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Newsletter Bau- und Vergaberecht 43/2022

30.11.2022 | Bau- und Vergaberecht

43-2022

Vertrag über Elektroarbeiten ist Bauvertrag:

Die von einem Unternehmer für ein Gesamtbauvorhaben geschuldete Leistung mit der Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung, Umbau oder Instandhaltung eines Bauwerks ist nicht alleine als Bauvertrag zu werten, sondern auch Einzelverträge über Teilarbeiten, die für das Gesamtbauvorhaben eine substantielle Mitwirkung haben. Dies gilt etwa für den Einbau einer Blitzschutz- und Brandmeldeanlage, Notlichtanlage und Lautsprecheranlage im Rahmen der Komplettsanierung einer Turnhalle (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21.03.2022 – 102 AR196/21).

Keine Arbeitseinstellung bei unklarer Kündigung:

Der Unternehmer ist nicht zur Einstellung seiner Tätigkeiten berechtigt, wenn der Inhalt des Kündigungsschreibens widersprüchlich ist. Insoweit trifft den Unternehmer eine Nachfrageobliegenheit aus den bauvertraglichen Kooperationspflichten. Wenn der Unternehmer in diesem Falle die Arbeiten einstellt oder die Baustelle nicht mehr ordnungsgemäß besetzt, ist der Bauherr nach Fristsetzung und Kündigungsandrohung zur Kündigung berechtigt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2021 – 4 U 112/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 21.09.2022 – VII ZR 14/22).

Vertretungsverhältnisse ist offenbarungspflichtig:

Ein Vertreter muss ausdrücklich oder konkludent darauf hinweisen, dass er einen Dritten vertritt und nicht im eigenen Namen handelt. Ergibt sich dies nicht, haftet er persönlich (OLG München, Urteil vom 20.04.2021 – 9 U 5948/19 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 01.06.2022 – VII ZR 496/21).

Direktvergabe ohne Bekanntmachung als einzige Möglichkeit zulässig:

Ohne unionweiten Auftragsbekanntmachung ist die Direktvergabe von Dienstleistungsaufträgen ausnahmsweise ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe der Auftrag wegen der technischen Besonderheiten nur von einem Unternehmen durchgeführt werden kann. Dies kann etwa an einem speziellen Know-How, speziellen Werkzeugen, Instrumenten oder Gerätschaften liegen. Es darf objektiv keine vernünftige Alternative geben (VK Bund, Beschluss vom 19.09.2022 – VK 2 – 80/22).

Fehlerhafte Bescheinigung rechtfertigt keine Nachforderung:

Es fehlen nur solche Erklärungen und Nachweise, die körperlich tatsächlich nicht vorliegen. Die Vergabestelle kann nur fehlende Unterlagen nachfordern. Der Bieter darf eine fehlerhafte Unterlage jedoch nicht inhaltlich nachbessern, so dass in diesem Falle kein Nachforderungsrecht mehr besteht (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.10.2022 – VeRG 1/22).

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