Newsletter Bau- und Vergaberecht 22/2025

05.08.2025 | Bau- und Vergaberecht

Telefonnummer in Widerrufsbelehrung erforderlich:

Die Belehrung über das Widerrufsrecht in einem Verbraucherbauvertrag ist unzureichend, wenn die Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer enthält, sondern nur eine Faxnummer. Unzureichend ist es ebenfalls, wenn die Belehrung den Eindruck erweckt, dass der Widerruf lediglich in Textform zulässig ist. Im Falle einer solchen unzureichenden Belehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und erlischt erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Für den Beginn der Frist ist auf den Zeitpunkt des Zugangs des beidseitig unterzeichneten Vertrages beim Auftraggeber abzustellen. Das Widerrufsrecht ist verwirkt, wenn sich der Auftragnehmer wegen der Untätigkeit des Bauherren über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hatte, dass das Widerrufsrecht nicht ausgeübt wird und die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Im Falle des wirksamen Widerrufs kann der Auftragnehmer Ersatz verlangen, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ausgeschlossen ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2025 – 12 U 130/24).

Kein Mangel bei abstrakter Brandgefahr:

Der Auftragnehmer schuldet die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Bauvertrag i.S.v. § 650a BGB, wenn nicht nur die Lieferung und Übereignung der Anlage mit Speicher geschuldet ist, sondern auch die funktionstaugliche Montage inklusive Planung unter Berücksichtigung der individuellen örtlichen Verhältnisse. Dass der NCA- Batteriespeicher brennbar ist, stellt keinen Sachmangel daran, da ein Brandereignis die Verwirklichung eines allgemeinen Technologierisikos darstellt und Batterien ein Brandrisiko mit sich bringen (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2025 – 7 O 50/24).

Wesentlicher Mangel bei optischer Mangel:

Die Bezugsfertigkeit kann nicht gegeben sein, wenn ein optischer Mangel besteht, der wesentlich ist und zu einer berechtigten Abnahmeverweigerung führt. Nur wenn die Beseitigung des Mangels unverhältnismäßig ist und der Bauträger sich darauf beruft, ist die Bezugsfertigkeit gegeben (Kammergericht, Urteil vom 24.06.2025 – 21 U 156/24).

Keine Rüge bei Marktkenntnis:

Ins Blaue hinein gestellte Rügen sind unzulässig und unbeachtlich. Dabei ist allerdings ein großzügiger Maßstab anzulegen, wobei ein Mindestmaß an Substantiierung einzuhalten ist. Lediglich Vermutungen genügen nicht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2024 – 15 Verg 9/24).

Anpassung von Zuschlagskriterien zulässig, nicht deren Änderung:

Die im Vergabeverfahren bekannt gegebenen Zuschlagskriterien dürfen im Verhandlungsverfahren nur im Stadium der Aufforderung zur finalen Angebotsabgabe angepasst werden. Zulässig sind Konkretisierungen bereits bekannter Zuschlagskriterien und Unterkriterien. Werden neue Unterkriterien anlässlich von Verhandlungsvorschlägen eingeführt, verstößt dies gegen das Verhandlungsverbot (VK Niedersachsen, Beschluss vom 02.10.2024 – VgK – 21/2024).

Keine Heilung einer mangelhaften Streitverkündung durch rügeloses Einlassen:

Die Erklärung der Streitverkündung ist unzureichend. Durch ihr rügeloses Einlassen auf Seiten des Streitverkündeten wird keine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB begründet (BGH, Urteil vom 12.06.2025 – VII ZR 14/24).

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