Newsletter Bank- und Prozessrecht
08.04.2026 | Bank- und Prozessrecht
Newsletter Bank- und Prozessrecht
Die Themen:
- EuGH C-70/25 (Schlussanträge) – Phishing-Erstattungspflicht: Ein Paradigmenwechsel zulasten der Kreditwirtschaft?
- EuGH zum Verlust des Erstattungsanspruchs bei verspäteter Anzeige nicht autorisierter Zahlungsvorgänge
- Reform der Zivilgerichtsbarkeit 2026
- BGH zur Gefahrtragung bei Geldüberweisung auf eine manipulierte Kontonummer
- BGH entscheidet erneut über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen
- Sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO: wer zu früh klagt, zahlt die Kosten, wer zu spät anerkennt auch
- OLG Karlsruhe stärkt Verbraucherrechte bei betrügerischer Registrierung und Nutzung von Apple-Pay durch Dritte
EuGH C-70/25 (Schlussanträge) – Phishing-Erstattungspflicht: Ein Paradigmenwechsel zulasten der Kreditwirtschaft?
Generalanwalt Rantos (Schlussanträge vom 05.03.2026) stellt die bisherige Praxis der Banken im Umgang mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen fundamental in Frage – mit potenziell erheblichen Auswirkungen für die Verteidigungslinie in Phishing-Fällen.
Dem Verfahren liegt ein typischer Phishing-Fall zugrunde, in dem eine Kundin ihre Authentifizierungsdaten auf einer täuschend echt gestalteten Internetseite preisgab, woraufhin ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang ausgelöst wurde. Die kontoführende Bank verweigerte die Erstattung unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit der Kundin. Im Kern geht es damit um die Frage, ob Zahlungsdienstleister bereits auf der Ebene der Erstattung nach Art. 73 PSD2 (bzw. den entsprechenden nationalen Umsetzungsnormen) die Haftung des Kunden wegen grober Fahrlässigkeit berücksichtigen dürfen oder ob diese Prüfung systematisch nachgelagert ist.
Der Generalanwalt vertritt insoweit eine restriktive Auslegung zulasten der Zahlungsdienstleister. Nach seiner Auffassung begründet die Richtlinie zunächst eine strikt ausgestaltete, unverzügliche Erstattungspflicht der Bank bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen. Diese Pflicht dürfe grundsätzlich nicht mit dem Einwand grober Fahrlässigkeit des Kunden verweigert werden. Vielmehr sei die Frage eines etwaigen haftungsbegründenden Kundenverhaltens getrennt zu prüfen und könne allenfalls im Wege eines nachgelagerten Rückgriffs bzw. einer gesonderten Inanspruchnahme des Kunden Berücksichtigung finden.
Dogmatisch stützt sich diese Sichtweise auf eine strikte Trennung zwischen der Autorisierung des Zahlungsvorgangs einerseits und der Haftungsverteilung andererseits. Die fehlende Autorisierung löse unmittelbar die Erstattungspflicht aus; Verschuldensgesichtspunkte beträfen hingegen die interne Risikoverteilung und seien nicht geeignet, die primäre Leistungspflicht des Zahlungsdienstleisters zu suspendieren. Damit wird die Systematik der PSD2 dahin interpretiert, dass der Zahlungsdienstleister zunächst das volle Risiko trägt und etwaige Sorgfaltspflichtverletzungen des Kunden nicht im Rahmen der Erstentscheidung, sondern erst sekundär geltend machen kann.
Aus bankenseitiger Perspektive ist diese Argumentation kritisch zu bewerten. Sie führt faktisch zu einer Vorleistungspflicht der Institute selbst in Konstellationen, in denen das Kundenverhalten evident als grob fahrlässig zu qualifizieren ist. Die in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehene Differenzierung nach Verschuldensgraden droht dadurch erheblich an praktischer Bedeutung zu verlieren. Zwar bleibt der Rückgriff gegen den Kunden theoretisch möglich; tatsächlich dürfte er jedoch häufig an prozessualen Hürden, Beweisproblemen und wirtschaftlichen Erwägungen scheitern. Dies bewirkt eine substantielle Risikoverlagerung auf die Zahlungsdienstleister.
Hinzu kommt, dass die vom Generalanwalt vorgenommene strikte Sequenzierung – zunächst zwingende Erstattung, anschließend gegebenenfalls Rückforderung – die bisherige Praxis vieler Institute in Frage stellt, wonach bereits im Rahmen der Erstattungsentscheidung eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung des Kundenverhaltens erfolgt. Sollte der Gerichtshof dieser Linie folgen, wären Anpassungen in den internen Entscheidungsprozessen, der Betrugsprävention sowie der prozessualen Strategie unausweichlich. Insbesondere würde der Fokus stärker auf die nachträgliche Anspruchsdurchsetzung gegenüber dem Kunden verlagert.
Schließlich wirft die Argumentation auch systematische Fragen im Hinblick auf das Haftungskonzept der PSD2 auf. Die Richtlinie zielt erkennbar auf eine ausgewogene Risikoverteilung zwischen Zahlungsdienstleister und Nutzer ab. Eine Auslegung, die de facto zu einer vorgelagerten, weitgehend verschuldensunabhängigen Haftung der Bank führt, könnte dieses Gleichgewicht zugunsten eines weitgehenden Verbraucherschutzes verschieben und zugleich Fehlanreize im Hinblick auf die Einhaltung von Sorgfaltspflichten setzen.
Besonders kritisch ist die Kollision mit der gefestigten BGH-Rechtsprechung. Der XI. Zivilsenat hat in jüngerer Rechtsprechung (XI ZR 107/24) klar entschieden, dass das Weitergeben von TANs auf telefonische Aufforderung hin – jedenfalls nach erkennbaren Unstimmigkeiten – grobe Fahrlässigkeit begründet. Diese differenzierte, einzelfallbezogene Betrachtung, die deutsche Gerichte über Jahre entwickelt haben, droht durch eine pauschale europarechtliche Überformung entwertet zu werden.
Für die Praxis bedeutet dies: Sollte der EuGH – dem Generalanwalt statistisch häufig folgend – diese Linie bestätigen, müssen Institute ihre internen Erstattungsprozesse, Fraud-Detection-Systeme und Dokumentationsstandards für Rückforderungsverfahren unverzüglich überprüfen. Nur bei objektiv begründeten Anhaltspunkten für einen Betrug durch den Kunden selbst, verbunden mit einer schriftlichen Meldung an die zuständige Behörde, soll eine Verweigerung der Soforterstattung zulässig bleiben – eine Hürde, die in der täglichen Betrugsbearbeitung kaum routinemäßig erreichbar sein wird.
Das Urteil steht noch aus. Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH die systemischen Folgen für den Zahlungsverkehr in seine Abwägung einbezieht und den Instituten zumindest in evident fahrlässig gelagerten Fällen einen vorgelagerten Prüfungsspielraum zuspricht. Bis dahin gilt: Wer nicht vorbereitet ist, wird von einer entsprechenden Entscheidung operativ kalt erwischt.
Larissa Normann, Frankfurt am Main
EuGH zum Verlust des Erstattungsanspruchs bei verspäteter Anzeige nicht autorisierter Zahlungsvorgänge
Urteil des EuGH vom 01.08.2025 – C-665/23
Mit seinem Urteil vom 01.08.2025 (C-665/23) hat der EuGH klargestellt, wie die Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2007/64/EG) in Bezug auf die Unterrichtung des Zahlungsdienstleisters von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen zu verstehen ist.
Dieser Entscheidung zugrunde liegt ein Sachverhalt aus Frankreich. Von einem Goldeinlagenkonto sind über einen Zeitraum von knapp eineinhalb Monaten täglich Abhebungen mittels einer kurz zuvor von der Bank versandten Karte für Abhebungen und Zahlungen vorgenommen worden. Der Kontoinhaber hat behauptet, weder die Karte erhalten noch die Anhebungen autorisiert zu haben, und die Abhebungen fast acht Wochen nach der ersten bzw. ca. eine Woche nach der letzten Abhebung bei der Bank moniert.
Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass der Zahlungsdienstleister das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments wie etwa einer Bankkarte trägt (Art. 57 Abs. 2 Zahlungsdienste-RL, in Deutschland umgesetzt in § 675m Abs. 2 BGB).
Sodann befasst sich der EuGH mit der Vorgabe an den Zahlungsdienstnutzer, nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorganges den Zahlungsdienstleister unverzüglich, jedoch spätestens binnen 13 Monaten ab dem Tag der Belastung, davon zu unterrichten, anderenfalls er seinen Ausgleichsanspruchs verliert (Art. 58 Zahlungsdienste-RL; § 676b Abs. 1 und 2 BGB). Der EuGH stellt klar, dass diese Regelung somit zwei Anspruchsvoraussetzungen in zeitlicher Hinsicht aufstellt: Zum einen die unverzügliche Anzeige des unautorisierten Zahlungsvorgangs ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsdienstnutzer von ihm Kenntnis erlangt hat – diese Voraussetzung verfolge ein präventives Ziel, um die Risiken oder Folgen von nicht autorisierten (oder fehlerhaft ausgeführten) Zahlungsvorgängen minimieren (vgl. 31. Erwägungsgrund); zum anderen die Ausschlussfrist von 13 Monaten ab dem Tag der Belastung – diese Ausschlussfrist diene der Rechtssicherheit. Da beide Fristen zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt bzw. Ereignis beginnen und unterschiedlichen Zielen dienen, handele es sich um zwei verschiedene zeitliche Voraussetzungen für die Erfüllung der Anzeigepflicht des Zahlungsdienstnutzers.
Die rechtzeitige Anzeige von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen stelle jedoch lediglich eine Vorbedingung für die Geltendmachung des Erstattungs- bzw. Korrekturanspruchs (Art. 60 Zahlungsdiensterichtlinie; § 675u BGB) dar. Die tatsächliche Erwirkung einer Korrektur hänge zudem von dem Nachweis der fehlenden Autorisierung (Art. 59 Zahlungsdienste-RL; §§ 675w BGB) ab und unterliege den Regelungen über die Haftungsverteilung (vgl. Art. 60 f. Zahlungsdiensterichtlinie; § 675v BGB).
Zum Ausschluss der Haftung des Zahlungsdienstleisters hat der EuGH im Weiteren entschieden, dass dieser dann in Betracht komme, wenn der Zahlungsdienstnutzer in betrügerischer Absicht handelte oder er die Anzeige des Verlusts, des Diebstahls, der missbräuchlichen Verwendung oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung des Zahlungsinstruments vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat. Diese Vorgabe ist im deutschen Recht durch die §§ 675l Abs. 1 Satz 2, 675 v Abs. 2 BGB umgesetzt worden und bietet einem Zahlungsdienstleister neben dem regelmäßig erhobenen Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens beim unbewussten Autorisieren eines Zahlungsvorganges einen weiteren Ansatzpunkt zur Begründung eines Haftungsausschlusses – freilich verbunden mit gewissen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des dafür relevanten Sachverhalts und der Bewertung der Unverzüglichkeit der Verlust- oder Missbrauchsanzeige.
Schließlich stellt der EuGH klar, dass im Falle mehrerer nicht autorisierter Zahlungsvorgänge jeder Zahlungsvorgang gesondert zu betrachten ist und daher auch die Anzeigepflicht für jeden einzelnen Zahlungsvorgang gesondert besteht mit der Folge, dass auch ein möglicher Haftungsausschluss aufgrund grob fahrlässig verspäteter Anzeige separat zu bewerten ist.
Michael Dreyer, Frankfurt am Main
Reform der Zivilgerichtsbarkeit 2026
Stärkung der Amtsgerichte und neue Zuständigkeitsregeln
Zum 1. Januar 2026 sind wesentliche Änderungen in der sachlichen Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte in Kraft getreten. Die Grundlage bildet dabei das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (BGBl. 2025 I Nr. 318 vom 11.12.2025). Ziel der Reform ist es, die Amtsgerichte als bürgernahe Eingangsinstanz zu stärken und zugleich die Qualität der Rechtsprechung durch eine stärkere Spezialisierung innerhalb der Justiz zu erhöhen.
Durch die Reform wird die Zuständigkeit der Amtsgerichte erheblich erweitert: Künftig sind sie für Verfahren mit einem Streitwert bis zu 10.000 Euro zuständig. Hintergrund ist, dass in den vergangenen Jahren die Zahl der bei den Amtsgerichten eingegangenen Zivilverfahren deutlich zurückgegangen ist. Mit der Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwertes sollen Verfahren wieder verstärkt in der Fläche geführt und der Zugang zur Justiz erleichtert werden.
Ergänzend dazu werden bestimmte Sachgebiete unabhängig vom Streitwert gezielt den Gerichten zugewiesen. Nachbarrechtliche Streitigkeiten verbleiben aufgrund ihrer Ortsnähe weiterhin bei den Amtsgerichten. Demgegenüber werden komplexere Materien wie Veröffentlichungsstreitigkeiten, Vergaberecht, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen sowie aus dem Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG) spezialisierten Kammern bei den Landgerichten zugewiesen. So wird neben den schon bekannten Spezialkammern bei den Landgerichten wie beispielsweise für Bank- und Finanzgeschäfte, Versicherungsvertragsverhältnisse oder erbrechtliche Streitigkeiten nunmehr auch eine Spezialkammer für Vergaberecht geben. Der Gesetzgeber erkennt damit ausdrücklich die rechtliche und tatsächliche Komplexität dieser Rechtsgebiete an und will damit eine fachlich vertiefte, konsistente und effizientere Entscheidungspraxis fördern.
Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Wertgrenzen bei der Einlegung von Rechtsmitteln. Die Schwellenwerte für Berufungen und Beschwerden wurden auf 1.000 Euro angehoben, während eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof künftig erst ab einem Beschwerdewert von 25.000 Euro möglich ist. Auch Kostenbeschwerden sind nur noch ab einem Wert von über 300 Euro zulässig. Diese Anpassungen sollen zur Entlastung der Gerichte, führen aber zugleich dazu, dass gerichtliche Entscheidungen früher endgültig werden und ein voller Instanzenzug nicht immer möglich sein wird.
Eine weitere Änderung tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft: Künftig können Gerichte Kostenentscheidungen auch nachträglich von Amts wegen anpassen, wenn sich die zugrunde liegende Streitwertfestsetzung ändert (§ 102 ZPO).
Wie sich die Reform insgesamt auswirkt, bleibt abzuwarten. Entscheidend wird insbesondere sein, ob die Amtsgerichte personell ausreichend ausgestattet sind, um die zusätzlichen Aufgaben zu bewältigen. Es empfiehlt sich, die neuen Rahmenbedingungen frühzeitig in die Prozesstaktik einzubeziehen.
Jennifer Stuppy, Frankfurt am Main
BGH zur Gefahrtragung bei Geldüberweisung auf eine manipulierte Kontonummer
BGH, Urteil vom 08.10.2025 zu Az. IV ZR 161/24
Die Kinder eines verstorbenen Erblassers führten über ihre Rechtsanwälte einen Rechtsstreit hinsichtlich eines Pflichtteilsanspruchs, im Rahmen dessen ein Vergleich über eine Vergleichssumme von EUR 30.000,00 ausgehandelt wurde. Der Beklagtenvertreter übermittelte der Klägervertreterin den Vergleich elektronisch an deren Anwaltspostfach (beA) und gab in dem Vergleichstext absprachegemäß ihr Anderkonto mit der korrekten IBAN an. Die Klägervertreterin druckte den Vergleich aus, unterzeichnete ihn und übersandte den Vergleich per Post zurück an den Beklagtenvertreter. Vor Eingang des Vergleichs beim Beklagtenvertreter wurde der Vergleichstext durch einen unbekannten Dritten dahingehend verändert, dass die IBAN der Klägervertreterin durch eine andere IBAN ersetzt wurde. In Unkenntnis der Fälschung wurde der Vergleich auch vom Beklagtenvertreter gegengezeichnet und die Vergleichssumme auf das Konto mit der manipulierten IBAN überwiesen. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Zahlung des im Vergleich vereinbarten Betrages.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der sich aus dem Vergleich ergebende Zahlungsanspruch nicht durch Erfüllung erloschen sei. Denn durch die Überweisung des Betrages auf das Konto eines Dritten sei die geschuldete Leistung nicht unmittelbar an die Klägerin bewirkt worden. Ebenso wenig hätten die Beklagten mit befreiender Wirkung an den Dritten geleistet, da es insoweit an einer entsprechenden Ermächtigung durch die Klägerin fehle. Nach den allgemeinen Gefahrtragungsregeln seien die Beklagten daher weiterhin zur Leistung an die Klägerin verpflichtet. Denn gemäß § 270 Abs. 1 ZPO trage der Schuldner von Geld bis zur Erfüllung grundsätzlich das Verlustrisiko.
Vorliegend sei auch kein Ausnahmefall gegeben. Es sei weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die Manipulation der IBAN vor Übergabe der Sendung an die Post stattgefunden habe, so dass nicht ersichtlich sei, dass die Klägervertreterin den Eingriff des Dritten durch entsprechende Vorkehrungen innerhalb ihres Machtbereiches hätte verhindern können. Auch der Umstand, dass der Vergleich per Post (und nicht etwa elektronisch per beA) versandt worden sei, führe zu keinem Übergang der Verlustgefahr. Denn nach Auffassung des BGH stelle es einen unwahrscheinlichen Kausalverlauf dar, dass nach Übergabe einer verschlossenen Postsendung an das Postunternehmen diese durch einen Dritten geöffnet und deren Inhalt in betrügerischer Absicht manipuliert werde.
Die Entscheidung des BGH zeigt, dass gerade vor dem Hintergrund zunehmender Betrugsmodelle, die insbesondere auch online stattfinden, besondere Sorgfalt bei Geldüberweisungen nach Erhalt der Mitteilung einer Bankverbindung erforderlich ist. Gerade in Zweifelsfällen ist eine Rückversicherung beim Vertragspartner dringend geboten, um sicherzugehen, dass die mitgeteilte Bankverbindung tatsächlich dem Vertragspartner zugeordnet ist.
Florian Stritzke, Frankfurt am Main
BGH entscheidet erneut über den Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen
BGH, Urteile vom 09.12.2025 – XI ZR 64/24; XI ZR 65/24
Der XI. Zivilsenat des BGH hat mit Urteilen vom 9. Dezember 2025 im Rahmen von zwei Musterfeststellungsklagen über die Revisionen eines Verbraucherschutzverbands gegen die Musterfeststellungsurteile des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2024 entschieden, die sich mit der Bestimmung des Referenzzinses für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen befassen.
Gegenstand der Verfahren waren Sparverträge, die in den 1990er-Jahren von zwei Sparkassen abgeschlossen wurden. Die Verträge sahen eine variable Verzinsung der Einlagen sowie ab dem dritten Sparjahr eine gestaffelte Prämienverzinsung vor, die ab dem 15. Sparjahr bis zu 50 % der Einlagen erreichen konnte. Den Vertragsbedingungen fehlten wirksame Regelungen zur Anpassung des variablen Zinssatzes.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte unter Hinzuziehung sachverständiger Expertise entschieden, dass die Zinsanpassung bei den bis einschließlich September 1997 geschlossenen Sparverträgen auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihe für die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit und bei den ab Oktober 1997 geschlossenen Sparverträgen auf der Grundlage von nach der Svensson-Methode ermittelten Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit vorzunehmen sei.
Der Verbraucherschutzverband hielt die Zinsanpassungen für unzureichend und begehrte die Festlegung eines Referenzzinses, der sich stärker an den Interessen der Sparer orientiert.
Der XI. Zivilsenat des BGH hat die Revisionen in beiden Verfahren zurückgewiesen. Der Senat stellte fest, dass die durch unwirksame Zinsklausel entstandene Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu schließen sei. Die vom Oberlandesgericht festgelegten Referenzzinssätze erfüllten die Anforderungen, die im Rahmen einer solchen ergänzenden Auslegung an einen Referenzzins für die variable Verzinsung der Sparverträge zu stellen seien. Maßgeblich sei ein objektiv-generalisierender Maßstab, der sich an den typischen Erwartungen der beteiligten Verkehrskreise orientiere. Die herangezogenen Referenzzinssätze würden von der Deutschen Bundesbank als unabhängiger Institution auf der Grundlage transparenter und methodisch abgesicherter Verfahren ermittelt, regelmäßig veröffentlicht und die risikoarmen Kapitalmarktzinsen zutreffend abbilden. Es sei somit weder eine einseitige Begünstigung der Kreditinstitute noch der Sparer gegeben. Beide Referenzzinssätze berücksichtigten unter Beachtung der Restlaufzeit von sieben Jahren und der Ansparphase den maßgeblichen Anlagehorizont von 15 Jahren und seien daher als langfristig einzustufen. Die vom Berufungsgericht angenommene typische Spardauer von 15 Jahren stelle keine vertraglich festgelegte Mindestlaufzeit dar, sondern sei das Ergebnis einer objektiv-generalisierenden Auslegung auf Grundlage der typischen Erwartungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise. Dieses Auslegungsergebnis lasse auch Referenzzinslaufzeiten von unter 15 Jahren zu.
Darüber hinaus stellte der BGH heraus, dass die Durchführung der ergänzenden Vertragsauslegung – hier insbesondere die Auswahl des konkreten Referenzzinses – primär Aufgabe des Tatsachengerichts sei. Die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränke sich auf die Prüfung, ob die herangezogenen Maßstäbe den rechtlichen Anforderungen genügen und die Entscheidung in nachvollziehbarer Weise begründet sei. Dass auch andere geeignete Referenzzinssätze denkbar seien, begründe daher keine Fehlerhaftigkeit der konkret getroffenen Auswahl.
Die Entscheidungen stärken die Rechtssicherheit im Umgang mit variablen Verzinsungsmechanismen und konkretisieren die Maßstäbe für die zukünftige Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte. Für Kreditinstitute folgt hieraus insbesondere die Obliegenheit, im Streitfall darzulegen und nachzuweisen, dass Zinsanpassungen auf einem sachgerechten, transparenten und nachvollziehbaren Referenzzinssatz beruhen.
Pascal Schäfer, Frankfurt am Main
Sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO: wer zu früh klagt, zahlt die Kosten, wer zu spät anerkennt auch
Ein Bankkunde machte gegen seine Bank einen Erstattungsanspruch aus § 675u S. 2 BGB geltend, nachdem nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf seinem Konto verbucht worden waren. Vorgerichtlich setzte er der Bank eine Frist bis zum 29. Oktober 2025. Die Bank reagierte innerhalb dieser Frist und bat mit E-Mail vom 27. Oktober 2025 ausdrücklich um weitere 14 Tage zur internen Klärung, signalisierte dabei aber erkennbar die Bereitschaft zur Erfüllung. Der Kläger wartete diese Frist nicht ab, sondern erhob bereits am 3. November 2025 Klage.
Im laufenden Verfahren kündigte die beklagte Bank mit Anwaltsschriftsatz vom 28. November 2025 noch einen Klageabweisungsantrag an. Nachdem der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärte – die Bank hatte die Beträge zwischenzeitlich gutgeschrieben –, schloss sich die Bank der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2025 an.
Das Landgericht Frankfurt am Main legte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf, weil er voreilig Klage erhoben habe und der Beklagten ein sofortiges Anerkenntnis i. S. d. § 93 ZPO zugutekommen solle. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
Das OLG verneinte ein sofortiges Anerkenntnis i. S. d. § 93 ZPO. Ein Anerkenntnis ist nur dann „sofort„, wenn es bei der ersten sich bietenden prozessualen Gelegenheit erklärt wird. Jedenfalls dann, wenn die Beklagte – wie hier – innerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige oder innerhalb der Klageerwiderungsfrist ohne jede Einschränkung einen Klageabweisungsantrag ankündigt und erst in einem nachfolgenden Schriftsatz oder in der Güteverhandlung anerkennt, scheidet ein sofortiges Anerkenntnis aus.
Das Gericht stellte dabei klar: Hat der Beklagte einmal vorbehaltlos Klageabweisung beantragt, kann das spätere Anerkenntnis – auch wenn es in der Güteverhandlung oder im frühen ersten Termin erfolgt – nicht mehr als „sofortig“ gewertet werden. Der entgegenstehenden älteren Entscheidung des OLG Frankfurt (17 W 22/89, NJW-RR 1990, 1535), die ein Anerkenntnis im frühen ersten Termin stets als sofortiges ansah, erteilte der Senat eine klare Absage: Diese Rechtsprechung beruhe auf der Fassung des § 307 Abs. 2 ZPO a. F., die seit der Reform zum 1. September 2004 überholt sei. Seitdem sei ein Anerkenntnisurteil auch ohne mündliche Verhandlung möglich, sodass die frühere Argumentation nicht mehr trage.
Eine zulassungsrelevante Divergenz zum Beschluss des OLG Hamm vom 25. März 2024 (7 WF 81/23, NJW-RR 2024, 752) verneinte der Senat: Im dortigen Verfahren hatte die Antragsgegnerin gerade keinen Klageabweisungsantrag gestellt; die hiesige Beklagte hatte dies hingegen ausdrücklich getan. Damit lagen unterschiedliche Sachverhalte vor.
Obwohl das OLG im Rahmen des § 91a ZPO summarisch prüfte, ob der Kläger verfrüht Klage erhoben hatte, kam es auf diese Frage letztlich nicht an. Denn das Fehlen des sofortigen Anerkenntnisses schloss die Anwendung des § 93 ZPO bereits aus und das OLG sah die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unterliegens der Beklagten als ausreichend, ihr die vollen Kosten aufzuerlegen.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Entscheidung zeigt deutlich die Risiken verschiedener prozessualer Handlungen: das Setzen einer angemessenen Frist und eine faire Zurückhaltung, sollten kurze Nachfristen oder Verlängerungen erbeten werden, ist essentiell, um nicht das Risiko der Kostenlast der verfrühten Klageerhebung zu tragen, auch wenn der Anspruch gerechtfertigt ist.
Außerdem zeigt die Entscheidung deutlich, dass für das sofortige Anerkenntnis jede noch so frühe Prozesshandlung ausschlaggebend ist, was bei der Ankündigung von Anträgen unbedingt berücksichtigt werden sollte, um das Kostenprivileg von § 93 ZPO möglich zu erhalten.
Luisa Nordhäußer, Frankfurt am Main
luisa.nordhaeusser@goehmann.de
OLG Karlsruhe stärkt Verbraucherrechte bei betrügerischer Registrierung und Nutzung von Apple-Pay durch Dritte
Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.12.2025 – 17 U 113/23
Mit seinem Urteil vom 23.12.2025 bestätigt das OLG Karlsruhe im Ergebnis die Vorinstanz und gab einem Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen nicht autorisierter Zahlung aufgrund mangelnder starker Kundenauthentifizierung bei einer digitalen Debitkarte in Apple Pay statt. Das Verfahren ist zurzeit beim BGH anhängig.
Hintergrund des Rechtsstreits waren 122 Belastungsbuchungen in Höhe von insgesamt EUR 42.182,68 auf dem Girokonto des Klägers in einem Zeitraum von neun Tagen. Die Täter errichteten das Bezahlverfahren Apple Pay auf einem fremden Smartphone und tätigten hiermit POS-Zahlungen. Wie die Täter an die Login-Daten bestehend aus Anmeldenamen und PIN für das Online-Banking kamen, ist nicht abschließend geklärt. Die für die Einrichtung von Apple Pay daneben erforderliche Freigabe erteilte der Kläger versehentlich in seiner PushTAN-App durch Klick auf den Button „Karte registrieren“.
Dennoch urteilte das OLG Karlsruhe, dass dem Kläger ein Erstattungsanspruch aus § 675u S. 2 BGB in Höhe von EUR 42.182,68 zusteht, da die einzelnen Buchungen nicht vom Kläger autorisiert wurden. Zwar erfolgte die Registrierung des Bezahlverfahrens Apple Pay unter Mitwirkung des Klägers. Dennoch könne die Freigabe „Karte registrieren“ in der PushTAN-App durch den Kläger nicht die späteren einzelnen Transaktionen durch Dritte autorisieren. Erforderlich für eine Autorisierung bei Apple Pay ist das Vorhalten des Geräts (Besitz) und die Freigabe per Biometrie oder Code (Inhärenz/Wissen). Die Transaktionen wurden ohne Wissen und ohne das Mobiltelefon des Klägers (Besitz) von Fremden über Apple Pay ausgelöst, sodass keine Autorisierung vorliege. Die Verwendung der Formulierung „Karte registrieren“ stelle keinen klaren Bezug zum Besitzelement her.
Laut dem OLG Karlsruhe sei auch ein etwaiger Schadensanspruch der Beklagten gegen den Kläger aus § 675v Abs. 3 BGB nach § 675v Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, da keine starke Kundenauthentifizierung gegeben ist. Gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZAG erfordert eine starke Kundenauthentifizierung mindestens zwei der voneinander unabhängigen Elemente „Wissen“ (etwas, das nur der Nutzer weiß), „Besitz“ (etwas, das nur der Nutzer besitzt) und „Inhärenz“ (etwas, das der Nutzer ist). Grundsätzlich, so das OLG Karlsruhe, kann Apple Pay Besitzelement sein. Dann hätte die Beklagte aber ausreichend sicherstellen und sich davon überzeugen müssen, dass nur der Kläger den Besitz an der digitalen Debitkarte erlangt. Zwar wurde bei der Freigabe in der PushTAN-App durch den Kläger die starke Kundenauthentifizierung mittels Besitzes des Mobiltelefons und Gesichtserkennung gewahrt, sodass die Beklagte davon ausgehen konnte, dass die Freigabe auch tatsächlich durch den Kläger erfolgte. Allerdings fehlt in dem System eine sichere Verbindung zwischen dem Kunden und dem Mobiltelefon, auf dem die digitale Karte gespeichert wurde. Die Formulierung „Karte registrieren“ sei zu allgemein, sodass der Kläger nicht erkennen könne, dass die Speicherung einer digitalen Debitkarte auf einem anderen als seinem verwendeten Mobiltelefon erfolgen sollte.
Da eine starke Kundenauthentifizierung durch die Beklagte nicht vorlag und der Anspruch schon deshalb ausgeschlossen ist, kommt es auf eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers nicht an. Für die Verbraucher erhöht sich daher der Schutz vor Phishing und unbestimmten Freigaben erheblich. Denn unabhängig davon, ob der Verbraucher im Rahmen der Freigabe grob fahrlässig gehandelt hat, entfällt seine Haftung auf Schadensersatz, wenn eine mangelnde Kundenauthentifizierung im System der Banken vorliegt. Das LG Karlsruhe thematisierte noch die Frage nach der groben Fahrlässigkeit des Klägers, aber verneinte diese vorliegend im Rahmen des Schadensersatzanspruchs. Dies erscheint allerdings fragwürdig im Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger in einer unaufmerksamen Situation durch das Betätigen des Buttons „Karte registrieren“ eine Freigabe erteilte, ohne dies vorher initiiert zu haben, und damit die Einrichtung der digitalen Debitkarte durch die Betrüger erst ermöglicht hat.
Jedenfalls müssen die Banken die Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung erfüllen, um einer Haftung zu entgehen. Bei einem Gerätewechsel muss die Bank also sicherstellen, dass das Gerät auch zum Kunden gehört und konkrete Freigabetexte hinsichtlich des Zielgerätes verwenden. Die Revision zum BGH wurde zugelassen, um die Frage zu klären, welche Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung durch den Zahlungsdienstleister zu stellen sind.
Greta Luckhardt, Frankfurt am Main


