Newsletter Bau- und Vergaberecht 40/2025

29.12.2025 | Bau- und Vergaberecht

Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden auch ohne Verzug:

Es kommt zu einer mangelbedingten Nutzungsbeeinträchtigung. Die daraus resultierenden Schäden sind nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu erstatten. Im Hinblick auf die Nacherfüllung müssen die Anforderungen der §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 2 und 286 BGB nicht erfüllt sein (BGH, Urteil vom 13.11.2025 – VII ZR 187/24).

Schwarzarbeit bei Barzahlung ohne Rechnung:

Der Auftragnehmer lässt sich den auf die Arbeit entfallenden Lohn von dem Bauherrn in bar und ohne Rechnung bezahlen. In diesem Falle ist der Vertrag insgesamt unwirksam. Dabei ist das Gericht nicht an den Parteivortrag gebunden, wonach es keine entsprechende Abrede gegeben haben soll (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2025 – 10 U 113/24).

Fehlendes Verschulden bei Abbrucharbeiten:

Der Auftragnehmer ist mit Abbrucharbeiten befasst. Es ist nicht zu unterscheiden, welche Bauteile abzubrechen sind und welche nicht. Werden von dem Unternehmer Bauteile abgebrochen, die nicht abgebrochen werden sollten, scheidet eine Pflichtverletzung aus, wenn dies für den Auftragnehmer nicht erkennbar war (OLG Brandenburg, Urteil vom 26.11.2025 – 4 U 87/24).

Nur eingetragene Architekten erbringen Architektur:

Ein Unternehmen gebraucht Bezeichnungen wie „Architektur Group; Architektenzeichnung; Gartenarchitektur“. Dies ist unlauter, wenn kein Mitarbeiter als Architekt oder Landschaftsarchitektin in der Architektenliste eingetragen ist, da die Berufsbezeichnung nur derjenige führen darf, der von der zuständigen Architektenkammer in die Architektenliste eingetragen ist (Landgericht München I, Urteil vom 30.06.2025 – 4 HK O13097/24).

Nur bei Trennbarkeit von übrigen Losen Aufhebung eines Loses:

Es ist unzulässig, eine Teilaufhebung für ein Los durchzuführen, wenn die Ausschreibung aufgrund der Vorgaben der Vergabestelle nicht von der Ausschreibung für ein weiteres Los abtrennbar ist (OLG Schleswig, Urteil vom 21.11.2025 – 54 Ve RG 4/25).

Ausschluss bei unzureichender Kalkulation des Zeitaufwandes:

Ob ein Gesamtpreis ungewöhnlich niedrig erscheint, kann die Vergabestelle prüfen. Dabei hat sie einen Einschätzungsspielraum, der sich zu einer Pflicht zur Durchführung einer Auskömmlichkeitsprüfung verdichtet, wenn zwischen dem Angebotspreis und dem nächsthöheren Angebotspreis die Aufgreifschwelle von 20 % überschritten wird. Auch der Auftragsschätzwert der Vergabestelle kann als Bezugspunkt herangezogen werden. Bei einem Auftrag für Ingenieurleistungen mit einem Honorar nach HOAI kann die Vergabestelle das Angebot in der Weise prüfen, dass sie den von dem Bieter kalkulierten Zeitaufwand für die Tätigkeit dem nach einer plausiblen Schätzung objektiv erforderlichen Zeitaufwand gegenüberstellt (VK Bund, Beschluss vom 15.10.2025 – VK 2 – 83/25).

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