Konstellation der Bank aber nicht zumutbar. So hatte der Kläger es versäumt, seinen erfolgversprechenden Anspruch gegen das Finanzamt geltend zu machen. Diesem stünde gegenüber seinem Kreditinstitut aus dem Abkommen über die SEPA-Inlandsüberweisung vermutlich ein entsprechender Anspruch auf Namhaftmachung des Empfängers der Leistung zu. Zu Gunsten der beklagten Bank müsste berücksichtigt werden, dass diese nicht nur die Interessen ihres ehemaligen, sondern auch die ihres neuen Kontoinhabers zu wahren habe. Daher sei der Kläger jedenfalls gehalten, zunächst alle Möglichkeiten in der tatsächlich beteiligten Vertragsbeziehung auszuschöpfen.

Im Ergebnis eine sehr zu begrüßende Entscheidung, die das simple Abwälzen von negativen Folgen aus zu leichtsinnigem Verhalten zulasten der widerstreitenden Interessen ausgesetzten kontoführenden Bank durch Wahl des vermeintlich leichtesten Weges negiert.

Dr. Ilka Heigl, Frankfurt am Main
ilka.heigl@goehmann.de

Die Darlegungslast der Bank im Rahmen der Verwirkung des Widerrufsrechts
BGH, Urteil vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17

Im Laufe des letzten Jahres hat der BGH seine Rechtsprechung zur Verwirkung des Widerrufsrechts, die sich aus dem Zeit- und dem Umstandsmoment zusammensetzt, gefestigt (zusammenfassendes Urt. v. 23.01.2018 – Az.: XI ZR 298/17). Verbraucheranwälte monieren nunmehr auf der Beweislastebene, dass die Bank zu spärlich zur Weiterverwendung der Mittel nach Ablöse eines Darlehens vortrage. Somit seien das Vertrauen der Bank auf das Unterbleiben des Widerrufs und damit der Umstandsmoment nicht hinreichend dargelegt. Eine solche Darlegungslast ist jedoch nicht annehmbar:

Bereits mit Urteil vom 10.10.2017 zu Az.: XI ZR 393/16 senkte der BGH die Anforderungen an die Annahme des Umstandsmoments ab, indem er das Urteil des OLG Stuttgart vom 26.07.2016 zu Az.: 6 U 33/16, in dem der Bank eine Darlegungspflicht über die Verwendung der Ablösemittel aufgebürdet wurde, als rechtsfehlerhaft bezeichnete.

Deutlicher war hier zuvor schon das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 01.02.2017 zu Az.: I-3 U 26/16, welches die schlichte Ablösung eines Darlehens ohne weiteren Vortrag der Bank, aber auch ohne nähere Begründung ausreichen ließ. Das OLG Köln erblickte mit Urteil vom 03.03.2017 zu Az.: 13 U 241/16 einen Wertungswiderspruch in dem Verlangen des Klägers von Nutzungsersatz in Höhe von pauschal 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, während die Bank aber die Verwendung der Mittel nach Ablöse im Rahmen der Verwirkung darlegen müsste. Die Weiterverwendung der Mittel liege ohnehin in der Natur der Bankenwirtschaft. Das OLG Bremen bezeichnete diese Bankenwirtschaft mit Urteil vom 26.02.2016 zu Az.: 2 U 92/15 als „üblicher Geschäftsgang einer Bank“ im Rahmen ihres Massengeschäfts und führte eine ausführliche Begründung mit dem Ergebnis ins Feld, dass einer Bank nicht zuzumuten sei, sich noch nach Beendigung eines Geschäftsverhältnisses auf mögliche Rückzahlungen an ihre Kunden einrichten zu müssen. Diese Auffassung übernahm der BGH damals mit Urteil vom 17.01.2017 zu Az.: XI ZR 82/16, jedoch im Gegensatz zu seinem Urteil vom 10.10.2017 (a.a.O.) ohne eigene Ausführungen, indem dieser die in ihrem Sinngehalt zu dem OLG Bremen gleichen Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 18.01.2016 zu Az.: 5 U 111/15 zur Verwirkung bestätigte.

Annette Gabli, Frankfurt am Main
annette.gabli@goehmann.de

Judex non calculat: Die Berechnung des Tageszinses nach der deutschen kaufmännischen Zinsberechnungsmethode
BGH, Urteil vom 04.07.2017 – Az.: XI ZR 741/16

Immer mehr Verbraucheranwälte versuchen, die Wirksamkeit des Widerrufs für nach dem 11.06.2010 geschlossene Darlehensverträge auf die angeblich fehlerhafte Berechnung des Tageszinses zu stützen. Sie monieren die für die Berechnung verwendete deutsche kaufmännische Zinsberechnungsmethode. Das OLG Frankfurt hatte sich bereits mehrfach mit dieser Frage beschäftigt und festgestellt, dass die vereinfachte deutsche kaufmännische Zinsmethode, bei der keine taggenaue, sondern eine pauschalierte Berechnung auf der Grundlage von 30 Tagen pro Zinsmonat und 360 Tagen pro Zinsjahr erfolge, nicht zu beanstanden sei (Beschlüsse vom 22.03.2018 zu Az.: 17 U 24/18; vom 18.10.2017 zu Az.: 17 U 69/17 und vom 18.04.2017 zu Az.: 17 U 250/16). Die Methode entspreche immer noch der Verkehrssitte im Verbraucherdarlehensbereich (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12.06.1997 zu Az.: 16 U 120/96, Rn.77; Beschluss vom 12.04.2017 zu Az.: 17 U 14/17).

Auch der BGH hat mit Urteil vom 04.07.2017 zu Az.: XI ZR 741/16 den gerne alternativ präsentierten Rechenmethoden der Verbraucheranwälte eine klare Absage erteilt und klargestellt, dass der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S.2 EGBGB i.V.m. Art.247 § 9 Abs.1 S.3 EGBGB a.F. pro Tag anzugebende Zinsbetrag auf der Grundlage einer Tageszählmethode, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zähle, den gesetzlichen Anforderungen genüge. Der Senat betont hierbei, dass der Art. 247 § 6 Abs.2 S.2 EGBGB gerade keine Vorgaben für die Umrechnung von Jahreszinsen mache. Banken dürfen diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Methode anwenden (vgl. Nagel in Derleder/Knops/Bamberger, Deutsches und europäisches Bank-und Kapitalmarktrecht, 3. Auflage, § 14 Rn. 20). Die Berechnung des Tageszinsbetrags nach der deutschen kaufmännischen Zinsberechnungsmethode führt daher nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung.

Ebru Keskin, Frankfurt am Main
ebru.keskin@goehmann.de

Erforderliche Prospektangaben zu ausländischem Recht
OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2018 – 24 Kap 1/17

Das Oberlandesgericht Köln hatte sich in einem Kapitalmusteranlegerverfahren (24 Kap 1/17) u. a. mit einem geltend gemachten Prospektfehler hinsichtlich „fehlender Ausführungen zum englischen Grundstücksrecht“ zu beschäftigen. Hintergrund war, dass an der dort maßgeblichen Immobilie eine sog. Mortage (Grundschuld) bestellt war. Die Musterklägerin vertrat die Auffassung, dass der Prospekt deshalb umfassende Ausführungen zum englischen Grundstücksrecht beinhalten müsste.

Der Senat vertrat in seinem Beschluss vom 18.01.2018 die gegenteilige Auffassung – konkrete Ausführungen zum englischen Grundstücksrecht seien nicht notwendiger Inhalt eines Emissionsprospektes. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich aus Besonderheiten des englischen Rechts Umstände ergäben, die den Vertragszweck hinsichtlich der Beteiligung gefährden oder vereiteln könnten. Hierfür reiche es insbesondere nicht aus, dass die finanzierende Bank im Falle der nicht erfolgenden Bedienung der Kreditraten durch die Fondsgesellschaft die Möglichkeit hat, das Grundstück zu veräußern. Zwar bestehe bei einem teilweise fremdfinanzierten Fonds im Fall der Verwertung des Sachwertes das Risiko, dass der Erlös hinter den Kreditverbindlichkeiten zurückbleibt – dieses Risiko sei aber „allgemeiner Natur, Anlegern regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig“.

Darüber hinaus stelle es auch keine Gefährdung des Vertragszwecks dar, dass der Darlehensgeber bei einer Mortage ab deren Bestellung berechtigt sei, die Immobilie in Besitz zu nehmen. Dies vor dem Hintergrund, dass dieses Recht im Kreditvertrag regelmäßig abbedungen werde, soweit das Darlehen ordnungsgemäß zurückgezahlt wird. Insofern liege (abgesehen von der im deutschen Recht nicht möglichen Inbesitznahme des Grundstücks) keine wesentlich andere Situation als bei der deutschen Grundschuld vor, bei der ebenfalls die Sicherungsabrede maßgeblich dafür ist, welche Befugnisse der Darlehensgeber in Bezug auf die Grundschuld hat.

Zuletzt könne der Sicherungsnehmer auch nach britischem Recht das Grundstück nur unter einschränkenden Voraussetzungen (bspw. die Verletzung der Pflichten aus dem Darlehensvertrag) veräußern. Hierbei bestehe zusätzlich die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Grundstücks, deren Verletzung Schadensersatzansprüche des Sicherungsgebers begründe. Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich eine entsprechende Aufklärungspflicht nicht begründen.

Jasmin Englert, Frankfurt am Main
jasmin.englert@goehmann.de