Newsletter Bau- und Vergaberecht 23/2026

20.07.2026 | Bau- und Vergaberecht

Keine Planungsleistungen des bauausführenden Unternehmens ohne eine entsprechende Vereinbarung:

Die Parteien haben einen Detail-Pauschalvertrag geschlossen. Nach der Leistungsbeschreibung hat der Auftragnehmer keine Planungsleistungen zu erbringen. Dann bleibt die Planungsverantwortung bei dem Auftraggeber. Dies gilt bei einem VOB/B – Vertrag wie auch bei einem BGB – Vertrag (OLG München, Beschluss vom 13.01.2025 – 9 U 2869/24 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen BGH, Beschluss vom 23.07.2025 – VII ZR 22/25).

Abrechnung des Global-Pauschalvertrags:

Die Parteien eines Pauschalvertrages haben Voraus- und/oder Abschlagszahlungen vereinbart. Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung muss der Auftragnehmer seine Leistungen abrechnen und einen Überschuss an den Auftraggeber zurückzahlen. Der Besteller kann eine Klage auf Rückzahlung mit einer eigenen Berechnung begründen, wenn der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Abrechnung nicht nachkommt. Der Vortrag des Auftraggebers kann sich dann darauf beschränken, alle ihm zur Verfügung stehenden Quellen ausgeschöpft zu haben, so dass der Vortrag seinem Kenntnisstand entspricht. Ohne detailliertes Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen in dem Pauschalvertrag kann von dem Besteller nicht verlangt werden, zum Vertragspreisniveau der Einzelleistungen vorzutragen. Auch zu den erbrachten Mengen und Massen oder sonstigen Zahlen muss sich der Vortrag nicht verhalten (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2025 – 29 U 41/23 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 12.03.2025 – VII ZR 50/25.

Bindung an mangelhafte Kostenermittlung:

Die Kostenermittlung des Architekten ist falsch. In diesem Falle kann es dem Architekten verwehrt sein, sein Honorar auf der Grundlage berichtigter höherer Kosten geltend zu machen, wenn dem Auftraggeber insoweit Vertrauensschutz zusteht und auch wenn die Mindestsätze unterschritten werden (Kammergericht, Urteil vom 19.09.2025 – 7 U 55/24).

Eine vertretbare Rechtsmittelbelehrung ist nicht schuldhaft:

Grundsätzlich ist für die Kostentragung das Unterliegen maßgeblich. Der obsiegenden Partei kann die Kostenpflicht auferlegt werden, wenn sie schuldhaft gehandelt hatte. Dies ist typischerweise der Fall, wenn ein Nachprüfungsantrag aufgrund eines schuldhaften Verhaltens der Vergabestelle eingereicht wurde. Durch das Verhalten der Vergabestelle müssen kausal und schuldhaft und unter Außerachtlassung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt Kosten ausgelöst worden sein. Dies kann auf eine falsche Belehrung über die Zuständigkeit der Vergabekammer für Rügen fahrlässig verursacht worden sein. Die Vergabestelle muss grundsätzlich richtige Angaben zum Rechtsweg machen. Ein solches Verhalten ist nicht gegeben, wenn die Frage, ob eine bestimmte Bereichsausnahme einschlägig ist, in aktuellen Entscheidungen und neuerer Literatur unterschiedlich beantwortet wird und sich eine herrschende Meinung noch nicht herausgebildet hat und keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11.06.2026 – Verg 2/26).

Kein nachträgliches Unterschieben von Zuschlagskriterien:

Die Leistungen hat die Vergabestelle abschließend beschrieben und bekannt gemacht und im Zusammenhang damit auch die Zuschlagskriterien festgelegt. In diesem Falle muss sich die Vergabestelle mit Blick auf den Transparenzgrundsatz daran festhalten lassen. Von zuvor festgelegten Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung darf die Vergabestelle ohne eine Änderungsbekanntmachung nachträglich nicht abweichen. Wenn der Auftraggeber zur Ausfüllung bekannt gegebener Wertungskriterien nachträglich differenzierende Unterkriterien und Detailforderungen aufgestellt und diese gewichtet hat und nicht auszuschließen ist, dass die weitere Ausdifferenzierung der Wertungsmatrix durch die Festlegung von Unterkriterien sowie deren Gewichtung objektiv geeignet ist, den Inhalt der Angebote zu beeinflussen, gilt dies ebenfalls (VK Westfalen, Beschluss vom 12.12.2025 – VK 1 – 62/25).

Ansprechpartner