Newsletter Bau- und Vergaberecht 18/2026
02.06.2026 | Bau- und Vergaberecht
AGB-widrige Klausel zur Rückgabe nicht verwendeter Sicherheit:
In den ZVB/E-StB 2012 ist eine Klausel enthalten, wonach nicht verwendete Sicherheiten zurückzugeben sind, wenn die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abgelaufen sind. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des §§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Folge, dass die Regelung unwirksam ist (BGH, Urteil vom 07.05.2026 – VII ZR 107/25).
Keine Vertragsstrafe bei grundlegender Änderung des Terminplans:
Der Terminplan musste aufgrund von Behinderungen durchgreifend neu gestaltet werden. Dies war unter anderem auch auf vom Bauherrn zu vertretende Behinderungen zurückzuführen. In diesem Falle verliert die Vertragsstrafenregelung ihre Gültigkeit. Dabei ist entscheidend, ob die Behinderung im Zeitpunkt ihres Eintritts schon für sich genommen wegen der mit ihr verbundenen Umstellungen des Arbeitsablaufes die Einhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins oder seine Verschiebung um einen nur unerheblichen Zeitraum als ausgeschlossen erscheinen lässt (OLG Schleswig, Urteil vom 21.08.2024 – 12 U 29/23 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 25.02.2026 – VII ZR 146/24).
Bei Baustopp beginnt die Verjährungsfrist für Erfüllungs- und Mangelansprüche:
Während der Bauausführung teilt der Bauherr dem Architekten mit, dass die Bauarbeiten eingestellt werden. Die Verjährung des Erfüllungsanspruchs beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Mitteilung erfolgt ist. Nach der Verjährung des Erfüllungsanspruchs bestehen keine Mängelansprüche (Landgericht Landshut, Urteil vom 24.04.2026 – 54 O 592/24).
Endgültige Zuschlagserteilung bei der Vorabgestattung:
Als vorläufige Aufhebung des Zuschlagverbots ist die Vorabgestattung der Zuschlagserteilung anzusehen. Sie ist auf die endgültige Zuschlagserteilung gerichtet und es stellt keine unzulässige Beschränkung des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes dar. Bei der Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages berücksichtigt werden, insbesondere, wenn ein Nachprüfungsantrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 08.05.2026 – 6 Verg 2/26).
Bei Systemtrennwänden muss die Referenz auch die Montage umfassen:
Es fehlt an der Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung, wenn ein Bieter im Rahmen der Vergabe einer Bauleistung für Systemtrennwände Referenzen vorlegt, aus denen sich ergibt, dass er lediglich die Montagearbeiten beaufsichtigt hat. Es ist erforderlich, dass die Arbeiten mit eigenem Personal ausgeführt worden sind (VK Nordbayern, Beschluss vom 10.02.2026 – RM 11 – SG 21 – 3194 – 10 – 54).



