Newsletter Bau- und Vergaberecht 28/2025

03.09.2025 | Bau- und Vergaberecht

Auftragnehmer trägt Mehrkosten bei unvorhergesehenen Bodenverhältnissen:

Hat der Auftragnehmer bestimmte Vorstellungen von den Baugrundverhältnissen, die aber tatsächlich nicht vorhanden sind, kann er dadurch verursachte Mehrkosten mit dem Hinweis darauf, dass den Bauherren das Baugrundrisiko trifft, nicht geltend machen. Der Auftragnehmer schuldet den Erfolg seiner Werkleistung, wobei der dafür anzustellende Aufwand grundsätzlich unbeachtlich ist. Wenn ein grundsätzlich geeignetes Verfahren nicht funktioniert, ohne dass sich Leistungsziel und der ausgeschriebene Baugrund geändert haben, fällt dies in den Risikobereich des Auftragnehmers (OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2025 – 212/23).

Kein Anerkenntnis durch Zahlung:

Der Bauherr zahlt auf eine geprüfte Schlussrechnung den Restwerklohn. Darin ist kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu erblicken (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2020 – 22  U 233/19 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 21.05.2025 – VII ZR 177/23).

Kein mündlicher Bedenkenhinweis bei vereinbarter Schriftform:

Die Parteien haben vertraglich vereinbart, dass Bedenken schriftlich geltend zu machen sind. Hält der Bedenkenhinweis die vereinbarte Form nicht ein, führt dieses nicht zu einer Enthaftung. Wenn der Bauherr sich über den Hinweis hinwegsetzt, kann dies ein Mitverschulden begründen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2024 – 5 U 103/23 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 07.05.2025 – VII ZR 3/25).

Vergaberechtswidrigkeit eines 20 %. Abzugs bei Honorarzuschläge:

Nach der Ausschreibung waren 1000 Punkte erreichbar. 200 Punkte sollten abgezogen werden, wenn ein Honorarzuschlag geltend gemacht wird. Dies verstößt gegen vergaberechtliche Vorgaben zur Ermittlung des wirtschaftlichen Angebots (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11.06.2025 – Verg 9/24).

Getrennte Wertung verschiedener Lose:

Lose sind getrennt zu werten auch wenn sie gleichartige Teillose darstellen mit gleichartigen Mengen. Die Ankündigung einer losübergreifenden Wertung in den Vergabeunterlagen erlaubt es nicht, einem Unternehmen in einem Los den Zuschlag zu erteilen, auf das es kein Angebot abgegeben hat (VK Südbayern, Beschluss vom 06.05.2025 – 3194.Z3–3_01 – 25 – 15).

 

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