Newsletter Bau- und Vergaberecht 17/2025

05.06.2025 | Bau- und Vergaberecht

Umsatzsteuerpflichtigkeit der Kündigungsabrechnung:

Das erste Obergericht hat nun im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass die Kündigungsvergütung umsatzsteuerpflichtig ist (Kammergericht, Beschluss vom 13.05.2025 – 21 U 8/25).

Keine zu kurze selbst gesetzte Frist:

Der Unternehmer erkennt Mängel an. Er erklärt gegenüber dem Bauherrn, dass er die Mängel innerhalb einer Frist von 10 Tagen beseitigen wird. Er kann sich später nicht darauf berufen, dass diese Angabe von ihm zu kurz bemessen war (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2024 – 22 U 33/24).

Haftungsquote der Planungsbeteiligten nach einem Hangrutsch:

Ein zu sanierendes Einfamilienhauses liegt an einem bewaldeten Hang. Mit der Planung sind ein Architekt, ein Tragwerksplaner und ein Baugrundgutachter beauftragt. Es kommt zu einem Hangrutsch. Alle Beteiligten haben eine fahrlässige Pflichtverletzung begangen, die mitursächlich für die Beschädigung des Objekts war. In jedem Vertragsverhältnis ist zu beurteilen, ob dem Bauherrn ein Mitverschulden des Dritten zuzurechnen ist. Zwischen Bauherrn und Architekt sind die Pflichtverletzungen des Statikers und des Baugrundgutachters nicht zuzurechnen, da diese keine Erfüllungsgehilfen des Bauherren gegenüber dem Objektplaner sind. Zwischen Bauherr und Statiker sowie Baugrundgutachter muss sich der Bauherr grundsätzlich das Verschulden des Objektplaners zurechnen lassen, weshalb insoweit eine Haftungsquote zu bilden ist. Die fiktiv bei rechtzeitiger und zutreffender Beratung für die dauerhafte Sicherung der Hangböschung notwendigen Sowieso-Kosten sind dabei auszuklammern (OLG Naumburg, Urteil vom 10.03.2022 – 2 O 35/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 20.11.2024 – VII ZR 65/22).

Zulässigkeit von Hersteller- und Produktvorgaben:

Es müssen nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe des Auftraggebers bestehen, wenn Hersteller- und Produktvorgaben ausgeschrieben werden sollen. Bei Kompatibilitätsprobleme kann dies dann anzunehmen sein, wenn die Funktionalität in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt wird und ein unverhältnismäßiger Mehraufwand entstehen würde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2024 – Verg 2/24).

Ausgleich eines Wissensvorsprungs:

Ein Bieter hat aus einer früheren Kooperation mit der Vergabestelle einen Wissensvorsprung. Es handelt sich dabei grundsätzlich um keine auszugleichenden Wettbewerbsvorteile. Nur wenn der Wissensvorsprung auf den öffentlichen Auftraggeber zurückzuführen ist, weil er nur ausschreibungsrelevante Daten einzelnen Bietern zur Verfügung gestellt hat, ist dies anders zu beurteilen. Hatte der Bieter die relevanten Daten in einem anderen Projekt für den öffentlichen Auftraggeber erstellt und bleiben diese im exklusiven Zugriffsbereich dieses Bieters, handelt es sich um einen auszugleichenden Wissensvorsprung (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.05.2025 – 1 Verg 1/25).

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