Newsletter Bau- und Vergaberecht 11/2026

27.04.2026 | Bau- und Vergaberecht

Keine Bauhandwerkersicherheit bei Rechtsmissbrauch:

Der Auftragnehmer kann nach § 650f BGB eine Bauhandwerkersicherheit verlangen. Der Bauherr kann einen solchen Anspruch nur zurückweisen, wenn sich der Auftragnehmer grob rechtsmissbräuchlich verhält: Hier verneint, obwohl Bauherr in einer finanziellen Notsituation war (OLG Naumburg, Urteil vom 08.09.2025 – 12 U 26/25).

Vereinbarung einer unzutreffenden Honorarzone verbindlich:

Die Vertragsparteien vereinbaren die Vergütung nach einer bestimmten Honorarzone. Dabei bewegen sich die Vertragsparteien im Rahmen des Beurteilungsspielraums nach der HOAI. Auch wenn die objektive Bewertung nicht die von den Parteien vereinbarte Honorarzone zutreffend wären, sondern eine höhere, bleibt es bei der niedrigen Honorarzone, wenn die Ermittlung auf Grundlage einer in Baurechtskreisen anerkannten Bewertungsmethoden oder einer Bewertungstabelle erfolgt ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2026 – 10 U 88/25).

Mangel wegen Mangelverdachts:

In Sonderfällen kann ein Sachmangel angenommen werden, wenn ein bloßer Mangelverdacht besteht und sich auf schwerwiegende Fehler der Kaufsache bezieht und nach der Verkehrsanschauung den Wert des Kaufgegenstandes mindert, auch wenn er unbegründet ist. Dies kann bei altlastenverdächtigen Grundstücken, einem mit Hausschwamm befallenen Gebäude oder bei dem Verdacht einer Kontamination von Lebensmitteln der Fall sein (BGH, Beschluss vom 26.02.2026 – V ZR 83/25)

Neue Ausschreibung bei Vertragserweiterung:

Art und Umfang der Leistung, Preis und Laufzeit sollen geändert werden. Dabei geht es um die Ergänzung eines Konzessionsvertrages, der die Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung von Tankstellen, Raststätten und Hotels beinhaltet. Dieser Vertrag soll die Pflicht zur Bereitstellung und Unterhaltung von Schnelllasteinrichtungen erweitert werden. Die Erweiterung ist neu auszuschreiben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2026 – Verg 29/22).

Nur Allgemeine Geschäftsbedingungen von Abwehrklausel betroffen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden durch Abwehrklauseln des Bauherrn verdrängt. Dies gilt nicht für einzelne Bedingungen, die willentlich und speziell für das streitgegenständliche Angebot formuliert worden sind und sich als einzelne Vertragselemente in das Gesamtangebot integrieren (VK Sachsen, Beschluss vom 23.02.2026 – 1/SVK/049 – 25).

Ansprechpartner