Newsletter Bau- und Vergaberecht 21/2026
06.07.2026 | Bau- und Vergaberecht
Keine Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung, weil kein Schaden sichtbar ist:
Nur wenn das Beharren auf eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, kann sich der Bauunternehmer auf die Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung berufen. Dabei ist auch von Interesse, ob und in welchem Ausmaß der Auftragnehmer den Mangel verschuldet hat. Es kann bei Fehlen von Mangelsymptomen nicht darauf geschlossen werden, dass künftig keine Mangelerscheinungen auftreten werden und eine Mangelbeseitigung deshalb unverhältnismäßig ist. Im entschiedenen Fall wurde ein nicht feuchtebeständiger Estrich verlegt, ohne dass Feuchtigkeitserscheinungen auftraten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2024 – 4 U 25/24 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 04.02.2026 – VII ZR 156/24).
Mangel durch Mangelbeseitigung begründet Schadensersatz:
Der Unternehmer verursachte bei einer Mangelursachenforschung bzw. Mangelbeseitigung einen neuen Mangel an einer noch mangelfreien Stelle. Der Bauherr kann von dem Unternehmer Schadensersatz verlangen aber keine Nachbesserung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2024 – 19 U 29/21 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 14.01.2026 – VII ZR 155/24).
Die Bauleitung nach Landesbauordnung beinhaltete keine Bauüberwachung in der Leistungsphase 8:
Der mit der Bauleitung nach Landesbauordnung beauftragte Architekt hat sicherzustellen und zu kontrollieren, dass die Arbeiten nach den öffentlich-rechtlichen Anforderungen ordnungsgemäß und fristgemäß ausgeführt werden. Damit nimmt der Architekt öffentlich-rechtliche Pflichten gegenüber der Bauaufsichtsbehörde wahr. Demgegenüber schuldet der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt in der Leistungsphase 8 die Überwachung der Ausführung des Objekts nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Bauherrn (OLG Schleswig, Urteil vom 14.04.2026 – 12 U 37/25).
Bei fahrlässig unbekannten Mängeln keine Sekundärhaftung:
Nur wenn der Objekteplaner während der laufenden Verjährungsfrist Anlass dafür hatte zu prüfen, ob dem Bauherrn durch sein Verhalten Schaden zugefügt wird, kann eine Sekundärhaftung entstehen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Architekten Mängel fahrlässig nicht auffallen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2024 – 12 U 81/23).
Einziges Zuschlagskriterium Preis bei Standard-Dienstleistungen:
Art. 67 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der standardisierte Dienstleistungen, deren Gesamtwert zur Hälfte aus Arbeitskosten besteht, untersagt, den Preis als einziges Zuschlagskriterium für die Aufträge zu verwenden (EuGH, Urteil vom 18.12.2025 – Rs. C – 769/23).



