Newsletter Bau- und Vergaberecht 32/2025

28.10.2025 | Bau- und Vergaberecht

Einheitspreise bestimmen die Nachtragsvergütung im Einheitspreis-Vertrag:

Die Vertragsparteien haben einen VOB-Bauvertrag geschlossen. Die vertraglich vereinbarten Leistungen sollen nach Einheitspreis vergütet werden. In diesem Falle sind auch geänderte oder ergänzende Werkleistungen nach Einheitspreisen abzurechnen und auch dann, wenn die Parteien Tagelohnarbeiten dem Grunde nach ohne Zuordnung einer Bauleistung vereinbart haben (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.08.2025 – 10 U 149/24).

Fristsetzung bei unklarer Sicherheitshöhe unwirksam:

Der Bauunternehmer fordert zur Gestellung einer Sicherheit auf – § 648a Abs. 5 BGB a.F. bzw. § 650f Abs. 5 BGB n.F. Die Fristsetzung und Kündigung ist unwirksam, wenn die Höhe der geforderten Sicherheit für den Besteller nicht nachvollziehbar ist und auch auf Nachfrage nicht nachvollziehbar erläutert wird und der Bauherr eine aus seiner Sicht zutreffende Sicherheit anbietet (OLG Köln, Urteil vom 17.09.2025 – 11 U 125/23).

Bei intransparentem Verweis auf Sicherheit ist Zahlungsplan unwirksam:

In die Ratenzahlungsvereinbarung eines Bauträgervertrages wird die Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes (§ 650m Abs. 2 Satz 2 BGB) in nicht nachvollziehbarer Weise integriert. Dies kann zu einem Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB führen wie auch gegen § 3 Abs. 2 MaBV (8 Teilbeiträge) (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2025 – 19 U 128/24).

Keine Vergütung ohne geschuldetes deutschsprachiges Personal:

Im Vertrag ist geregelt, dass der Auftragnehmer deutschsprachige Ansprechpartner auf der Baustelle beschäftigen muss. Erfolgt dies nicht, stellt das Fehlen solchen Personals die Verletzung einer Nebenleistungspflicht dar, die zu aufrechenbaren Schadensersatzansprüchen des Bauherrn führen kann. Der Bauherr kann allerdings nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben (OLG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2024 – 3 U 708/24 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 20.08. 2025 – VII ZR 123/24).

Fehlender Wettbewerb bei Direktvergabe:

Wenn der öffentliche Auftraggeber von der Durchführung eines Wettbewerbs absieht, muss er darlegen und beweisen, dass es hierfür technische Gründe gab. Es bedarf einer belastbaren Prüfung der Vergabestelle, ob alternative wettbewerbliche Lösungen unter Einbeziehung bekannter Wettbewerber oder Bieter im Wege eines kleinen Wettbewerbs in Betracht kommen. Kann die Vergabestelle nicht ausschließen, dass noch weitere Unternehmen für die Auftragsdurchführung in Betracht kommen, muss die Leistung ausgeschrieben werden (OLG Dresden, Beschluss vom 20.08.2025 – Verg 1/25).

Gleichwertigkeitsprüfung ist bei vorgegebenen Leitfabrikat zu dokumentieren:

Bei der Vorgabe von Leitfabrikaten muss die Vergabestelle die Gründe dokumentieren, die hier die Gleichwertigkeit von Produkten mit dem vorgegebenen Leitfabrikat begründen. Aufgrund der negativen Beweiskraft des Vergabevermerks ist davon auszugehen, dass eine solche Prüfung nicht stattgefunden hat, wenn eine Dokumentation nicht vorliegt. Im Nachprüfungsverfahren ist die Nachholung der Dokumentation durch schriftsätzlichen Vortrag nur insoweit zulässig, als eine vorhandene Dokumentation nachträglich präzisiert und ergänzt wird. Eine komplette Nachholung ist nicht zulässig, wenn die Dokumentation gänzlich fehlt (VK Bund, Beschluss vom 07.08.2025 – VK 2 – 59/25).

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