Newsletter Bau- und Vergaberecht 10/2026

16.04.2026 | Bau- und Vergaberecht

Leitungsverlauf muss Tiefbauer prüfen:

Die sichere Bewältigung der beauftragten Arbeiten muss ein Tiefbauunternehmen gewährleisten. Dazu muss sich der Tiefbauer im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrungen alle erforderlichen Kenntnisse verschaffen und den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Versorgungsleitungen in Erfahrung bringen. Er muss dort Kenntnisse sammeln, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind. Die Auskünfte müssen nicht unmittelbar beim Netzbetreiber eingeholt werden (Landgericht Stralsund, Urteil vom 29.01.2026 – 3 HKO 22/24).

Für verfrüht geleistete Raten haftet der Geschäftsführer des Bauträgers:

Nach § 3 Abs. 2 MaBV sind Raten zu leisten. Der Käufer leistet dem Bauträger darüber hinaus Raten, die noch nicht fällig sind, weil der Bauträger diese anfordert. In diesem Falle ist der Geschäftsführer zur Rückzahlung der überzahlten Raten verpflichtet, da er diese vorsätzlich, entgegen der vertraglichen Bestimmungen, angefordert hat (OLG Dresden, Urteil vom 21.05.2025 – 22 U 195/25).

Trotz unvollständiger Grundleistungen voller Honoraranspruch:

Der Inhalt des geschlossenen Vertrages ist für die von einem Planer geschuldeten Leistungen bestimmend und nicht die nur Preisrecht betreffenden Bestimmungen der HOAI. Es sind daher nicht alle Grundleistungen für einen vollständigen Honoraranspruch des Planers zu erbringen (OLG Celle, Urteil vom 28.01.2026 – 14 U 81/22).

GmbH kein Ingenieurbüro wegen angestellter Ingenieure:

Eine GmbH trägt die Firmenbezeichnung Architekten/Ingenieure. Es beschäftigt Architekten und Ingenieure als Angestellte. Die Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sind keine Architekten/Ingenieure. Daher ist die Bezeichnung unzulässig (Landgericht Bochum, Urteil vom 18.02.2026 – 13 U 117/25).

Unterkalkulation muss plausibel gemacht werden:

Wenn ein Bieter die Unwirtschaftlichkeit des Angebots des Erstplatzierten rügt, muss der Bieter dafür plausible Anhaltspunkte vorweisen. Alleine der Hinweis, selbst äußerst knapp kalkuliert zu haben, begründet keine hinreichenden Zweifel an einer ausreichenden Preisaufklärung. Mit der Rüge muss der Bieter darlegen, wie er seine eigene Preiskalkulation gestaltet hat und wieso auf dieser Grundlage bei der Beauftragung des Erstplatzierten ein Vergaberechtsfehler zu erwarten ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2026 – 11 Verg 5/25).

Grundsätzliche Berechtigung der Vergabestelle zur Preisaufklärung:

Auch wenn die Aufgreifschwelle nicht überschritten ist, kann die Vergabestelle eine Preisprüfung durchführen. Denn die Vergabestelle ist grundsätzlich dazu berechtigt, jederzeit und unabhängig vom Erreichen einer Aufgreifschwelle eine Preisprüfung durchzuführen. Diese muss den gesetzlichen und von der Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen aufgestellten Anforderungen entsprechen. Der Gesamtpreis eines Angebotes ist der Ausgangspunkt für die Preisprüfung. Dabei kann sich die Vergabestelle auch auf die Unangemessenheit des Preises mittels indizierender Umstände berufen. Gegenüber dem Bieter müssen konkrete preispositions- oder titelbezogene Fragen gestellt werden und dem Bieter muss der Hinweis erteilt werden, dass eine Preisprüfung stattfindet. Mit seinen Angaben muss der Bieter die Möglichkeit erhalten darzulegen, dass er trotz eines niedrigen Angebotspreises auskömmlich oder unauskömmlich arbeitet, dafür aber nachvollziehbare Gründe vorlegen und die Leistungsauftrags und darlegen, dass Vertragsgerecht sowie gesetzeskonform erbracht wird. Mit den Antworten des Bieters muss sich die Vergabestelle konkret auseinandersetzen und dies dokumentieren. Die Preisprüfung muss für die Vergabestelle eine gesicherte Tatsachengrundlage für die Feststellung bieten, dass das Angebot auskömmlich ist oder der Bieter im Falle einer Unterkostenkalkulation wettbewerbskonform in der Lage ist, den Vertrag ordnungsgemäß durchzuführen (VK Westfalen, Beschluss vom 13.03.2026 – VK 12/26).

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