Newsletter Bau- und Vergaberecht 3/2026

04.02.2026 | Bau- und Vergaberecht

Bedenkenanmeldung ist auch gegenüber fachkundigen Bauherren erforderlich:

Auch wenn ein Bauherr fachlich versiert ist, muss der Unternehmer auf Bedenken hinweisen. Allerdings können der Umfang und die Intensität der Prüfpflicht eingeschränkt sein (OLG Koblenz, Urteil vom 19.09.2024 – 1 U 977/23 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 12.11.2025 – VII ZR 160/24).

Baugrund muss bei Einsatz schweren Geräts geprüft werden:

Der Unternehmer will schweres Baugerät einsetzen. In diesem Fall muss sich der Unternehmer aus werkvertraglichen Nebenpflichten heraus über die Tragfähigkeit des Untergrundes informieren und die Möglichkeit des Einsatzes eines Baggers und der Lagerung von Erdaushub auf einer Tiefgaragendecke prüfen (Kammergericht, Urteil vom 08.02.2024 – 27 U 66/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 15.10.2025 – VII ZR 4324).

Baukostenobergrenze kann durch Planungsänderungen geändert werden:

Die Honorare des Planers können nur nach den Kosten einer Bauobergrenze abgerechnet werden, wenn diese wirksam vereinbart ist. Eine konkludente Abänderung der Baukostenobergrenze ist bei umfangreichen Planungsänderungen möglich (OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2024 – 2 U 1234/20 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 01.10.2025 – VII ZR 66/24).

Rügerecht von Unternehmen:

Unternehmen können eine Vergabe fehlerhaft unterbliebener Losbildung rügen, auch wenn sie nicht zu kleinen oder mittelständischen Unternehmen zählen (OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2025 – 13 Verg 8/25).

Trotz Präqualifizierung Referenzvorlage einforderbar:

Der gültige Eintrag in ein Präqualifizierungsverzeichnis für den ausgeschriebenen Leistungsbereich soll nach den Vergabeunterlagen ausreichend sein, sofern drei hinterlegte Referenzen in Art und Umfang zu der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind. Wenn die Vergleichbarkeit nicht gegeben ist, können weitere Eignungsnachweise gefordert werden (VK Bund, Beschluss vom 16.01.2025 – VK 1 – 112/24).

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