Newsletter Bau- und Vergaberecht 4/2026

16.02.2026 | Bau- und Vergaberecht

Bestandsumbau als Verbrauchervertrag:

Um einen Bestandsumbauvertrag als Verbraucherbauvertrag zu qualifizieren i.S.v. § 650i Abs. 1 Alt. 2 BGB mit der Anwendung der Vorschriften der §§ 650i ff. BGB, muss die in Auftrag gegebene Leistung in ihrer Gesamtschau einem Bauvorhaben von der Größenordnung eines Neubaus entsprechenden (OLG Naumburg, Urteil vom 09.12.2025 – 2 U 21/25).

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Nachunternehmers muss der Generalübernehmer nicht überprüfen:

Mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt der Generalunternehmer einen Nachunternehmer. Der Generalunternehmer haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Nachunternehmers wie eine selbstschuldnerischer Bürge. Für Beitragsrückstände der beauftragten Nachunternehmer haftet der Generalunternehmer nicht, wenn der Nachunternehmer eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegt. Es besteht keine Pflicht des Generalunternehmers, eine über die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung hinausgehende Prüfung vorzunehmen (Bundessozialgericht, Urteil vom 24.09.2025 – B 2 U 14/23 R).

Verpflichtende Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik:

In einem Bauträgervertrag richten sich die Gewährleistungsansprüche nach Werkvertragsrecht. Denn Bauträgerverträge sind auf werkvertragliche Leistungen ausgerichtet, wenn es um den Bau eines Hauses oder einer Wohnung geht. Ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik konkludent vereinbart. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt die DIN-Norm 1988-200 für die Trinkwasserinstallation wieder. Ein Baumangel ist bei einem Verstoß dagegen anzunehmen, ohne dass es einer darüberhinausgehenden Beeinträchtigung der Leistung bedarf. Ob die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist, kann dahinstehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2026 – 23 U 155/23).

Koordinierungspflicht des Bauherrn gegenüber Planern:

Der Bauherr hatte verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmen für ein Bauvorhaben beauftragt. Dem Bauherrn obliegt es in diesem Fall, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die Einzelleistung abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen. Es handelt sich im Vertragsverhältnis zu den am Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmen um eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkung durch die Koordinierung. Das Verschulden eines Dritten, dem sich der Bauherr zur Erfüllung der Koordinierungspflichten bedient, muss er sich als Mitverschulden zurechnen lassen. Der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt benötigt zur Durchführung seiner Koordinationsaufgaben keine mangelfreien Pläne, so dass der Bauherr solche nicht zur Verfügung stellen muss. Im Vertragsverhältnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten muss sich der Bauherr daher das Verschulden des planenden Architekten nicht als Mitverschulden zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 15.01.2026 – VII ZR 119/24).

Bei offenkundigen Planungsfehlern Mitverschulden des Bauherrn:

Wenn dem Bauherren Umstände bekannt sind aufgrund derer sich die Fehlerhaftigkeit der Planung des Architekten aufdrängt, begründet dies ein Mitverschulden des Auftraggebers, wenn er von der Planung dennoch Gebrauch macht (OLG München, Urteil vom 01.04.2025 – 9 U 3260/24 Bau).

Nur bei identischem Beschaffungsgegenstand Wechsel der Verfahrensart zulässig:

Nach einem gescheiterten offenen Verfahren steht es der Zulässigkeit der Wahl des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerbes nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 VTV entgegen, wenn der Beschaffungsgegenstand des nachfolgenden Vergabeverfahrens nicht mit dem des vorangegangenen Verfahrens identisch ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 04.11.2025 – 6 Verg 3/25).

Konkurrenzangebot unzulässig:

Die Einsichtnahme in konkurrierende Angebote in einem Vergabenachprüfungsverfahren ist regelmäßig ausgeschlossen (VK Rheinland, Beschluss vom 13.10.2025 – VK 14/25).

Ansprechpartner