Newsletter Bau- und Vergaberecht 14/2026
27.04.2026 | Bau- und Vergaberecht
Mangelbeseitigung muss den vertraglich geschuldeten Zustand abbilden:
Nach dem Vertrag ist die Verlegung der Wasserleitung im Boden und in der Wand vorgesehen. In diesem Fall ist es nicht zulässig, im Rahmen der Mangelbeseitigung die Verlegung über dem Boden oder der Wand mit einer Verkleidung durchzuführen. Die Verlegung muss im Zuge der Nachbesserung wiederum im Boden oder in der Wand erfolgen (OLG Köln, Urteil vom 19.02.2025 – 16 U 124/23 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 25.02.2026 – VII ZR 37/25).
Pauschalen Kündigung Abrechnung ist nicht prüfbar:
Der Architektenvertrag mit einer pauschalen Honorarvereinbarung wird gekündigt. Bei nur teilweise erbrachten Leistungen setzt die Prüfbarkeit der Schlussrechnung voraus, dass die Leistungen die Leistungsphase dargestellt, bewertet und insgesamt im Hinblick auf das Pauschalhonorar gewichtet werden. Es ist nicht zulässig, ohne weitere Begründung statt der vollen Prozentsätze nur pauschal abgesenkte Prozentsätze in Rechnung zu stellen (OLG Köln, Urteil vom 16.07.2025 – 16 U 50/24 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 25.03.2026 – VII ZR 112/25).
Ermittlung des Zusatzhonorars bei Bauzeitverlängerung:
Die Parteien haben eine zusätzliche Vergütung für den Fall einer vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Bauzeitverlängerung vereinbart. Für die Bestimmung der vereinbarten Bauzeit kann auf den zeitlich ersten nach Vertragsschluss erstellten Terminplan zurückgegriffen werden, wenn die Parteien vereinbart haben, dass ein solcher Terminplan nachträglich Vertragsbestandteil wird. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Bauzeitverlängerung nicht zu vertreten hat, hat der das Honorar geltend machende Auftragnehmer. Das Honorar bemisst sich nach der Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers und den Aufwendungen, die ihm ohne die Bauzeitverlängerung hypothetisch entstanden wären, wenn der Anspruch an die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen nach den vertraglichen Vereinbarungen anknüpft (OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2026 – 11 U 137/23).
Projektsteuerungsvertrag kann Werkvertrag sein:
Der von den Parteien geschlossene Projektsteuerungsvertrag ist durch erfolgsorientierte Pflichten geprägt, wie Gesamtkoordination des Bauvorhabens, Überwachung der Planungsleistungen, Kostenkontrolle und Terminmanagement. In diesem Fall ist der Vertrag als Werkvertrag anzusehen. Des Weiteren ist in dem Vertrag geregelt, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre beträgt und mit der Abnahme beginnt. Eine solche deklaratorische Regelung begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken (OLG Hamburg, Urteil vom 01.04.2026 – I CC 2/25).
Aufklärungsverlangen muss eindeutig sein:
Damit der Bieter die Seriosität seines Angebots nachweisen kann, muss ein Aufklärungsverlangen der Vergabestelle klar und eindeutig formuliert sein. Zum Übergang der Darlegungs- und Beweislast für die Auskömmlichkeit des Angebots auf den Bieter ist dies erforderlich. Die Vergabestelle muss Art und Umfang der im konkreten Fall drohenden Gefahren für eine wettbewerbskonforme Auftragserledigung bei der Beurteilung der Anforderungen an eine zufriedenstellende Aufklärung berücksichtigten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2025 – 19 Verg1/25).
Eignungsnachweis trotz Präqualifizierung erforderlich:
Die Führung des Eignungsnachweises wird durch den Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis für bestimmte Leistungsbereiche erleichtert, da die Vergabestelle auf die hinterlegten Referenzen zugreifen kann und der Bieter von etwaigem Verwaltungsaufwand entlastet wird. Der Eignungsnachweis wird durch die Eintragung allerdings nicht ersetzt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.07.2025 – Verg3/25).



