Newsletter Bau- und Vergaberecht 20/2026

06.07.2026 | Bau- und Vergaberecht

Keine Umdeutung in Widerruf bei ausgesprochener Kündigung:

Eine von einem Verbraucher als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB überschriebene Erklärung kann nicht als Widerrufserklärung ausgelegt werden, wenn in der Begründung auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eine Kündigung aus wichtigem Grund abgestellt wird. Die Beendigungserklärung eines Verbrauchers ist nicht dahingehend umzudeuten, dass das für ihn günstigste Gestaltungsrecht ausgeübt wird (OLG München, Beschluss vom 25.09.2024 – 28 U 1874/24 Bauer – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 25.03.2026 – VII ZR 158/24).

Aufrechnungserklärung nach Insolvenzeröffnung anfechtbar:

Der Besteller erklärt die Aufrechnung mit kündigungsbedingten Fertigstellungsmehrkosten gegenüber Werklohnansprüchen des Gemeinschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Erklärung ist wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbar, wenn die aufrechenbar gegenüberstehenden Forderungen aus demselben Vertrag stammen (OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2026 – 16 U 102/25).

Im Verhältnis zum Architekten ist der Statiker Erfüllungsgehilfe des Bauherrn:

Wenn der Statiker fehlerhafte Pläne überlässt oder falsche Angaben macht, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen, muss sich der Bauherr das Verschulden des Statikers im Verhältnis zum planenden Architekten als Mitverschulden zurechnen lassen (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2026 – 12 U 160/23).

Kein Rechtsschutz bei der Vergabekammer bei unrichtiger europaweiter Ausschreibung:

Die Vergabestelle hatte die Leistungen fehlgehend nach den Vorschriften des vierten Teils des GWB veröffentlicht. Dies begründet keinen Zugang zu einem Nachprüfungsverfahren. Der Bieter hat keinen vergaberechtlichen Primärrechtsschutz, weil die Vergabekammern als zuständige Stelle für Rechtsbehelfs- und Nachprüfungsverfahren in den Ausschreibungsunterlagen angeführt wird – unabhängig vom tatsächlichen Erreichen oder Überschreiten der Schwellenwerte (VK Sachsen, Beschluss vom 17.05.2024 – 1/SVK/010 – 24).

Zuwendungswiderruf nicht bei jedem Vergabeverstoß:

Verstöße gegen Vorschriften des niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes mit Verweis auf VOB/A2 1019 sind Verstöße gegen Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe nach Art. 35 Abs. 2 b Delegierte VO (EU) Nr. 6 40/2014. Besonders sanktionswürdig sind nach Art. 35 Abs. 2 b Delegierte VO (EU Nr. 6 40/2014) solche Verstöße gegen Vorschriften, die den Prozess bis zur Auftragsvergabe und Zuschlagserteilung regeln. Es handelt sich somit um solche Vorschriften, die Einfluss darauf haben können, welches Unternehmen den Zuschlag erhält. In der Finanzkorrekturleitlinie finden sich keine tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern ermessenslenkende Vorschriften. Den Regeleinstufungen aus der Finanzkorrekturleitlinie darf die Vergabestelle zum Zwecke einer möglichst einheitlichen Anwendung folgen und die Höhe der prozentualen Sanktion errechnen. Jedoch ist es ermessensfehlerhaft, wenn die Vergabestelle die Zuwendung auf die Höhe der beantragten Kosten deckelt und zur Berechnung der Sanktionshöhe gleichzeitig die tatsächlichen und höheren Kosten zugrunde legt. Es führt zu strukturell unverhältnismäßigen Ergebnissen, wenn diese Bezugsgröße Anwendung findet, da sie regelmäßig zu prozentual höheren Abzügen führt als von der Finanzkorrekturleitlinie vorgesehen (Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 15.10.2025 – 8 A 429/24).

 

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