Unser GÖHMANN Partner Dr. Christian Nordholtz, M.Jur. (Oxford) hat einen Aufsatz als Co-Autor zusammen mit dem Hannoveraner Senior Legal Counsel, Herrn Eduard Weber (Delticom AG) zu dem Thema „Hinweispflichten von Unternehmern auf Websites und in AGB nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz“ veröffentlicht.

Zu den praxisrelevanteren Normen im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) gehören die mitunter weitgreifendenden Bekanntmachungspflichten, welche eine Vielzahl von Unternehmern treffen und auf Websites und in AGB zu berücksichtigen sind. Dieser Beitrag stellt dar, dass Unternehmer anstelle einer bindenden Teilnahmeverpflichtung auch eine generelle Bereitschaft zur Verbraucherstreitbeilegung erklären können. Anlass dieses Beitrages ist, dass Im E-Commerce Gewerbe zunehmend Verstöße gegen die am 1.2.2017 in Kraft getretenen Bekanntmachungspflichten nach dem VSBG gerichtlich geltend gemacht werden. Eine besondere Relevanz in diesen Streitfällen hat hierbei § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG. Die Vorschrift richtet sich im Grundsatz (mit engen Ausnahmen) an jeden Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und dabei mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.

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