Newsletter Bau- und Vergaberecht 25/2025
01.09.2025 | Bau- und Vergaberecht
Kein Vergütungsanspruch bei Verbraucherwiderruf:
Ein Bauvertrag nach § 650a BGB kommt zustande, wenn der Auftragnehmer Gartenbauarbeiten auf einem verwilderten Grundstück ausführen soll. Wenn der Vertrag vor Ort geschlossen wird, handelt es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, so dass der Verbraucher ein Widerrufsrecht hat. Ohne Belehrung kann der Vertrag noch nach einem Jahr und 14 Tagen widerrufen werden (§§ 312b Abs. 1 BGB, 312g Abs. 1 BGB, 355 BGB 13 BGB). Widerruft der Verbraucher, steht dem Unternehmer kein Vergütungsanspruch zu (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 15.04.2025 – 8 O 214/24).
Anspruch auf Bauhandwerkersicherung gegen GmbH der öffentlichen Hand:
Eine GmbH wird mehrheitlich/vollständig von einer Person des öffentlichen Rechts gehalten. Der Unternehmer kann auch dann eine Bauhandwerkersicherung verlangen (Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 07.03.2025 – 2-3 O 32/24).
Verjährungsbeginn ab Kenntnis bei Werklohn für Umsatzsteuer:
Der Auftragnehmer hat gegen den Bauträger einen Nachzahlungsanspruch für die Umsatzsteuer. Der Höhe nach ist der Anspruch durch den Erstattungsantrag des Bauträgers begrenzt. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist, der Auftragnehmer davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.02.2025 – 10 U 37/24).
Rechtsdienstleistung bei Betreuung eines Vergabeverfahrens:
Die Vergabestelle darf eine Leistung zur Betreuung eines Vergabeverfahrens nicht in der Weise ausschreiben, dass diese sich auch an Personen richtet, die über keine Zulassung als Rechtsanwalt verfügen, da es sich um eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 3 RDG handelt (Landgericht Gießen, Beschluss vom 21.03.2025 – 3 O 95/25).
Angabe der ladungsfähigen Anschrift erforderlich:
Die Vergabestelle muss prüfen können, ob ein Unternehmen überhaupt existiert. Deshalb muss die Firmenadresse angegeben werden (VK Westfalen, Beschluss vom 04.07.2025 – VK 3-31/25).