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Newsletter Bau- und Vergaberecht 34/2022

22.09.2022 | Bau- und Vergaberecht

19.09.2022                                                                                                                34/2022

Schallschutzmängel sind zu beseitigen:

 Schallschutzmängel sind nicht belanglos und vernachlässigbar. Dem Bauherrn kann ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung wegen solcher Mängel nicht abgesprochen werden. Daran ändert auch der Umstand, dass der Mangel sich auf den Wert des Hauses nicht auswirkt, nichts. Die Kosten für eine Beseitigung von Schallschutzmängeln sind auch nicht unverhältnismäßig, wenn der zur Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände in keinem unvernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwandes steht (OLG Celle, Urteil vom 09.03.2022 – 14 U 105/21).

Bauhandwerkersicherheit nach Kündigung:

Das Unternehmen hat das Vertragsverhältnis wegen der Nichtbeibringung der Sicherheit gekündigt. Gleichwohl bleibt das Sicherungsverlangen berechtigt (OLG Naumburg, Urteil vom 10.02.2022 – 2 U 176/20).

Anschein für Montagefehler bei Kranunfall:

 Nach allgemeiner Lebenserfahrung fällt ein ordnungsgemäß aufgestellter und auf stabilem Baugrund errichteter Kran ohne besondere Umstände wie Unwetter etc. nicht um. Fällt ein Turmdrehkran während der Ausführung von Bauarbeiten um, ist ein Beweis des ersten Anscheins für einen Montage- und Aufbaufehler gegeben (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2022 – 29 U 222/19).

Haftung für angebohrte Gasleitung bei Kampfmittelerkundung:

Insoweit ist die Haftung einer Ordnungsbehörde denkbar, wenn eine von der Bezirksregierung mit der Kampfmittelerkundung beauftragte Privatfirma den Fehler bei Erkundungsbohrungen an der Gasleitung verursacht hat. Daraus resultiert wiederum die Haftung der Privatfirma gegenüber der Ordnungsbehörden (OLG Hamm, Urteil vom 25.03.2022 – 11 U 94/21).

Umfangreiche Qualifizierung als Sektorenhilfstätigkeit

 Bei der Vergabe ist zu beachten, dass die Auftragstätigkeiten der Ausübung der Tätigkeit des Sektorenauftraggebers tatsächlich dienen müssen. Für den Zusammenhang zwischen Auftrag und Sektorentätigkeit genügt nicht, dass diese einen positiven Beitrag zu den Tätigkeiten des Sektorenauftraggebers leistet und etwa dessen Rentabilität erhöht. Mittelbar der Sektorentätigkeit dienende Dienstleistungen sind dem Sektorenvergaberecht unterfallende Sektorenhilfstätigkeit, wenn sie es ermöglichen, die Tätigkeit im Hinblick auf die üblichen Ausübungsbedingungen angemessen zu bewerkstelligen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2022 – Verg 50/21).

Mindestsätze der HOAI müssen keine angemessene Vergütung sein:

 Nach § 77 Abs. 2 Vg

0V ist eine angemessene Vergütung vorzusehen. Die Mindestsätze der HOAI können nach dem Wegfall deren Verbindlichkeit nicht mehr zwingend herangezogen werden. Die Vergütung kann nach den realistisch prognostizierten Zeitaufwänden für die zu erbringenden Planungsleistungen unter Ansatz angemessener Stundensätze bestimmt werden. Eine angemessene Vergütung erfordert die Deckung des für die Erledigung der geforderten Aufgabe notwendigen geschätzten Zeitaufwands unter Ansatz angemessener Stundensätze. (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13.06.2022 – Verg 4/22).

 

 

 

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