Newsletter Bau- und Vergaberecht 7/2026

12.03.2026 | Bau- und Vergaberecht

Unwirksamkeit von Umlageklausel für Koordinierung und Bauschutt:

Umlageklauseln unterfallen der AGB-Inhaltskontrolle und sind für Koordinierung und Bauschuttentsorgung unwirksam (Kammergericht, Urteil vom 24.06.2025 – 21 U 165/24).

Fälligkeit bei objektiv bestehender Prüfbarkeit:

Eine Werklohnforderung wird nicht fällig, wenn der Bauherr berechtigt die Einrede der fehlenden Prüfbarkeit erhebt. Dies gilt nicht, wenn die Abrechnung objektiv prüfbar ist (OLG Naumburg, Urteil vom 19.12.2024 – 2 U 33/24 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 15.10.2025 – VII ZR 8/25).

Übertragung des Genehmigungsrisikos auf den Bauherren in AGB zulässig:

Der von einem Architekten gestellte Vertrag enthält die Klausel, dass das Genehmigungsrisiko der Auftraggeber trägt. Dies ist keine der Kontrolle unterworfene Allgemeine Geschäftsbedingung (OLG München, Beschluss vom 25.07.2025 – 27 U 3575/24 Bau).

Pflicht des Architekten an der Teilnahme einer Schlichtung:

Bei der Architektenkammer besteht die Möglichkeit ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Ein Architekt verstößt gegen die Berufsordnung, wenn er seiner Verpflichtung (§ 23 Abs. 1 ArchG Baden-Württemberg) nicht nachkommt, sich an einer gütlichen Einigung mit dem Bauherren mit einem Schlichtungsversuch zu beteiligen (Berufsgericht für Architekten Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2025 – BG 20/25).

Verhandlungsverfahren ohne EU-weite Bekanntmachung bei Ausschließlichkeitsrechten:

Die Vergabestelle kann ein Verhandlungsverfahren ohne EU-weite Bekanntmachung durchführen, wenn direkte Verhandlungen mit dem Vertriebspartner nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV zulässig sind. Es müssen objektive Ausschließlichkeitsrechte eines Vertriebspartners der Vergabestelle bestehen. Dafür ist auf den Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe abzustellen. Für die Zulässigkeit der Wahl der direkten Verhandlung auf dieser Grundlage ist die zeitlich dem Beginn des Verfahrens vorgelagerte Frage maßgeblich, ob die Festlegung der Vergabestelle auf eine Leistung mit diesem Alleinstellungsmerkmal in vergaberechtlich relevanter Weise unzulässig war, weil sie zu einer Verletzung der Grundsätze des Vergabeverfahrens nach § 97 Abs. 1 und Abs. 2 GWB führt (OLG Naumburg, Beschluss vom 12.11.2025 – 6V erg 2/25).

Aufgreifschwelle überschritten – keine Preisprüfung erforderlich:

Ein mögliches Indiz für ein unangemessen niedriges Angebot ist die Überschreitung der Aufgreifschwelle von 20 %. Diese löst allerdings für sich genommen noch keine Pflicht zur Angebotsüberprüfung aus. Es ist lediglich erforderlich, dass die eingegangenen Angebote geeignet sind, einen gängigen Marktpreis für eine Leistung darzustellen. Ein deutlich niedrigeres Angebot muss nicht das Vorliegen eines Missverhältnisses indiziere, da das deutlich höhere Angebot nichts darüber aussagt, dass dieses höhere Angebot dem Marktpreis entspricht (VK Berlin, Beschluss vom 26.01.2026 VKB 1 – 61/25).

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