Newsletter Bau- und Vergaberecht 24/2026

20.07.2026 | Bau- und Vergaberecht

Kein erster Anschein bei Einwurf-Einschreiben:

Ein Einwurf-Einschreiben wird im sogenannten Scan-Verfahren zugestellt. Die Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs begründet nicht den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten des Empfängers zugegangen ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25).

Hinweispflicht bei Unklarheiten im Leistungsverzeichnis:

Ein Unternehmer darf ein erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis nicht hinnehmen, sondern muss Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klären. In der Ausschreibung war vorgesehen, dass bei Dachdeckerarbeiten Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften in die Einzelpreise einzukalkulieren sind. Dazu gehört auch die Herstellung eines Dachdeckerfangschutzes. Bei der Vertragsauslegung stellt sich heraus, dass der Unternehmer nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er wegen Unklarheit/Unverständlichkeit nicht einkalkuliert hat. Der Unternehmer hat dann keinen Anspruch auf eine Zusatzvergütung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2026 – 10 U 84/25).

Zurückweisung von Mangelansprüchen ist keine Erfüllungsverweigerung:

Wenn der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, ist eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung entbehrlich. Der Unternehmer muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er seinen Vertragspflichten nicht nachkommen wird, so dass es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Nachfristsetzung umstimmen lässt. Wenn der Unternehmer Mangelbehauptungen bestreitet, ist dies nicht ausreichend (OLG Brandenburg, Urteil vom 04.06.2026 – 10 U 14/24).

Kostenermittlung mit Lücken ist mangelhaft:

Die Prüfung der Richtigkeit einer Kostenermittlung erfolgt durch einen Vergleich mit den zum Ermittlungszeitpunkt realistischen Kosten. Der Bauherr genügt seiner Darlegungslast, wenn er behauptet, dass die Ermittlung höherer Summen zum Gegenstand hätte haben müssen. Daneben kann der Bauherr auch der Kostenermittlung des Architekten die tatsächlichen Baukosten gegenüberstellen. Allerdings ist dem Architekten eine Toleranz zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn dem Architekten grobe Fehler unterlaufen sind. So kann eine vergessene Position die Fehlerhaftigkeit der Kostenermittlung begründen (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2024 – 12 U 212/22 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 01.10.2025 – VII ZR 117/24).

Ausschluss wegen Täuschung:

Der Bieter gibt in einer Eigenerklärung an, er habe keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt, die zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt habe. Ihm wurde allerdings tatsächlich eine außerordentliche Kündigung erklärt. In diesem Falle kann der Bieter wegen einer schwerwiegenden Täuschung in Bezug auf Ausschlussgründe ausgeschlossen werden (VK Bund, Beschluss vom 26.02.2026 – VK 2 – 34/26).

Produktgenaue Ausschreibung zur Risikominimierung:

Ausschreibungen müssen grundsätzlich produktneutral erfolgen. Nur wenn es durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist und nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe bestehen, kann von diesem Grundsatz Abstand genommen werden, wenn die Bestimmung anderer Bieter nicht diskriminiert. Die Vergabestelle muss die Gründe, die für eine produktgenaue Ausschreibung sprechen, genau dokumentieren und die Erwägungen, die zu der Ausschreibungsentscheidung geführt haben, niederlegen. Die Vergabestelle darf zur Risikominimierung Systemanforderungen fordern, die zwecks Vermeidung von Schnittstellen zwischen Produkten verschiedener Hersteller auf ein einheitliches, homogenes System ausgerichtet sind (VK Bund, Beschluss vom 25.03.2026 – VK 2 – 24/26).

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