Newsletter Bau- und Vergaberecht 36/2025

02.12.2025 | Bau- und Vergaberecht

Zahlung ist kein Anerkenntnis:

Sollen einzelne Punkte oder das Schuldverhältnis insgesamt dem Streit oder der Ungewissheit der Vertragsparteien entzogen werden, handelt es sich um ein deklaratorisches Anerkenntnis. Die Parteien müssen unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass haben, um die Annahme eines Schuldanerkenntnisses zu rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass ein Streit oder eine subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder einzelne rechtliche Punkte geherrscht hatte. Für die Begründung eines Anerkenntnisses genügt es nicht, dass eine Forderung vorbehaltlos bezahlt wurde oder eine Forderungsaufstellung bestätigt wurde (OLG Naumburg, Urteil vom 21.08.2023 – 12 U 36/23 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 23.07.2025 – VII ZR 188/23).

Entwässerungsrinne genügt zur Mangelbeseitigung:

Eine Pflasterfläche war ohne das erforderliche Gefälle errichtet worden, so dass es zu Wassereinbrüchen in einer anliegenden Garage gekommen ist. Der Bauherr hat das ausführende Unternehmen unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert. Denn Pflasterarbeiten, die zur Wassereinbrüchen führen, sind für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet. Es sind dann solche Mangelbeseitigungsarbeiten durchzuführen, die den geschuldeten Erfolg nachhaltig erreichen. Dies kann im vorliegenden Fall durch den Einbau einer Entwässerungsrinne erfolgen (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2025 – 10 U 9/25).

Planungsmangel auch ohne Zielvorgaben möglich:

Der Bauherr muss darlegen, welche vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele mit den planenden und bauüberwachenden Architekten als Beschaffenheit vereinbart worden sind. Ohne eine Beschaffenheitsvereinbarung ist das Werk mangelhaft, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller erwarten kann. Es kommt entscheidend darauf an, welche Planung die verkehrsbeteiligten Kreise im konkreten Fall erwarten durften (OLG Jena, Urteil vom 30.10.2025 – 8 U 533/24).

Bewertung von Konzepten durch Punktespanne:

Bei einer Konzeptbewertung sollen der Erfüllungsgrad über Punktespannen und keine konkreten Punktwerte bewertet werden. Dabei wird nicht festgelegt, nach welchen Kriterien die Punkte innerhalb eines Erfüllungsgrades vergeben werden. Der Nutzungswert muss bei der Bewertung von Konzepten rechnerisch nicht in jeder Hinsicht hergeleitet werden. Der öffentliche Auftraggeber muss dokumentieren, auf welche Aspekte er die Bewertung eines Konzepts im Einzelnen stützt. Es ist lediglich anzugeben, was erwartet und bewertet wird und nicht, welche Inhalte ein Konzept haben muss, um eine gute Bewertung zu erlangen. Dabei weist bei Architekten- und Ingenieurleistungen das Kriterium Qualifikation und Erfahrung regelmäßig einen hinreichenden Auftragsbezug auf, solange eine entsprechende vertragliche Regelung sicherstellt, dass die ursprünglich eingesetzten Mitarbeiter nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers und nur durch qualitativ gleichwertiges Personal ersetzt werden können (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.2025 – 1 VK 60/25).

Keine hinreichende Rüge bei nicht kalkulierbarer Position:

Eine ordnungsgemäße Rüge setzt eine konkrete und deutliche vergaberechtliche Beanstandung voraus, damit der öffentliche Auftraggeber erkennen kann, um welchen konkreten Verstoß es sich handeln soll und dass von ihm die Beseitigung des Vergaberechtsfehlers verlangt wird. An den Inhalt der Rüge sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich stellen demgegenüber Bieterfragen keine Rüge dar, da sie einem anderen Zweck dienen, so dass die im Zusammenhang mit einer Bieterfrage getroffenen Äußerungen, dass eine Kalkulation nicht kalkulierbar sei, keine Rüge darstellt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2024 – Verg 14/23

Ansprechpartner