Newsletter Bau- und Vergaberecht 19/2026
03.06.2026 | Bau- und Vergaberecht
Mündliches Baustellenverbot ist keine Kündigung:
Wenn nach Fälligkeit des Erfüllungsanspruchs der entstandene Nacherfüllungsanspruch des Bauherrn entfallen ist, kann das Abwicklungsverhältnis entstehen. Mangels Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform kann ein mündlich ausgesprochenes Baustellenverbot nicht als Kündigung angesehen werden. Das Baustellenverbot führt eher hinsichtlich geltend gemachter Mangelansprüche zum Annahmeverzug des Bauherrn. Räumt der Auftragnehmer nach Ausspruch des Baustellenverbots die Baustelle, verlangt keine Abnahme und stellt keine Schlussrechnung führt dies auch nicht zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.01.2025 – 5 U 111/24 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 04.02.2026 (VII ZR 29/25).
Ohne Nutzungsmöglichkeit Anspruch auf Nutzungsausfallschaden:
Der zur Reparatur eines Fahrzeuges verpflichtete Unternehmer ist mit der Nacherfüllung in Verzug. Dann kann der Besteller einen Nutzungsausfallschaden geltend machen, weil der Besteller bei Auftragserteilung nicht im Besitz einer gebrauchstauglichen Sache war, diese nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist (BGH, Urteil vom 07.05.2026 – VII ZR 20/25).
Mangelhafte Pläne des Statikers – Verzögerungsschaden:
Unabhängig von den Voraussetzungen der Verzugsregelungen (§ 286 BGB) sind mangelbedingte Verzögerungsschäden als Mangelfolgeschäden auch vor Abnahme zu ersetzen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2026 – 10 U 72/25).
Mangelhafter gedrosselter Batterieschalter:
Nach dem Kaufvertrag schuldet der Verkäufer eine höchstmögliche Speicherkapazität eines Batteriespeichers. Wird diese aufgrund einer nachträglichen Drosselung nie erreicht, weicht der Batteriespeicher von der vereinbarten Beschaffenheit ab und ist mangelhaft. Der Batteriespeicher muss den Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz entsprechen und eine Beschaffenheit aufweisen, die keine herstellerseits erzwungene Einschränkung der Funktionalität aus Gründen der Verkehrssicherung mit sich bringt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2026 – 4 B 17/26).
Inhalt eines Informationsschreibens:
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB muss die Vergabestelle die nicht berücksichtigten Bieter über die tragenden Gründe der Zuschlagsentscheidung und die vorgesehene Nichtberücksichtigung informieren. Dies setzt zumindest die Mitteilung des Preises für den Zuschlag voraus, wenn der Preis das Zuschlagskriterium ist. Bei qualitativen Zuschlagskriterien bedarf es zudem einer Information über die Bewertung zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes. Dem stehen Geschäftsgeheimnisse des Bieters wie auch der anderen Bieter nicht entgegen, weil das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren mit der Zuschlagsentscheidung das Geheimhaltungsinteresse der Bieter an die von ihnen angebotenen Gesamtpreise überwiegt. § 97 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GWB als allgemeiner Transparenzgrundsatz gewährt dem Bieter neben den allgemeinen Informationsansprüchen des § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB ein subjektives Recht im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB, darüber informiert zu werden, ob, inwieweit und mit welchem Ergebnis der öffentliche Auftraggeber Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die gegen eine Auftragserteilung für den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter, von dem der nicht berücksichtigte Bieter erstmals jetzt zuverlässig Kenntnis erlangt hatte, sprechen (Kammergericht, Beschluss vom 14.04.2026 – Verg 13/25).
Plausibilität bei Wertung durch Quervergleich erforderlich:
Die Bewertungsentscheidungen der Vergabestelle sind daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Bewertungen im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden, auch wenn der Vergabestelle bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Um zu gewährleisten, dass die jeweilige Bewertung im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurde, ist ein Quervergleich der Angebote statthaft. Weshalb ein Mitbewerber besser bewertet wurde, muss nachvollziehbar sein und die Wertungen müssen im Quervergleich mit den besser bewerteten Angeboten stimmig sein, insbesondere demjenigen der den Zuschlag erhalten sollte (VK Bund, Beschluss vom 05.05.2026 – VK 1 – 41/26).



