Newsletter Bau- und Vergaberecht 18/2025
12.06.2025 | Bau- und Vergaberecht
Abnahme auch von Stundenlohnarbeiten:
Der Auftragnehmer führt Stundenlohnarbeiten aus. Auf dem Vordruck wird auf eine vom Auftraggeber zu unterzeichnende Abnahmeerklärung hingewiesen. Eine entsprechende Erklärung des Auftraggebers unterbleibt. Mangels Abnahme ist die Vergütung nicht fällig (OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2023 – 19 U 75/22 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 15.01.2025 – VII ZR 70/23).
Haftung des Bauherrn für Schäden am Nachbargebäude:
Bei einem Betontransport über einem Nachbargrundstück fällt auch Beton auf das Nachbardach. Wenn von einem Grundstück rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Nachbar nicht dulden muss und nicht unterbinden kann, ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben, sofern der Nachbarn Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Im entschiedenen Fall ist flüssiger Beton während des Transports auf ein fremdes Grundstück gefallen. Die Störeigenschaft folgt nicht allein aus dem Eigentum oder dem Besitz des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht. Es genügt mittelbar der Wille des Eigentümers oder des Besitzers, im Hinblick auf die Tätigkeit des Unternehmers (Kammergericht, Urteil vom 27.05.2025 – 21 U 193/24).
Abnahmereife des Wohnungseigentums bei vollständiger Fertigstellung:
In der Makler- und Bauträgerverordnung ist der Begriff der vollständigen Fertigstellung enthalten. Das Wohnungseigentum ist vollständig fertiggestellt, wenn es insgesamt abgenommen oder die in das Sonder – und Gemeinschaftseigentum fallende Bereiche abnahmereif hergestellt sind. Die Protokollmängel im Abnahmeprotokoll hindern die Fälligkeit der Schlussrate nicht, sondern begründen zugunsten des Erwerbers eine Mängeleinrede mit der Folge einer Zug um Zug Verurteilung. Die vollständige Fertigstellung ist somit mit der Herstellung der Abnahmereife gleichzusetzen (Kammergericht, Urteil vom 27.05.2025 – 21 U 4/22).
Unzureichender Schallschutz stellt einen Mangel dar:
Der nach DIN 410009 vorgesehene Mindestschallschutz setzt lediglich einen Mindeststandard auch bei dem Umbau denkmalgeschützter Gebäude dar und bietet für durchschnittliche Wohnansprüche keinen ausreichenden Schallschutz. Die Planung des Architekten muss bei neu zu errichtenden Wohnungen einen erhöhten Schallschutz vorsehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2022 – 29 U 192/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 15.01.2025 – VII ZR 9/23).
Honoraranspruch des Architekten auch bei einem Vertrag per Zoom:
Wird ein Architektenvertrag außerhalb der Geschäftsräume des Architekten mit Verbrauchern geschlossen, hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht. Dies soll nicht gelten, wenn der Geschäftsbetrieb nicht darauf ausgelegt ist, Leistungen ausschließlich per Fernkommunikation zu beauftragen (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2025 – 29 U 42/24).
Konkrete Dokumentation bei abstrakten Wertungskriterien:
Die Wertung der Angebote muss nachträglich in einer nachvollziehbaren Weise erläutert werden können. Wenn die Wertung der Angebote nicht nachvollzogen werden kann, verstößt dies gegen das Transparenzgebot des §§ 97 Abs. 1 GWB. Nur wenn die Anwendung durch eine konkrete Dokumentation nachvollziehbar wird, ist die Vorgabe abstrakter Wertungskriterien zulässig (VK Niedersachsen, Beschluss vom 21.11.2024 – VgK – 24/2024).
Kostentragung bei falscher Rechtsbehelfsbelehrung:
In der Ausschreibung ist geregelt, dass die Vergabekammer für die Überprüfung der Vergabeentscheidung zuständig sei. Dieser Hinweis war falsch, da ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist. Die Zuständigkeit der Vergabekammer kann durch eine falsche Angabe nicht begründet werden. Gleichwohl ist der Vergabestelle bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da durch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung der falsche Rechtsschein gesetzt wurde, dass ein Nachprüfungsverfahren zulässig sei (VK Nordbayern, Beschluss vom 11.11.2024 – RMF – SG21 – 3194 – 9 – 34).