Newsletter Bau- und Vergaberecht 24/2025

05.08.2025 | Bau- und Vergaberecht

Rücktritt vom ganzen Vertrag bei erheblichen Mängeln:

Zum Fertigstellungstermin ist eine Teilleistung nicht erbracht worden. Der erbrachte Teil der Leistungen ist mangelfrei. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist dann unzulässig, wenn der Auftraggeber auch ein Interesse an der erbrachten Teilleistung hat. Das Recht zum Rücktritt ist auch danach zu beurteilen, ob die Leistung zum Fertigstellungstermin vollständig, aber mangelhaft ist und ob die Pflichtverletzung erheblich ist und der Mangel nicht ohne Schwierigkeiten behoben werden kann. Wenn die Leistung zum Fertigstellungstermin unvollständig und mangelhaft ist, können auch beide Kriterien heranangezogen werden (OLG München, Beschluss vom 11.11.2024 – 19 U 2378/24 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 07.05.2025 – VII ZR 195/24).

Ohne besicherten Anspruch ist Bürgschaft auf erstes Anfordern wertlos:

Der Sicherungsgläubiger kann den Bürgen in Anspruch nehmen, wenn der Schuldner eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft auf erstes Anfordern geleistet hat und noch nicht abschließend feststeht, ob die besicherte Forderung tatsächlich besteht. Liegt zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Sicherheitsgläubiger klar auf der Hand oder liquide feststellbar, dass der gesicherte Anspruch nicht besteht, ist die Inanspruchnahme unzulässig (Kammergericht, Beschluss vom 30.06.2025 – 7 W 3/25).

Russischer Einfluss bei russischer Führungskraft:

Der Ausschluss russischer Firmen nach der Verordnung vom 31.07.2014 über restriktive Maßnahmen findet nicht automatisch in einem Fall Anwendung, in dem ein öffentlicher Auftrag an ein Unternehmen eines Mitgliedstaats vergeben wird, bei dem 2 der 3 Mitglieder des Verwaltungsrats russische Staatsangehörige sind und einer von ihnen Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer dieses Unternehmens und zugleich alleiniger Vorstand der Muttergesellschaft, die 90 % der Anteile dieses Unternehmens hält und ebenfalls nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, wenn keines dieser Unternehmen unmittelbar oder mittelbar im Eigentum russischer Staatsangehöriger oder einschlägiger Organisationen steht. Dabei spielen die tatsächlichen Umstände, insbesondere die Staatsangehörigkeit und die Rollen der zentralen Führungskräfte des Unternehmens sowie die engen Verbindungen zwischen dem Bieter und seiner Muttergesellschaft eine relevante Rolle. Sie können Indikatoren sein, die eine weitere Überprüfung durch den öffentlichen Auftraggeber erforderlich machen (Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 26.06.2025 – Rs. C – 313/24).

Eingehende Dokumentation bei Konzeptbewertung:

Der Beurteilungsspielraum der Vergabestelle bei einer Konzeptbewertung ist von Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar. Deshalb bedarf es einer hinreichenden Dokumentation des Wertungsvorgangs, aus dem sich die Vorgehensweise und die tragenden Gründe der Entscheidung der Vergabestelle transparent nachvollziehen lassen, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten (VK Bund, Beschluss vom 07.07.2025 – VK 2 – 45/25).

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