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Neue Bauvorgaben in Niedersachsen für Alten-/ Pflegeheime, Heime für Menschen mit Behinderungen, unterstützende Wohnformen im Sinne des NuWG

16.03.2023 |

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt in Niedersachsen die „Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen“ (NuWGBauVO). Die Verordnung enthält neue bauliche Anforderungen.

Zu den wichtigsten Regelungen zählen: Die Größe von Wohnschlafräumen in Wohneinheiten beträgt für eine Person jetzt 14 qm und nicht mehr 12 qm. Wohneinheiten für mehr als zwei Personen sind in den Heimen nicht mehr zulässig. Bislang lag die Grenze bei vier Personen. Mindestens 70% aller Wohneinheiten müssen Einzelzimmer sein. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie müssen Funktionsräume nunmehr auch für die Lagerung von Infektionsschutzmaterial geeignet sein. In jedem Heim muss ferner ein Raum für gemeinschaftliche Zwecke vorhanden sein. Dieser muss so angelegt sein, dass Bewohner*innen des Gebäudes, auch wenn sie bettlägerig sind, an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können. Zudem muss jetzt in jedem Gebäude eines Heims mindestens ein Therapieraum vorhanden sein. Armaturen, die für die Nutzung durch die Bewohner*innen bestimmt sind, müssen mit einem Verbrühungsschutz versehen sein. Ferner regelt die NuWGBauVO, dass die Fenster der Wohneinheiten bei Bedarf so gesichert werden müssen, dass Bewohner*innen diese nur in Kippstellung öffnen können. Neu ist auch, dass Internet für die Bewohner*innen sowohl in Wohnschlafräumen als auch in den Räumen für gemeinschaftliche Zwecke und den Therapieräumen bereitstehen muss.

Die Regelungen der NuWGBauVO gelten nicht nur für Neubauten. Auch existierende Einrichtungen müssen grundsätzlich nachrüsten. Für diese gelten Übergangsfristen bis 31. Dezember 2025 bzw. 1. Januar 2033. Bei Nichtbeachtung der neuen Vorgaben drohen Bußgelder, jeweils bis zu 10.000 Euro. Einrichtungsträger und Leistungserbringer sollten daher frühzeitig Umbaumaßnahmen in Angriff nehmen und ggf. die Übernahme entstehender Kosten mit dem Leistungsträgern verhandeln. Wir beraten Sie hierzu gerne.