Newsletter Bau- und Vergaberecht 29/2025
19.09.2025 | Bau- und Vergaberecht
Keine Hemmung der Verjährung durch Rüge bei BGB-Bauvertrag:
In einem Bauvertrag, in den auch die VOB/B einbezogen ist, vereinbaren die Parteien, dass sich die Gewährleistung nach den Regelungen des BGB richtet. In diesem Fall gelten für Mangelansprüche (Verjährung und Hemmung) die Regelungen des BGB. Danach hemmt eine Mangelrüge die Verjährung nicht (OLG München, Beschluss vom 13.06.2024 – 20 U 9/24 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 06.11.2024 – VII ZR 113/24).
Rohrleitungsverlauf muss Tiefbauunternehmer prüfen:
Ein Bauunternehmer wird mit der Verlegung von Rohren im Horizontalspülbohrverfahren beauftragt. Vor Aufnahme der Tätigkeit muss er alle Übergangsschächte der von der Baumaßnahme betroffenen Grundstücke öffnen und einsehen, um zu überprüfen, in welcher Tiefe das Rohr mit den Anleitungen verlegt ist, damit er sich bezüglich der Höhe darauf einstellen kann (Landgericht Kleve, Urteil vom 28.05.2025 – 1 U 124/24).
Anspruch auf Eigentumseintragung, wenn der wegen Mängel einbehaltene Restkaufpreis nur 8,5 % beträgt:
Der Bauträger verhält sich treuwidrig, wenn er die Eigentumsumschreibung verweigert, obwohl die Restkaufpreissumme geringfügig ist und der Bauträger trotz Aufforderung bestehende erhebliche Mängel nicht beseitigt. Geringfügigkeit ist bei einem Restkaufpreis von 8,5 % anzunehmen (OLG München, Beschluss vom 29.01.2024 – 28 U 2650/23 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 04.12.2024 – VII ZR 41/24).
Korrektur einer fehlerhaften Kostenberechnung ist honorarwirksam:
Für die Ermittlung der Honorare kommt es auf die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung an. Wenn die Kostenberechnung falsch ist, kann sie nachträglich korrigiert werden, allerdings auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanung bezogen (OLG Naumburg, Urteil vom 20.05.2025 – 2 U 38/24).
Im Kündigungsschreiben sind die Gründe anzugeben:
In einem Bauvertrag ist geregelt, dass bei einer Kündigung aus wichtigem Grunde die Benennung und Erläuterung des Kündigungsgrundes erforderlich ist. In diesem Falle genügt der Hinweis, dass der Auftragnehmer nur unzureichende Maßnahmen für die Optimierung des Bauablaufs ergriffen hat, nicht. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit, Kündigungsgründe nachzuschieben, innerhalb angemessener Frist nicht nutzt (OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2024 – 2 U 93/23 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 02.04.2025 – VII ZR 111/24).
Änderung der Vergabeunterlagen bei Einschränkung:
Nach der Ausschreibung soll sich die Referenzbausumme auf die Kostengruppen 200-600 erstrecken. Beschränkt der Bieter die Summe nur auf die technische Gebäudeausstattung, handelt es sich um eine Änderung der Vergabeunterlagen mit der Folge eines Ausschlusses (VK Saarland, Beschluss vom 30.01.2025 – 3 EVK 5/24).
Vergütung von Prüfingenieure nach Gebührenordnung nicht zwingend:
Die Verordnung über bautechnischen Prüfungen und die dort enthaltene Gebührenregelung stellt keine verbindlich zu beachtende Vorschrift der Preisgestaltung dar, wenn deren Anwendungsbereiche nicht eröffnet ist (VK Bund, Beschluss vom 25.04.2025 – VK 1 – 26/25).