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Wind-an-Land-Gesetz

12.12.2022 |

Zum 1. Februar 2023 tritt das „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ (BGBl. I S. 1353) in Kraft. Mittels der dadurch vorgenommenen Einführung des sog. Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) sowie den einhergehenden Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB) wird das Instrumentarium zur Ansiedlung und Steuerung von Windkraftanlagen an Land wesentlich geändert.

Im Ausgangspunkt wird den Ländern für den Ausbau der Windenergie das Erreichen sogenannter Flächenbeitragswerte vorgegeben. Dies erfolgt zeitlich in zwei Stufen, zunächst zum 31. Dezember 2027 und sodann zum 31. Dezember 2032. Die Länder können die dazu erforderlichen Flächen entweder selbst in entsprechenden Raumordnungsplänen ausweisen oder unter Vorgabe entsprechender Teilflächenziele (durch Landesgesetz oder als Ziel der Raumordnung) diese Aufgabe den regionalen oder kommunalen Planungsträgern überlassen.

Planende Kommunen und Vorhabenträger müssen sich insbesondere darauf einstellen, dass die Ausschlusswirkung von Konzentrationsflächenplanungen (also Raumordnungs-, Regional-, Flächennutzungsplänen), die bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden sind, nur noch für eine Übergangszeit fortgilt. Die Ausschlusswirkung entfällt, sobald für den Geltungsbereich des (Konzentrationsflächen-)Plans das Erreichen der Flächenbeitragswerte bzw. der daraus abgeleiteten Teilflächenziele förmlich festgestellt ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2027. Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind i.d.R. bereits Maßnahmen zum Repowering, soweit nicht Grundzüge der Planung betroffen sind.

Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ist auf Windenergievorhaben nicht mehr anzuwenden; diese sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Sobald das Erreichen der Flächenbeitragswerte (bzw. Teilflächenziele) förmlich festgestellt ist, wird die Genehmigungsfähigkeit von Windkraftanlagen außerhalb von Windenergiegebieten i.S.d. § 2 WindBG nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sein.

Sowohl bei der planerischen Ausweisung von Windenergiegebieten als auch bei der Genehmigung von Einzelvorhaben können entgegenstehende Darstellungen in Flächennutzungsplänen oder Ziele der Raumordnung nicht entgegengehalten werden, solange die Flächenbeitragswerte oder die aus ihnen abgeleiteten Teilflächenziele nicht erreicht sind.

(Nur) durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Privilegierung von Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur gilt, soweit die Anlagen jeweils einen Mindestanstand zu Wohngebäuden einhalten, der maximal bis zu 1.000 Meter betragen kann.