Newsletter Bau- und Vergaberecht 2/2026

28.01.2026 | Bau- und Vergaberecht

Keine Änderungsbefugnis des Bauherrn hinsichtlich von Vertragsterminen:

Der Bauherr kann auf der Grundlage eines behinderungsbedingten einseitig fortgeschriebenen Bauzeitenplan die Vertragsfristen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers ändern. Eine Änderung von Vertragsfristen durch eine Anordnung des Bauherren ist nicht möglich (OLG München, Urteil vom 22.10.2025 – 27 U 4220/24 Bau).

Vorsorge gegen Wassereintritt bei Öffnung einer Abdichtung:

Durch das Aufschneiden mehrerer Notabdichtungen über Stellen mit geplanten Dachdurchführungen der Decke verstößt ein Dachdecker gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, wenn die Dachdurchführungen noch nicht angeschlossen oder sonst zur Aufnahme von Wasser geeignet sind (Kammergericht, Urteil vom 19.09.2025 – 7 U 3/24).

Keine Überprüfung der Gründungsempfehlung durch Auftragnehmer:

Auf Widersprüche in übergebenen Plänen muss ein Tiefbauunternehmer hinweisen. Allerdings muss der Fachunternehmer nicht die Erkenntnisse eines Architekten oder Sonderfachmanns auf ihre Richtigkeit überprüfen, es sei denn, der Fehler ist so offenkundig, dass er ins Auge springt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.07.2025 – 8 U 67/20).

Anspruch auf Werklohn bei Untergang des Werks:

Vor der Abnahme geht das Werk infolge eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes unter. Es hat kein Umstand mitgewirkt, den der Unternehmer zu vertreten hat. Der Unternehmer kann dann nach § 645 BGB einen bis zum Untergang seines Werkes entsprechenden Teile der vereinbarten Vergütung verlangen. Dies gilt auch dann, wenn das Werk vor der Abnahme infolge eines Umstandes untergeht, der dem Risikobereich des Bestellers zuzurechnen ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hatte, den der Unternehmer zu vertreten hatte. Wenn ein Werk von vornherein gar nicht erstellt werden kann oder sich im Laufe der Herstellung herausstellt, dass der Werkherstellung rechtliche, tatsächliche oder wirtschaftliche Hindernisse entgegenstehen, die den Unternehmer zur Verweigerung der Ausführung berechtigen, gilt dies ebenfalls. Der Unternehmer erhält die volle Vergütung, wenn der Besteller für den Untergang, die Verschlechterung oder die Unausführbarkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Allerdings muss sich der Unternehmer dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (OLG Brandenburg, Urteil vom 07.01.2026 – 4 U 52/25).

Getrennte Ausschreibung von Abbruch und Entsorgung:

Wenn für die jeweilige Leistung ein eigener Markt mit spezialisierten Fachunternehmen besteht und sich die Leistung abtrennen lässt, ist von einem Fachlos auszugehen. Eine zusammenfassende Vergabe darf erfolgen, wenn die technischen und wirtschaftlichen Gründe die für eine Loseaufteilung sprechenden Gründe überwiegen. Der mit einer getrennten Beschaffung verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsaufwand kann das Absehen von einer getrennten Ausschreibung nicht rechtfertigen, weil eine getrennte Beschaffung ohnehin aufwendiger ist als eine gebündelte. Es kann dann wirtschaftlich gerechtfertigt sein, die Beschaffung verschiedener Leistungen zu bündeln, wenn ganz untergeordnete Leistungsbestandteile zum Gegenstand einer getrennten Beschaffung gemacht werden müssten (Splitterlos) (Kammergericht, Beschluss vom 08.10.2025 – Verg 2/25).

Wertungsrelevante Unterlagen können nicht nachgefordert werden:

Eine Nachforderung von Unterlagen scheidet aus, wenn es sich um leistungsbezogene Unterlagen handelt, die für die Wertung relevant sind und das Angebot des Bieters nicht alle geforderten Erklärungen enthält. Es handelt sich dabei um einen zwingenden Ausschlussgrund, ohne dass der Vergabestelle noch ein Ermessen zustehen würde (VK Bund, Beschluss vom 25.06.2025 – VK 1 – 36/25).

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