Newsletter Bau- und Vergaberecht 5/2026

26.02.2026 | Bau- und Vergaberecht

Darlegungs- und Beweislast bei Behinderung liegt beim Auftragnehmer:

Für das Vorliegen eines Behinderungstatbestands und die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung mit der daraus resultierenden Verlängerung der Ausführungsfristen trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Es ist nach den Regeln des Vollbeweises zu beurteilen, ob eine Behinderung tatsächlich eingetreten ist und wie lange sie gedauert hat, § 286 ZPO. Das Gericht kann die Folgen der konkreten Behinderung mit der Berechnung der Dauer der Verlängerung der Ausführungsfristen demgegenüber schätzen, § 287 ZPO (Kammergericht, Urteil vom 05.09.2024 – 2771/23 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 26.11.2025 – VII ZR 152/24).

VOB/C enthält wirksamere Abrechnungsvorschriften:

Der Bauvertrag enthält eine klare Regelung über die Reihen- und Rangfolge der einzelnen Vertragsbestandteile. Bei der Klärung von Widersprüchen ist dies im Rahmen der Auslegung zu beachten. Als Allgemeine Geschäftsbedingungen sind die in der VOB/C enthaltenen Abrechnungsbestimmungen anzusehen, insbesondere die Übermessungsvorschriften (Abschnitt 5 der einzelnen DIN-Vorschriften). Diese wiederum stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, denen keine Wirksamkeitsbedenken entgegenstehen (OLG Dresden, Beschluss vom 16.04.2024 L–22 U 35/24 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 01.10.2025 – VII ZR 81/24).

Kein Werkvertrag bei Überlassung eines Baggers mit Baggerführer:

Die Parteien schließen einen Vertrag, wonach der Auftragnehmer einen Bagger nebst Baggerführer stellen musste. Dabei wird kein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet. Ein solcher Vertrag ist als kombinierter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag zu qualifizieren. Das zur Dienstleistung abgestellte Personal wird als Verrichtungsgehilfe des Überlassers und als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers tätig. Deshalb haftet der dienstverschaffende Unternehmer nur für Verschulden bei der Auswahl des dienstpflichtigen Personals, aber nicht für dessen Verschulden bei der Ausführung der Arbeit, die ihm von dem dienstberechtigten Auftraggeber aufgetragen wird (OLG Schleswig, Urteil vom 03.02.2026 – 3 U 12/25).

Beschaffungs- und Rechtsdienstleistungen nicht als Gesamtvergabe:

Die Vergabestelle schreibt unter Verstoß gegen das Gebot der Fachlosvergabe reine Beschaffungsdienstleistungen und Rechtsdienstleistungen zusammen aus. Damit verletzt die Vergabestelle die sie treffenden Rücksichtnahmepflichten gegenüber den Bietern. Die reine fachtechnische Unterstützung bei der Durchführung von Vergabeverfahren erfordert gewisse Grundkenntnisse des Vergaberechts. Jedoch droht die verwaltungsmäßige Unterstützungstätigkeit gänzlich in den Hintergrund zu geraten, wenn zugleich umfänglich die Rechtsberatung mit erledigt werden soll (Landgericht Berlin II, Urteil vom 03.02.2026 – 34 O 146/25).

Zwischen „und“ und „oder“ ist zu unterscheiden:

Der objektive Empfängerhorizont eines verständigen und sachkundigen, mit Beschaffungsleistungen der ausgeschriebenen Art vertrauten Bieters ist maßgeblich für die Auslegung der Vergabebedingungen. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis drängt es sich auf, die Formulierung „und“ dahin zu verstehen, dass zwei Personenkreise angesprochen sind (VK Rheinland, Beschluss vom 03.12.2025 – VK 34/25).

Ansprechpartner