Newsletter Bau- und Vergaberecht 27/2025
03.09.2025 | Bau- und Vergaberecht
Zulässige Arbeitseinstellung bei offenen Forderungen:
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages kann der Auftragnehmer geltend machen, wenn der Bauherr Rechnungen nicht bezahlt. Eine Leistungsverweigerung des Unternehmers ist berechtigt, wenn der Besteller dem fälligen Werklohnanspruch nicht ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln in gleicher Höhe entgegenhalten kann (OLG Braunschweig, Urteil vom 12.09.2024 – 8 U 14/22 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 07.05.2025 – VII ZR 162/24).
Haftung des Auftraggebers des Baugrundgutachtens:
In der Ausschreibung ist geregelt, dass der Auftragnehmer die Einholung eines Bodengutachtens übernehmen soll. In diesem Fall haftet der Unternehmer für damit zusammenhängende Mängel und kann sich insoweit nicht auf ein vom Auftraggeber vertraglich übernommenes Baugrundrisiko berufen (OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.2024 – 2 U 1046/20).
Keine Erforderlichkeit eines Sachverständigen für die Schätzung der Höhe des Vorschusses:
Der Bauherr darf die Kosten der Mangelbeseitigung laienhaft schätzen. Er ist nicht verpflichtet, eine sachverständige Beratung in Anspruch zu nehmen oder Kostenvoranschläge einzuholen, um die Kosten zu substantiieren (OLG Hamburg, Urteil vom 06.03.2025 – 15 U 41/23).
Gesamtvergabe bei enger Verzahnung der Gewerke zulässig:
Bauarbeiten und Spezialtiefbauarbeiten sind mit dem Abbruch/der Demontage einer Brücke getrennt nach Art der Fachgebiete als Fachlose und wegen der Mengen als Teillose auszuschreiben. Dies gilt dann, wenn für einzelne Leistungen ein eigener Markt besteht. Eine gemeinsame Ausschreibung ist zulässig, wenn mehrere Teil– oder Fachlose – aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zusammen vergeben werden müssen. Eine Integration einzelner Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveau ist ein technischer Grund, wenn bei getrennter Ausschreibung das Risiko besteht, dass die Vergabestelle Teilleistungen erhält, die zwar ausschreibungskonform sind, aber nicht zusammenpassen und in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, den Beschaffungsbedarf in der angestrebten Qualität zu befriedigen. Die Vergabestelle muss eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vornehmen und es genügt nicht, dass die für die Gesamtvergabe sprechenden Gründe anerkennenswert sind, sondern sie müssen überwiegen (VK Bund, Beschluss vom 28.04.2025 – VK 2 – 27/25).
Vertrauliche Behandlung der Angebotskalkulation:
Bei den Angaben zur Kalkulation in den Formblättern 221-223 des Vergabehandbuchs handelt es sich um vertrauliche Angebotsinhalte, die die Vergabestelle vertraulich zu behandeln hat, auch wenn bei der Vergabe von Bauaufträgen die Namen der Bieter und die Endbeträge der Angebote bekannt gegeben werden. Die Angebotsinhalte darf die Vergabestelle auch nicht an für sie tätige Planungsbüros herausgeben, wenn bekannt ist, dass diese mit konkurrierenden Bauunternehmen personellen und gesellschaftsrechtlich verflochten sind (VK Südbayern, Beschluss vom 03.06.2025 – 3194.Z3 – 301 – 25 – 23).