Newsletter Bau- und Vergaberecht 27/2026
11.08.2026 | Bau- und Vergaberecht
Vorschussanspruch erhöht sich bei Kostensteigerung:
Der Bauherr hat wegen Mängel einen Kostenvorschussanspruch. Dieser umfasst die anfallenden Mangelbeseitigungskosten mit den erforderlichen Vor- und Nacharbeiten. Damit soll dem Bauherrn die Mangelbeseitigung ermöglicht werden, ohne in Vorleistung zu treten und ohne das Insolvenzrisiko des Auftragnehmers auf sich nehmen zu müssen. Kommt es aufgrund einer verzögerten Mangelbeseitigung zu Preissteigerungen infolge höherer Baukosten sowie einer Schadensvertiefung, erhöht sich der Vorschussanspruch (OLG München, Urteil vom 28.10.2024 – 28 U 3639/23 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 09.07.2025 – VII ZR 178/24).
Haftung des Bauherrn für Feuchtigkeitsschäden bei Rückbau einer Giebelwand:
Es werden Bauarbeiten an einer gemeinsamen Giebelwand dahingehend durchgeführt, dass die Giebelwand freigelegt wird. Weil die Giebelwand über einen längeren Zeitraum ungeschützt der Witterung ausgesetzt ist, kommt es zu Feuchtigkeitsschäden am Nachbargebäude. Der Bauherr haftet dem geschädigten Nachbarn nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs auf Schadensersatz. Für den Anspruch genügt es, dass der Bauherr als Störer zu qualifizieren ist und es bedarf keiner Haftungsverantwortlichkeit. Es genügt nach den Wertungskriterien des Nachbarrechts, dass den Bauherrn eine Handlungspflicht im Sinne einer Sicherungspflicht trifft, die alleine voraussetzt, dass der Bauherr als Grundstückseigentümer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstückes verantwortlich ist. Hätte der Nachbar die Einwirkung rechtzeitig unterbinden können, besteht der Ausgleichsanspruch allerdings nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2026 – 9 U 94/25).
Kein Honoraranspruch nach HOAI ohne entsprechende Qualifikation:
Der Auftragnehmer bietet die Erbringung sämtlicher Grundleistungen der Leistungsphasen 1-4 der Objektplanung Gebäude für den Umbau eines Bestandsgebäudes an. Damit behauptet der Auftragnehmer eine Bauvorlageberechtigung innezuhaben und Vorlagen sowie Ergänzungen und Anpassungen der Genehmigungsunterlagen nach den Auflagen der Genehmigungsbehörde ohne Einschränkungen einreichen zu können. Damit nimmt der Auftragnehmer für sich in Anspruch, zur Ausführung solcher Leistungen geeignet und berechtigt zu sein und täuscht damit den Bauherren. Dadurch hat der Auftragnehmer keinen Honoraranspruch, auch nicht auf Wertersatz für erbrachte Planungsleistungen (OLG Naumburg, Urteil vom 21.04.2026 – 2 U 43/25).
Keine Abnahme der Leistungsphase 9:
Die Leistungen des Architekten in der Leistungsphase 9 sind nicht abnahmefähig. Für den Verjährungsbeginn ist daher die Vollendung entscheidend. Dabei verjähren Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung hinsichtlich der im Bauwerk verkörperten Planungs- und Überwachungsfehler in der 3-jährigen Regelverjährung (Kammergericht, Urteil vom 02.05.2024 – 27 U 24/23 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 09.07.2025 – VII ZR 93/24).
Keine Unterschrift durch Paraphe:
Ein Nachprüfungsantrag muss unterzeichnet werden. Für die eigenhändige Unterzeichnung ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs erforderlich, der individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifen gekennzeichnet. Wenn der Schriftzug nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung darstellt, genügt dies nicht den Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift (VK Mecklenburg – Vorpommern, Beschluss vom 01.10.2025 – 1 VK 10/25).
Zulässigkeit des Verlangens einer mit dem Auftrag vergleichbaren Referenz:
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle in einer Ausschreibung fordert, dass die Bieter mindestens eine Referenz beisteuern müssen, die nach Art und Umfang mit dem gegenständlichen Auftrag vergleichbar ist (VK Westfalen, Beschluss vom 22.05.2026 – VK 36/26).



