Newsletter Bau- und Vergaberecht 21/2025
05.08.2025 | Bau- und Vergaberecht
Verkehrssicherungspflicht arbeitsteilig tätiger Nachunternehmer:
Nachunternehmer sind von dem Hauptunternehmer beauftragt worden, eine Baugrube zu errichten. Die Nachunternehmer sollten in der Weise zusammenwirken, dass die Arbeiten von oben beginnend im Wechsel mit dem Einbau hölzerner Querträger erfolgen sollten. Die mit der arbeitsteiligen Ausführung beauftragten Unternehmer trifft die Pflicht zur sicheren Durchführung dieser Arbeiten unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und nicht den Hauptunternehmer (BGH, Urteil vom 08.05.2025 – VII ZR 86/24).
Baugeld bei Kaufpreiszahlung:
Zahlen die Erwerber von Wohnungseigentum an den Bauträger den Kaufpreis, sind auch solche Zahlungen als Baugeld i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG anzusehen (OLG Köln, Urteil vom 12.06.2024 – 16 U 84/23).
Abhilfefrist bei Verzug beträgt drei Arbeitstage:
Bei einem unzureichenden Personaleinsatz hat der Bauherr ein Kündigungsrecht, wenn die Ausführungsfristen dadurch nicht eingehalten werden können. Das Kündigungsrecht besteht, wenn der Auftragnehmer dem Abhilfeverlangen nicht unverzüglich nachkommt. Die hierfür gesetzte Frist beträgt drei Arbeitstage (Kammergericht, Urteil vom 12.01.2024 – 7 U 58/22 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 29.01.2025 – VII ZR 35/24).
Keine Honorarminderung bei nicht erbrachten Teilleistungen:
Alleine der Umstand, dass der Planer bei voller Beauftragung einzelne Teilleistungen nicht erbringt, führt nicht automatisch zu einer Honorarminderung, sondern nur dann, wenn daraus ein Mangelanspruch resultiert (OLG München, Beschluss vom 10.06.2024 – 28 U 588/24 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 18.09.2024 – VII ZR 115/24).
Zulässigkeit von Bedarfspositionen nur im Ausnahmefall:
Die Vergabestelle muss das Gebot der Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung aus § 121 Abs. 1 GWB beachten. Ansonsten kann die Transparenz des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung nach § 97 Abs. 1 GWB beeinträchtigt werden. Daher dürfen Bedarfspositionen und Eventualpositionen nur ausnahmsweise ausgeschrieben werden, und zwar nur dann, wenn spezifische Anforderungen bei den Ausschreibungsbedingungen und bei der Angebotswertung beachtet werden. Dazu muss die Vergabestelle den Versuch einer eindeutigen Klärung der Leistungsbeschreibung unter Ausschöpfung der ihr zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten unternehmen, da über Bedarfspositionen die Unvollständigkeit der Planung nicht kompensiert werden darf (VK Westfalen, Beschluss vom 10.02.2025 – VK 2 – 2/25).
Darlegung Zulässigkeit der Bildung einer Bietergemeinschaft nur nach Aufforderung:
Ein Wettbewerbsverstoß kann vorliegen, wenn die Bildung einer Bietergemeinschaft und die Abgabe eines gemeinsamen Angebots die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Es genügt allerdings, dass die Bietergemeinschaft erst auf entsprechende Aufforderung und nicht schon bei Angebotsabgabe darlegt, dass ihre Bildung und Angebotsabgabe nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt (VK Berlin, Beschluss vom 23.05.2025 – VK B 1 – 16/25)