Newsletter Bank- und Prozessrecht
08.09.2026 | Bank- und Prozessrecht
BGH, Urteil vom 10.03.2026 zu Az.: XI ZR 132/24: Verbraucherdarlehensvertrag beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Geschäftsführer
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. März 2026 (XI ZR 132/24) klargestellt: Nimmt eine natürliche Person ein Darlehen auf, um Gesellschaftsanteile zu erwerben, ist dies grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der finanzierten Gesellschaft ist.
In dem Fall hatte der Beklagte sämtliche Anteile an einer GmbH sowie eine Kommanditbeteiligung an einer GmbH & Co. KG erworben und den Kaufpreis über zwei Förderdarlehen finanziert. Acht Jahre später, im Jahr 2013, schloss er mit der klagenden Bank ein weiteres Darlehen zur Ablösung dieser Finanzierungen. Das Darlehen trug die Überschrift „Darlehen mit anfänglichem Festzins an juristische Personen oder für bereits ausgeübte gewerbliche und selbständige berufliche Zwecke“. Als Bezugskonto für das Darlehen diente das Kontokorrentkonto der GmbH & Co. KG und nicht das Privatkonto des beklagten Geschäftsführers. Nach der Kündigung verlangte die klagende Bank noch offene Darlehensbeträge sowie eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Der BGH stufte den Beklagten bei Abschluss des streitgegenständlichen Ablösungsdarlehens als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB a.F. und den geschlossenen Darlehensvertrag als Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB a.F. ein. Die Geschäftsführung einer GmbH sei grundsätzlich eine angestellte berufliche Tätigkeit und keine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit. Auch die Beteiligung an der Gesellschaft ändere daran regelmäßig nichts: Das Halten von Gesellschaftsanteilen diene grundsätzlich der Verwaltung eigenen Vermögens, weil bei der Beteiligung an einer Gesellschaft die Kapitalanlage im Vordergrund stünde.
Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats auch für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG und erst recht, wenn der Geschäftsführer das Darlehen allein im eigenen Namen aufnimmt. Nicht nur die ursprüngliche Finanzierung des Anteilserwerbs, sondern auch deren spätere Ablösung sei der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen.
Eine andere Einordnung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert oder bei Vertragsschluss eindeutige und zweifelsfreie Anhaltspunkte für ein Handeln im unternehmerischen Bereich vorliegen.
Die formularmäßige Bezeichnung eines Darlehens als Finanzierung „für bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Zwecke“ ist für die Einordnung nicht maßgeblich. Eine solche Tatsachenbestätigung ist nach Ansicht des BGH unwirksam. Auch die Nutzung eines Geschäftskontos als Bezugskonto stellt lediglich eine Abwicklungsmodalität dar und begründet für sich genommen keinen unternehmerischen Darlehenszweck.
Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Berufungsgericht muss nun insbesondere noch prüfen, welche Rechtsfolgen sich aus den Vorschriften über Verbraucherdarlehen für die Abrechnung des Vertrags ergeben und ob die geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden kann.
Für die Bankpraxis bedeutet dies, dass bei der Kreditvergabe an Gesellschafter-Geschäftsführer die Verbrauchereigenschaft nicht allein aus deren gesellschaftsrechtlicher Stellung oder der Verwendung eines Geschäftskontos verneint werden sollte. Entscheidend sind der objektive Zweck des konkreten Darlehens und die besonderen Umstände des Einzelfalls. Bei der Finanzierung oder Refinanzierung eines Beteiligungserwerbs spricht nach der Entscheidung grundsätzlich vieles für die Einordnung als Verbraucherdarlehen.
Larissa Normann, Frankfurt am Main
OLG Stuttgart zum Verjährungsbeginn bei Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung und zum Widerrufsrecht nach vollständiger Erfüllung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags
Beschluss des OLG Stuttgart vom 09.02.2026 – 6 U 63/25
In seinem Beschluss vom 09.02.2026 (6 U 63/25) hat sich das OLG Stuttgart zum Widerrufsrecht nach vollständiger Erfüllung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags und zur Verjährung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung geäußert. Interessant ist dabei die jeweilige europarechtliche Komponente.
In Bezug auf das verbraucherdarlehensvertragliche Widerrufsrecht hat das OLG Stuttgart darauf verwiesen, dass dieses bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 356b Abs. 2 Satz 4 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder dem Zeitpunkt, in dem dem Darlehensnehmer die Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde, erlischt. Dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgabe sei auch nicht im Wege einer anderslautenden richtlinienkonformen Auslegung beizukommen, da es sich dann um eine Auslegung contra legem handeln würde. In diesem Zusammenhang hat das OLG Stuttgart klargestellt, dass für Immobiliar-Vebraucherdarlehensverträge nicht die Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG), sondern allein die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU) maßgeblich sei. Nichtsdestotrotz hat das OLG Stuttgart sodann herausgearbeitet, dass das Auslegungsergebnis des EuGH, wonach Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass nach vollständiger Erfüllung des Kreditvertrags kein Widerrufsrecht mehr besteht (EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21 & C-232/21), auch im Falle eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags Geltung entfalten dürfte, da kein Anhaltspunkt ersichtlich dafür sei, dass die Wohnimmobilienkreditrichtlinie einen gegenüber der Verbraucherkreditrichtlinie weitergehenden Verbraucherschutz beinhalte.
Hinsichtlich der Verjährung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Rückforderung einer gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung hat das OLG Stuttgart entschieden, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allein an die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen anknüpft, aber keine rechtlich zutreffenden Rückschlüsse des Anspruchstellers erfordert. Diese Einschätzung wird verschiedentlich als unionsrechtlich nicht mehr haltbar bezeichnet, weil der EuGH sich dahingehend geäußert habe, dass für den Verjährungsbeginn die Kenntnis von der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts relevant ist (EuGH, Urteil vom 25.01.2024 – C-810/24). Dem ist der BGH indes bereits entschieden entgegengetreten und hat klargestellt, dass angesichts des klaren Wortlauts des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine derartige Auslegung nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 03.06.2025 – XI ZR 45/24, Rn. 51).
Auf den dargestellten Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart hin hat die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen.
Michael Dreyer, Frankfurt am Main
BGH entscheidet erneut zur Angabe des Verzugszinses bei Darlehensverträgen
BGH, Urteil vom 03.03.2026 zu Az. XI ZR 39/25
Der EuGH hatte im Rahmen eines Darlehenswiderrufs in seinem Urteil vom 30.10.2025 zu Az. C-143/23 auf eine Vorlage vom LG Ravensburg hin entschieden, dass nach den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie die Widerrufsfrist nicht beginnt, wenn in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben wird. Der EuGH bestätigte zwar das zuvor mit seinem Urteil vom 21.12.2023 (C-38/21 u.a.) eingeführte Erheblichkeitserfordernis, wonach unzureichende Pflichtangaben dem Anlaufen der Widerrufsfrist nur dann entgegenstehen, wenn die Angaben für den Verbraucher erheblich sind. In dem Urteil vom 30.10.2025 stellte der EuGH aber klar, dass die fehlende Angabe zum konkreten Prozentsatz des Verzugszinses einem Anlaufen der Widerrufsfrist entgegenstehe, weil diese Angabe für den Verbraucher „unerlässlich“ sei, damit er den Umfang seines vertraglichen Engagements abschätzen könne.
Trotz dieses EuGH-Urteils hat der BGH jedoch in seinem Urteil vom 03.03.2026 zu Az. XI ZR 39/25 erneut entschieden, dass selbst eine fehlerhafte Angabe des Verzugszinses das Anlaufen der Widerrufsfrist mangels Erheblichkeit nicht hindern würde, zumal die Höhe des Verzugszinses „leicht zu ermitteln“ sei. Begründet hat dies der BGH damit, dass der EuGH lediglich die Frage beantwortet habe, ob die Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen sei, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, wenn in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben wird. Dagegen enthalte das Vorabentscheidungsersuchen keine Angaben dazu, ob der bei Vertragsschluss geltende Verzugszinssatz für den Darlehensnehmer aufgrund anderer Angaben im Vertrag leicht zu ermitteln sei. Vorliegend sei dies aber anders, da die beklagte Bank im Darlehensvertrag angegeben habe, dass der gesetzliche Verzugszins in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins pro Jahr maßgeblich sein sollte und dieser halbjährlich von der Deutschen Bundesbank ermittelt und im Bundesanzeiger bekannt gegeben werde. Aufgrund dieser Angaben sei der bei Abschluss des Vertrags geltende Verzugszins für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund sei der Darlehensvertrag mangels Einhaltung der Widerrufsfrist nicht wirksam widerrufen worden.
Nachdem der BGH und der EuGH im Bereich des Darlehenswiderrufsrechts über viele Jahre unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten haben, schien durch die Erheblichkeits-Rechtsprechung gemäß dem EuGH-Urteil vom 21.12.2023 (C-38/21 u.a.) und den anschließenden Urteilen des BGH, welcher dieser EuGH-Rechtsprechung gefolgt ist, erstmal wieder Ruhe eingekehrt zu sein. Nunmehr scheint anlässlich des aktuellen Urteils des EuGH vom 30.10.2025 zu Az. C-143/23 der Streit wieder erneut entflammt worden zu sein. Der BGH hat jedenfalls mit seinem Urteil vom 03.03.2026 zu Az. XI ZR 39/25 deutlich gemacht, dass er den erneuten Vorstoß des EuGH nicht widerspruchslos hinnimmt. Ob sich der EuGH zu der vorliegenden Rechtsfrage nochmals äußern wird, bleibt abzuwarten.
Florian Stritzke, Frankfurt am Main
Schließfachdiebstahl: Das Hanseatische Oberlandesgericht verneint Verletzung der vertraglichen Sicherungspflichten
Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Mai 2026, Az. 13 U 95/23
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 27. Mai 2026 die Klage auf Schadensersatz wegen eines Einbruchdiebstahls in eine Schließfachanlage der Hamburger Sparkasse AG (Haspa) abgewiesen. Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an die vertragliche Pflicht von Banken zur tresormäßigen Sicherung von Schließfachanlagen und den hieran anknüpfenden Haftungsmaßstab.
Ausgangslage
Im August 2021 verschafften sich unbekannte Täter mittels eines Kernbohrers Zugang zum Tresorraum einer Haspa-Filiale und brachen rund 650 Schließfächer auf. Betroffen war auch das Schließfach des ursprünglichen Anspruchsinhabers T. Ein dort installierter Bewegungsmelder löste während des Einbruchs keinen Alarm aus, nachdem er von den Tätern manipuliert worden war.
Die Haspa zahlte an T. außergerichtlich EUR 40.000 und berief sich im Übrigen auf eine Haftungsbegrenzung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Klägerin machte anschließend aus abgetretenem Recht weitergehende Schadensersatzansprüche geltend und verklagte die Haspa auf Zahlung von EUR 110.000. Das Landgericht Hamburg gab der Klage weitgehend statt. Hiergegen legte die Haspa Berufung ein.
Keine Verletzung der Sicherungspflichten
Das Hanseatische Oberlandesgericht wies die Klage vollständig ab. Der Klägerin stehe aus dem an sie abgetretenen Recht des Schließfachinhabers kein weitergehender Schadensersatzanspruch gegen die Haspa zu. Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zur tresormäßigen Sicherung der Schließfachanlage gewesen. Eine solche Pflichtverletzung vermochte der Senat jedoch nicht festzustellen.
Die Haspa habe weder gegen einschlägige DIN- oder VdS-Richtlinien noch gegen einen branchenüblichen Sicherheitsstandard verstoßen. Insbesondere habe es sich bei dem eingesetzten Bewegungsmelder nach den Feststellungen des Sachverständigen um das seinerzeit beste am Markt verfügbare Modell mit dem höchsten verfügbaren VdS-Schutzniveau gehandelt. Maßgeblich sei eine ex ante vorzunehmende Bewertung. Die dynamische Pflicht zur tresormäßigen Sicherung verlange zwar eine Orientierung am jeweils anerkannten Stand der Technik. Sie verpflichte die Bank jedoch nicht, vor jeder denkbaren Gefahr zu schützen. Entscheidend seien vielmehr die unter den konkreten Umständen üblicherweise zu erwartenden Gefahren. Auch der bereits im Vorjahr erfolgte Einbruchsversuch in einer anderen Haspa-Filiale begründete nach Auffassung des Senats keine weitergehende Sicherungspflicht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei insbesondere nicht bekannt gewesen, dass der eingesetzte Bewegungsmelder auf die konkrete Weise manipuliert werden konnte. Dass sich die konkrete Angriffsmethode erst nachträglich als erfolgreich erwies, könne der Bank daher nicht rückwirkend als Pflichtverletzung zugerechnet werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Banken bei der Sicherung von Schließfachanlagen zwar ein dynamisches, am anerkannten Stand der Technik orientiertes Schutzniveau schulden. Eine Haftung setzt jedoch voraus, dass die Bank das nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Sicherheitsniveau aus ex ante-Sicht unterschritten hat. Eine Verpflichtung, jede denkbare Gefahr auszuschließen oder das technisch höchstmögliche bzw. aus Kundensicht wünschenswerte Schutzniveau zu gewährleisten, besteht hingegen nicht.
Für die Praxis unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung einer nachvollziehbaren Dokumentation der Sicherheitskonzeption und der zugrunde liegenden Risikobewertungen. Dies gilt insbesondere im Anschluss an vergleichbare Schadensereignisse. Für die haftungsrechtliche Beurteilung kann maßgeblich sein, welche Erkenntnisse der Bank im jeweiligen Zeitpunkt vorlagen, wie diese bewertet wurden und welche konkreten Maßnahmen sie hieraus abgeleitet hat.
Pascal Schäfer, Frankfurt am Main
Keine Haftung des Kontoinhabers für missbräuchliche Verfügungen mit einer nie erhaltenen Debitkarte
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 29.04.2026 – 17 U 62/24
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 29. April 2026 – 17 U 62/24 – die Rechte von Bankkunden bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen gestärkt. Danach haftet ein Kontoinhaber grundsätzlich nicht für missbräuchliche Verfügungen mit einer Debitkarte, die er nie erhalten hat.
Im zugrunde liegenden Fall eröffnete der Kläger ein Girokonto und zahlte darauf mehr als EUR 300.000 ein. Die Bank erklärte im Gespräch mit dem Kläger, dass die Übersendung der Debitkarte per Post Wochen dauern könne. Über die Übersendung der PIN wurde nicht gesprochen. Sowohl die Post mit der Debitkarte als auch die Post hinsichtlich der PIN kamen nie beim Kläger an, sondern wurden aus seinem Briefkasten entwendet. Auch konnte die Beklagte lediglich zu den Zeitpunkten vortragen, zu denen eine Versendung erfolgt ist. Mit der Karte und der PIN wurden durch unbekannte Täter insgesamt 210 Abhebungen und Kartenzahlungen mit einem Gesamtschaden von knapp EUR 220.000 vorgenommen. Einen Teil des Schadens erstattete die Bank, über die verbleibenden EUR 66.224,15 wurde zunächst vor dem LG Frankfurt gestritten. Im Ergebnis hatte das LG die Klage zunächst abgewiesen, bevor das OLG hingegen der Berufung des Klägers stattgab und die Bank zur Erstattung des noch offenen Betrags verurteilte.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist § 675u BGB, wonach der Zahlungsdienstleister nicht autorisierte Zahlungsvorgänge grundsätzlich erstatten muss. Eine entgegenstehende Haftung des Kunden kann sich insbesondere aus § 675v BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine entsprechende Pflichtverletzung des Kunden. Entscheidend war deshalb § 675l Abs. 1 BGB. Danach treffen den Zahlungsdienstnutzer Schutzpflichten erst „nach Erhalt eines Zahlungsinstruments“. Da der Kläger die Debitkarte niemals erhalten hatte, konnte er nach Auffassung des OLG auch keine entsprechenden Schutzpflichten verletzt haben.
Auch der Einwand der Bank, der Kläger hätte seinen Briefkasten früher kontrollieren oder sich wegen des Ausbleibens von Karte und PIN früher bei der Bank melden müssen, überzeugte das Gericht nicht. Denn dem Kläger war der genaue Versandzeitpunkt nicht bekannt. Eine fortlaufende Kontrolle des Briefkastens und die sofortige Entnahme einer möglicherweise gerade eingeworfenen Karte könne ihm nicht abverlangt werden. Zudem konnte die Bank den tatsächlichen Zugang der Karte beim Kläger nicht beweisen.
Besonders bedeutsam ist schließlich die Auslegung des § 675v BGB. Das OLG sieht die Vorschrift als grundsätzlich abschließende Regelung der Haftung des Zahlers für missbräuchliche Zahlungsvorgänge. Die Bank kann daher nicht über allgemeine Schadensersatz- oder Mitverschuldensgrundsätze eine weitergehende Haftung des Kunden begründen.
Die Entscheidung verdeutlicht die gesetzliche Risikoverteilung zwischen Bank und Kunde. Hiernach liegt das Versandrisiko einer Debitkarte grundsätzlich bei der Bank. Für Banken folgt daraus, dass der Versand von Debitkarten und PIN sorgfältig organisiert und dokumentiert werden sollte. Empfehlenswert sind insbesondere sichere Versandverfahren und eine nachvollziehbare Dokumentation des Versands.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen, sodass die Entscheidung vom weiteren Verfahren vor dem BGH abhängt.
Greta Luckhardt, Frankfurt am Main
Paradigmenwechsel im EU-Vergaberecht?
Ein am 9. Juli 2026 geleakter Entwurf der Europäischen Kommission sorgt derzeit für Diskussionen. Das EU-Vergaberecht könnte vor einer weitreichenden Reform stehen. Die drei bislang bestehenden EU-Richtlinien, die regeln, wie öffentliche Aufträge in Europa vergeben werden, sollen durch eine einzige, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung ersetzt werden. Das Besondere daran: Anders als Richtlinien müsste eine Verordnung nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden, damit würde den Mitgliedstaaten die bisher bestehenden Spielräume bei der nationalen Umsetzung genommen.
Noch handelt es sich lediglich um einen durchgesickerten Entwurf. Der offizielle Vorschlag für den Public Procurement Act wird erst für September 2026 erwartet. Bis die neuen Regelungen in der Praxis tatsächlich Anwendung finden, dürfte daher noch einig Zeit vergehen. Dennoch sorgt der Entwurf bereits jetzt für Diskussionen: 17 Mitgliedstaaten haben nach derzeitigen Informationen bereits Bedenken geäußert und sprechen sich gegen eine unmittelbar geltende Verordnung aus.
Auch inhaltlich bringt der Entwurf weitreichende Änderungen. Die bisherigen Ausschreibungsverfahren sollen vereinfacht und durch neue Verfahrensarten ersetzt werden. Gleichzeitig soll künftig nicht mehr in erster Linie der niedrigste Preis den Ausschlag geben, sondern das wirtschaftlich beste Angebot unter Berücksichtigung qualitativer Kriterien. Reine Preiswettbewerbe wären nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
Besonders weitreichend sind die vorgesehenen Regelungen zur Stärkung europäischer Anbieter. Öffentliche Auftraggeber sollen Unternehmen aus Staaten ohne Handelsabkommen mit der EU künftig leichter von Ausschreibungen ausschließen können. Darüber könnten europäische Angebote bevorzugt und Angebote abgelehnt werden, wenn ihr europäischer Anteil weniger als die Hälfte des Gesamtwerts ausmacht.
Gerade für kleinere Vergabestellen dürfte dies in der Praxis jedoch Herausforderungen mit sich bringen. Sie müssten künftig beispielsweise prüfen, ob ein Unternehmen unter ausländischem Einfluss steht oder ob eine Lieferkette als ausreichend sicher einzustufen ist. Parallel dazu sollen die Gründe, aus denen Unternehmen von Ausschreibungen ausgeschlossen werden können, deutlich ausgeweitet werden. Darüber hinaus würde die bislang geltende Möglichkeit der sog. „Selbstreinigung“ entfallen, mit der Unternehmen schwerwiegende Verstöße durch geeignete Nachbesserungsmaßnahmen ausräumen konnten, um eine Ausschlussentscheidung abzuwenden.
Zudem soll die gesamte Vergabeinfrastruktur digitalisiert werden. Unternehmen sollen Nachweise künftig nur noch einmal zentral hinterlegen müssen, anstatt sie bei jeder Ausschreibung erneut einzureichen. Dazu sollen nationale Datenbanken mit einem europäischen System verknüpft und gemeinsame europaweite Vergabedatenräume geschaffen werden.
Der geleakte Entwurf gibt zwar bereits eine erste Richtung vor, bis zur endgültigen Fassung sind jedoch noch Änderungen möglich. Ob der angestrebte Spagat der Kommission zwischen einer Vereinfachung des Vergaberechts und zusätzlichen politischen Vorgaben gelingt, wird sich erst noch zeigen müssen. Es bleibt daher spannend, welche Reformvorschläge sich letztlich durchsetzen werden.
Isabelle Rosenberger, Frankfurt am Main
isabelle.rosenberger@goehmann.de


