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Newsletter Bau- und Vergaberecht 42/2022

28.11.2022 | Bau- und Vergaberecht

42-2022 

Brechsand–Split-Gemisch ungleich Industrierecycling:

Im Leistungsverzeichnis ist als „Bettungsmaterial Brechsand-Split-Gemische 0/5 oder 0/8 Basalt ca. 50 % Brechsand 0/2 (teils: o. 0/8), teils 50 % Split 2/5 oder 2/8“ ausgeschrieben. Den Anforderungen genügt ein industrielles Recyclingserzeugnis nicht. Damit ist die derart ausgeführte Leistung mangelhaft (OLG Köln, Urteil vom 13.04.2022 – 11 U 22/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 07.09.2022 – VII ZR 101/22).

Mangelbeseitigung unverhältnismäßig bei Funktionstauglichkeit und DIN-Konformität:

Die ausgeführte Leistung entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt ihrer Errichtung. Eine spätere Mangelbeseitigung nach aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik ist unverhältnismäßig (OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2022 – 24 U 51/20).

Anwendung der HOAI 1996/2002 verstößt nicht gegen Europarecht:

Der Architektenvertrag ist vor Inkrafttreten der Richtlinie 2006/123/EG abgeschlossen und vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung abgewickelt worden. Dann ist die Richtlinie nicht mehr anwendbar (EuGH, Urteil vom 27.10.2022 – Rs. C – 544/21).

Keine Rechtsberatung durch Architekten:

 In der Leistungsphase 7 hat der Architekt die Mitwirkung bei der Auftragserteilung zu erbringen (Grundleistungen h). Der Bauherr kann von dem Architekten keine (umfassende) juristische Beratung zu Vertragsklauseln erwarten. Die Tätigkeit des Architekten beschränkt sich auf eine Anwendung der Grundzüge des Rechts (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2022 – 10 U 12/22).

Ausschluss des Generalunternehmers bei ungeeigneten Nachunternehmer:

Ein Bieter kann bei einer Eignungsleihe nach § 47 VgV alle Leistungen von Nachunternehmer erbringen lassen. Eignungsmängel des benannten Dritten schlagen dabei auf den Bieter durch, so dass er auszuschließen ist (VK Rheinland, Beschluss vom 07.06.2022 – VK 4/22).

Fettdruck genügt nicht:

In einer Ausschreibung wird der Nachhaltigkeitsnachweis in einer Aufzählung der anzubietenden Serviceleistungen mit Fettdruck aufgeführt. Alleine dadurch ergibt sich für den Bieter nicht eindeutig und unmissverständlich, dass eine Vorlage mit der Einreichung des Angebots erfolgen muss (OLG Rostock, Beschluss vom 01.09.2022 – 17 Verg 2/22).