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UPDATE Verbandsklage – Der Bundestag verabschiedet das Verbandsklagerichtlinienumsetzungsgesetz

14.07.2023 | Bank- und Prozessrecht

UPDATE Verbandsklage – Der Bundestag verabschiedet das Verbandsklagerichtlinienumsetzungsgesetz
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Der Bundestag hat am 07.07.2023 das Verbandsklagerichtlinienumsetzungsgesetz verabschiedet, um die Richtlinie (EU) 2020 / 1828 umzusetzen. Neben redaktionellen und klarstellenden Anpassungen wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung, nach einer Empfehlung des Rechtsausschusses vom 05.07.2023, in einigen wesentlichen Aspekten geändert, die wir im Folgenden darstellen:

Verbrauchereigenschaft kleiner Unternehmen

Kleine Unternehmen werden Verbrauchern für Verbandsklagen prozessual gleichgestellt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung räumte kleinen Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz zehn Millionen Euro nicht übersteigt, die Möglichkeit ein, sich einer Verbandsklage anzuschließen.  § 1 Abs. 2 VDuG in der geänderten Fassung beschränkt die Möglichkeit nunmehr auf kleine Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz zwei Millionen Euro nicht übersteigt. Die Änderung geht auf eine Empfehlung des Rechtsausschusses zurück, der davon ausgeht, dass einem Unternehmen mit mehr als zehn beschäftigten Personen und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz von mehr als zwei Millionen Euro ausreichend Ressourcen zur selbständigen Anspruchsdurchsetzung zur Verfügung stehen.

Verbraucherquorum; Streitgenossenschaft

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah in § 4 Abs. 1 VDuG-E die Glaubhaftmachung durch den klagebefugten Verband vor, dass mindestens 50 Verbraucher betroffen sind. Diese Glaubhaftmachung ist nunmehr nicht mehr erforderlich. Nach § 4 Abs. 1 VDuG in der aktualisierten Fassung muss der Verband lediglich „nachvollziehbar“ darlegen, dass 50 Verbraucher betroffen sein „können“.

Im Übrigen wird klargestellt, dass das Verbraucherquorum nur einmal mit Wirkung für die gesamte Klage erreicht werden muss. Bei einer Streitgenossenschaft auf beiden Seiten (§ 7 Abs. 1 VDuG) führt dies dazu, dass mehrere klagebefugte Verbände lediglich nachvollziehbar darlegen müssen, dass 50 Verbraucher von verschiedenen Unternehmen betroffen sein können.

Die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Abhilfeklage werden damit erheblich gesenkt.

Sperrwirkung

§ 8 VDuG sieht in seiner geänderten Fassung nunmehr vor, dass eine Verbandsklage bereits mit Anhängigkeit, und nicht erst mit der Rechtshängigkeit der Klage, Sperrwirkung entfaltet.

Gleichartigkeit der Verbraucheransprüche

Auch im Rahmen des § 15 VDuG hat der Bundestag auf Empfehlung des Rechtsausschusses die Klagevoraussetzungen gesenkt. Nachdem der Gesetzentwurf der Bundesregierung noch auf die Gleichartigkeit der Ansprüche verwies, ist es nunmehr ausreichend, wenn die Ansprüche „im Wesentlichen“ gleichartig sind. Auch im Rahmen der Legaldefinition der „im Wesentlichen gleichen Ansprüche“ verweist § 15 Abs. 1 Satz 2 VDuG auf die Erforderlichkeit eines „im Wesentlichen“ vergleichbaren Sachverhalts sowie auf die Erforderlichkeit von „im Wesentlichen“ gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen.

Streitwertbegrenzung

§ 26a GKG-neu sieht nunmehr in Abhilfeverfahren sowie in Verfahren über die Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz einen maximalen Streitwert in Höhe von EUR 300.000 vor. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beschränkte den Streitwert noch auf einen Maximalwert von EUR 410.000.

 

Das Verbandsklagerichtlinienumsetzungsgesetz bedarf nunmehr noch der Zustimmung des Bundesrates. Da die nächste Plenarsitzung erst am 29.09.2023 stattfindet, ist frühestens im Oktober 2023 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu rechnen.

14.07.2023

Michael Dreyer, Benedict Böhme, Matthias Heisack und Pascal Schäfer, Frankfurt am Main