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Handlungsbedarf für Gesellschaften bürgerlichen Rechts

22.02.2023 |

Die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, „GbR“ oder „BGB-Gesellschaft“ ist aus dem Wirtschafts- und Privatleben sowie aus der Vermögensverwaltung nicht wegzudenken. Die GbR verspricht seit mehr als 100 Jahren eine einfach und kostengünstig zu gründende sowie flexible Rechtsform – beispielsweise für ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften, Rechtsanwaltskanzleien und insbesondere für die gemeinsame Verwaltung von privaten Vermögenswerten wie Immobilien (Stichwort „Familienpool“ oder „Immobilien-GbR“). Der Gesetzgeber hat dem mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: „MoPeG“), das zum 01.01.2024 in Kraft tritt, für die GbR die größte Reform seit Inkrafttreten des BGB beschlossen. Neben Änderungen, die ausschließlich in Rechtsprechung und Fachwelt längst anerkannte und so gehandhabte Gesetzesanwendungen umsetzen, ergeben sich vielfach auch „echte“ Neuregelungen. Mit diesen muss sich jede GbR-Gesellschaft auseinandersetzen, um nicht in der Fortführung und Tätigkeit der GbR gehindert zu sein oder unbemerkt negative Veränderungen in den Beziehungen der Gesellschafter untereinander zu erfahren.

Nimmt man das Verhältnis der Gesellschafter untereinander in den Blick, regelt das MoPeG insbesondere die besonders streitträchtig und im Konfliktfall besonders wichtigen Regelungen über Kündigung, Ausscheiden, Vererbung und Abfindung neu. Sofern – was häufig der Fall ist – hierzu keine Regelung im Gesellschaftsvertrag enthalten ist, finden diese Neuregelungen automatisch Anwendung, wenn nicht ein Gesellschafter dem widerspricht. Es besteht also Handlungsbedarf, sollten die bisher praktizierten Regelungen beibehalten werden, oder es besteht Anlass, überhaupt den Status quo auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls durch passende Regelungen zu ersetzen.

Das MoPeG betrifft zudem auch die Möglichkeiten der GbR nach außen zu handeln und insbesondere Vermögenswerte zu erwerben. Denn mit dem MoPeG wird – ähnlich dem Handelsregister – ein Personengesellschaftsregister etabliert. Die Eintragung ist auf den ersten Blick freiwillig, allerdings mit erheblichen Vorteilen bzw. die Nichteintragung mit erheblichen Nachteilen verbunden. GbR, beispielsweise ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften, die am Markt tätig sind, können durch die freiwillige Eintragung in den Genuss eines Schutzes des Namens der GbR vor Nachahmern oder Verwechslungsgefahr kommen, wie ihn in dieser konkreten Form bisher nur Handelsgesellschaften genießen konnten. Vermögensverwaltende GbR müssen sich geradezu zwingend „freiwillig“ eintragen, da ab dem 01.01.2024 Rechte an Grundstücken für eine GbR nur eingetragen werden sollen, wenn diese GbR im Personengesellschaftsregister eingetragen ist. Gleiches gilt für von der GbR gehaltene Beteiligungen an GmbHen.

Es zeigt sich also, dass um ungewünschte Nachteile zu vermeiden, bereits jetzt Handlungsbedarf besteht. Die sich ankündigenden Veränderungen sollten jedenfalls für alle Gesellschaften bedacht werden, die über den 31.12.2023 fortbestehen sollen.

Für Ihre Themen auf diesem Gebiet sind wir gerne Ihr Ansprechpartner.

Jan-Heinrich Ehlers
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht