Newsletter Bau- und Vergaberecht 30/2025

25.09.2025 | Bau- und Vergaberecht

Pauschaler Hinweis auf Ukrainekrieg kein Kündigungsgrund:

Ein Auftragnehmer will den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen, da es Preissteigerungen durch den Ukrainekrieg gab. Dazu muss der Unternehmer unter Offenlegung der Preiskalkulation vortragen, wie diese bei Abschluss des Vertrages vor Kriegsbeginn war und wie sie danach gewesen wäre. Ein pauschaler Hinweis auf eine allgemeine Preisentwicklung genügt nicht, auch nicht für eine Kündigung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (OLG Celle, Beschluss vom 14.08.2024 – 3 U 15/24 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 07.05.2025 – VII ZR 144/24).

Zahlungsverlangen bei hinterlegtem Geld:

Der Bauherr kann vom Schuldner nach § 887 Abs. 2 ZPO Zahlung des zu hinterlegenden Betrages an sich selbst verlangen und nicht nur an die Hinterlegungsstelle, wenn der Bauherr den Anspruch auf die Stellung der Bauhandwerkersicherung vollstreckt (BGH, Beschluss vom 20.08.2025 – VII ZR 4/25).

Gesamtschuldnerische Haftung von Objektplaner und Fachplaner:

Der Bauherr hat bei einem Bauwerksmangel neben dem Anspruch gegen den Bauunternehmer auf Mangelbeseitigungskostenvorschussklage auch einen Anspruch gegen den Planer – und/Bauüberwacher, wenn sich deren Leistungen in dem Bauwerk als Mangel vewirklicht haben (OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.2025 – 2 U 40/24).

Ausschluss von Bietern aus Drittstaaten kann nicht beansprucht werden:

Die Bieter bei einem Vergabeverfahren haben keinen Anspruch darauf, dass die Vergabestelle ihren Beschaffungsbedarf dahingehend bestimmt, dass die am Markt tätigen Unternehmen gleicher Weise ihre Produkte und Dienstleistungen anbieten können. Die Bieter können nicht den Ausschluss von Unternehmen aus nicht EU–Staaten verlangen. Solche Staaten haben keine Rechte nach den unionsrechtlichen Vergaberichtlinien, sie dürfen aber am Verfahren beteiligt werden. Dadurch können solche Unternehmen schlechter gestellt werden, aber sie dürfen nicht besser stehen als Unternehmen mit Sitz in einem EU-Staat (Kammergericht, Beschluss vom 04.06.2025 – VeRrg6/24).

Keine Erstellung von Verträgen durch nicht anwaltliche Vergabeberater:

Es ist unzulässig, eine unerlaubte Rechtsdienstleistung anzubieten, weil dadurch die Gefahr begründet wird, dass sich Adressaten mit Rechtsangelegenheiten an solche Anbieter wenden. Es ist auch unzulässig, zu Angeboten über die Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen aufzufordern. Die Zurverfügungstellung von Vertragsklauseln zur Verwendung in Verträgen mit den bauausführenden Unternehmen oder die Ausarbeitung und Zurverfügungstellung von ganzen Verträgen durch Architekten ist eine unerlaubte Rechtsdienstleistung, da es einer Prüfung im Einzelfall bedarf, ob die Regelung der Interessenlage der Beteiligten entspricht (Landgericht Osnabrück, Beschluss vom 11.09.2025 – 10 U 2216/25).

 

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