Newsletter Bau- und Vergaberecht 22/2026

07.07.2026 | Bau- und Vergaberecht

Bedenkenhinweis muss vollständig sein:

Ein Auftragnehmer muss seine Bedenken gegen eine geplante Ausführungsart klar, vollständig und erschöpfend vorbringen. Dazu ist es erforderlich, dass er die nachteiligen Folgen der vorgesehenen Werkleistung und die damit verbundenen Risiken konkret aufzeigt. Der Bauherr muss die Tragweite einer Nichtbefolgung des Hinweises erkennen können. Bei einem VOB/B-Vertrag kann ein mündlicher Hinweis genügen (OLG München, Beschluss vom 25.09.2023 – 9 U 7342/22 Bau – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 09.07.2025 – VII ZR 190/23).

Beweislast bei der Rückforderung von Überzahlungen:

Im Bauvertrag ist vereinbart, dass der Bauherr Vorauszahlungen auf das zu erstellende Werk leistet. Damit verbindet sich die Vereinbarung einer Abrechnungspflicht des Auftragnehmers bei Beendigung des Vertrages und einer Rückzahlungspflicht bei eventuellen Überzahlungen. Zur Begründung eines vertraglichen Rückforderungsanspruches muss der Auftraggeber schlüssig die Voraussetzungen eines Saldoüberschusses auf einer Schlussabrechnung vortragen. Aus der Abrechnung muss sich die Höhe der geleisteten Zahlungen ergeben und dass diesen Zahlungen ein entsprechender Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht gegenübersteht. Dabei muss der Auftraggeber die ihm zur Verfügung stehenden Quellen ausschöpfen und seinen Erkenntnisstand erläutern. Wenn dem Auftraggeber dies gelingt, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Zahlungen endgültig zu behalten (BGH, Beschluss vom 10.06.2026 – VII ZR 86/23).

Objektbetreuung erfordert eine Überprüfung:

Die nach der Leistungsphase 9 geschuldete Objektbegehung dient nicht nur dazu, optisch erkennbare Schäden aufzunehmen, sondern begründet auch eine Überprüfungspflicht, ob die Leistungen technisch ordnungsgemäß ausgeführt wurden oder Anhaltspunkte für Mängel vorliegen (OLG München, Beschluss vom 24.02.2026 – 27 U 2266/25 Bau).

Bauzeitvereinbarung ist Voraussetzung für Zusatzhonorar:

Die Parteien müssen eine bestimmte Bauzeit festgelegt haben, wenn ein Vergütungsanspruch wegen einer verlängerten Bauzeit geltend gemacht wird. Dabei müssen sich die Parteien darüber im Klaren sein, dass die Überschreitung der Bauzeit einen vertraglichen Mehrvergütungsanspruch auslöst, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (OLG Dresden, Urteil vom 21.05.2026 – 10 U 1431/25).

Im Nachprüfungsverfahren Prüfung außervergaberechtlicher Vorschriften:

Der Bieter macht in einem Nachprüfungsverfahren geltend, dass Bedingungen des zu vergebenden Auftrages gegen allgemeine Bestimmungen verstoßen (AGB-Recht, Datenschutzrecht, UWG oder Kartellrecht). Um die Verletzung solcher Bestimmungen bei vergaberechtlichen Normen und Grundsätzen zu prüfen, bedarf es einer vergaberechtlichen Anknüpfungsnorm. Eine Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB muss die Umstände angeben, die dazu führen, dass außervergaberechtliche Bestimmungen als Vergaberechtsfehler geltend gemacht werden können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2026 – 11 Verg 2/26).

Prüfungsverfahren ohne Beschaffungsvorgang:

Der Antragsgegner in einem Nachprüfungsverfahren muss förmlich ein Vergabeverfahren begonnen, noch nicht beendet oder eine Beschaffung vorgenommen haben. Durch einen eigenen internen Beschaffungsbeschluss muss das nach außen hin wahrnehmbare Verhalten mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses gekennzeichnet sein. Dies setzt den Zugang zum kartellvergaberechtlichen Primärrechtsschutz voraus (OLG Naumburg, Beschluss vom 17.04.2026 – 6 Verg 4/25).

 

 

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